OGH 12Os72/93

12Os72/93Tribunale superiore24 giu 1993

Testo completo

OGH 12Os72/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ahmet C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.Februar 1993, GZ 2 c Vr 12.199/92-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet C***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 13.Oktober 1992 in Wien Manuela H***** vorsätzlich genötigt, und zwar

A. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, indem er sie in den Abstellraum eines Kaffeehauses drängte, sie zu Boden stieß, festhielt, ihr die Kleidung vom Unterkörper zerrte und an ihr unter Einführung seines Gliedes in ihre Scheide einen Geschlechtsverkehr und danach einen Afterverkehr vornahm;

B. durch gefährliche Drohung mit dem Tode, indem er ihr eine Geflügelschere am Hals anhielt und dadurch mit einem Halsstich drohte, zum Herzeigen der Tageslosung des Cafe "Karo" und ihrer eigenen Geldbörse.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehlt.

Der in Ansehung des Vergewaltigungsfaktums erhobenen Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a) zuwider hat das Schöffengericht auf Grund der für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugin H***** unmißverständlich konstatiert, daß sie den Gewalttätigkeiten des Angeklagten Abwehrhandlungen entgegensetzte und daß der Angeklagte nicht ganz unerhebliche physische Kraft zur Überwindung dieses Widerstandes, den er als ernstgemeint erkannte, einsetzte (US 4 und 8). Diesbezüglich kann also weder von einer unzureichenden Begründung noch von Feststellungsmängeln die Rede sein.

Es haftet dem Urteil aber auch die behauptete Unvollständigkeit der Begründung mit Bezug auf die Angaben der Zeugin H***** über die vom Angeklagten als Drohmittel verwendete Geflügelschere nicht an. Denn angesichts dessen, daß sie bereits bei ihrer ersten polizeilichen niederschriftlichen Vernehmung am 13. Oktober 1992 (S 21 ff) den Gesamtvorfall so schilderte wie später beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, konnte im Rahmen der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht eine Erörterung der in der Anzeige "sinngemäß" zusammengefaßten, im fraglichen Punkt (Zeitpunkt des Einsatzes der Schere) noch am selben Tag korrigierten Angaben dieser Zeugin sanktionslos unterbleiben.

Wenn die Beschwerde zum Nötigungsfaktum behauptet, die Depositionen der Zeugin H***** dahin, der Beschwerdeführer habe sich nach Anhalten einer Geflügelschere und nach Ausfolgung der Geldbörse der Zeugin damit begnügt, das Geld lediglich zu zählen, "entbehrten eigentlich jeglicher Logik", genügt es ihr zu erwidern, daß damit kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung einer unzulässigen Kritik unterzogen wird.

Soweit schließlich in den Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) Feststellungsmängel in Ansehung der "Tatbilderfordernisse der schweren Gewalt bzw. einer Drohung mit schwerer Gewalt für Leib und Leben" reklamiert werden, geht dies am Inhalt des Schuldspruchs vorbei; denn dieser erging nach § 201 Abs 2 StGB, der weder schwere Gewalt noch Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Voraussetzung hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demgemäß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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