OGH 9ObA160/93

9ObA160/93Tribunale superiore23 giu 1993

Testo completo

OGH 9ObA160/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut P*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Grohmann und Dr.Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems, wider die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hofbauer und andere Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 144.919,93 brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert S 10.000), im Rekursverfahren S 80.500 brutto sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.März 1993, GZ 34 Ra 15/93-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Kreisgerichtes Krems als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Dezember 1992, GZ 7 Cga 35/92-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 5.094 (darin S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Frage, ob hinsichtlich der beim Erstgericht eingebrachten Klage auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung wegen des Vorprozesses beim Landesgericht St.Pölten Streitanhängigkeit vorliegt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten, daß sich die am 22.Mai 1992 beim Landesgericht St.Pölten eingebrachte Klage gegen eine "G***** Gesellschaft mbH" richtete, die in dieser Form nicht mehr existiert. Eine allfällige Berichtigung der Parteienbezeichnung erfolgte in diesem Verfahren nicht. Der Kläger zu diese Klage ohne Anspruchsverzicht zurück und brachte am 16.Juni 1992 die vorliegende Klage gegen eine "G***** AG" ein. Der vom Erstgericht angenommenen Streitanhängigkeit steht daher die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit der in Anspruch genommenen Gesellschaften entgegen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 52 Abs 1 ZPO begründet.

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