OLG 2R72/93

2R72/93Corte d'appello2 giu 1993

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OLG 2R72/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Johannes Payrhuber und Dr.Reinhold Schaumüller in der Rechtssache der klagenden Partei D. SCH., Angestellter, vertreten durch Dr.Klaus Dieter Strobach und Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagten Parteien 1.) R. K., Maschinenschlosser, und

2. ) Versicherungs-AG, beide vertreten durch Dr.Otto Holter Partner, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen S 968.230,20 und Feststellung (Streitwert S 150.000,--) s.A., über die Berufungen beider Seiten gegen das Endurteil des Landesgerichtes Wels vom 8.1.1993, 2 Cg 4/93-42, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinen Punkten 1.) und 3.) dahin abgeändert, daß es einschließlich der bestätigten und unangefochten gebliebenen Teile insoweit zu lauten hat:

"1.) a) Die Klagsforderung besteht mit S 670.508,80 zu Recht und S 297.721,40 nicht zu Recht.

b) Die Gegenforderung der beklagten Parteien in Höhe von S 6.000,-- besteht zur Gänze nicht zu Recht.

c) Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 670.508,80 samt 4 % Zinsen aus

S 658.629,20 vom 7.9.1989 bis 12.3.1992, aus S 665.580,80 vom 13.3.1992 bis 13.11.1992 und aus S 670.508,80 seit 14.11.1992 zu bezahlen.

d) Das Mehrbegehren nach S 297.721,40 sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

.....

3. ) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit S 210.093,16 bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten S 29.581,86 USt. und S 32.602,-- Barauslagen) zu ersetzen."

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit S 31.649,21 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 4.788,44 USt. und S 2.400,-- Barauslagen) zu ersetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 20.5.1989 kam es auf der B 135 bei Kilometer 0,6 in Hiering, Gemeinde Grieskirchen, zu einem Verkehrsunfall, an dem einerseits der Kläger als Lenker und Halter seines Motorrades Kawasaki ZXR 750 und der Erstbeklagte als Lenker und Halter seines bei der Zweitbeklagten aufrecht haftpflichtversicherten PKW Audi 80 beteiligt waren. Zum Unfall kam es, als der Erstbeklagte, der vom Kläger überholt wurde, seinerseits einen vor ihm fahrenden PKW überholen wollte. Den Erstbeklagten trifft ein Verschulden am Unfallshergang, weil er im Zuge seines Überholmanövers bereits eine Überholabsicht des nachkommenden Klägers hätte erkennen können. Bei dem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt, sein Motorrad wurde total beschädigt. Vor Klagseinbringung leisteten die Beklagten an den Kläger eine Teilzahlung in Höhe von S 170.000,--.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zuletzt S 968.230,20 und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Unfall. In diesem Klagsbetrag sind S 700.000,-- Schmerzengeld und S 100.000,-- Verunstaltungsentschädigung enthalten. Dazu brachte der Kläger vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden, weil er, ohne zu blinken und ohne sich über den Nachfolgeverkehr zu vergewissern, zum Überholen ausgeschert sei, obwohl er vom Kläger überholt worden sei, der eine angemessene Fahrgeschwindigkeit eingehalten und richtig und rechtzeitig reagiert habe.

Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren zu 50 %, woraufhin über diesen Teil des Klagebegehrens ein Teilanerkenntnisurteil gefällt wurde. Im übrigen bestritten die Beklagten das Klagebegehren und erwiderten, den Kläger treffe ein gleichteiliges Mitverschulden, weil er den vom Erstbeklagten rechtzeitig gesetzten linken Blinker und das von ihm eingeleitete Überholmanöver mißachtet habe, den Erstbeklagten mit einem zu geringen Seitenabstand und überhöhter Fahrgeschwindigkeit überholen wollte, kein Warnzeichen abgegeben habe und unrichtig auf den Ausschwenkvorgang des Erstbeklagten reagiert habe, zumal er durch Pantoffel beim Bremsen behindert gewesen sei. Hilfsweise wurde kompensando eine Gegenforderung in Höhe von S 6.000,-- eingewendet. Dieser Betrag resultiere aus der für das Beklagtenfahrzeug vorgenommenen Totalschadensabrechnung inklusive Ummeldespesen und unfallskausalen Nebenspesen.

Mit dem angefochtenen Endurteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit S 640.508,80 als zu Recht und mit S 327.721,40 als nicht zu Recht bestehend sowie die Gegenforderung der beklagten Parteien als zur Gänze nicht zu Recht bestehend fest. Demgemäß verpflichtete es die Beklagten zur Bezahlung von S 640.508,80 samt Zinsen; das Mehrbegehren wies es ab. Ferner stellte es fest, daß die beklagten Parteien dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu weiteren 50 % haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei nach Maßgabe des für den PKW Audi 80 abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt ist. Dazu traf es die auf Seite 6 bis 21 seiner Entscheidungsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird und die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Der Kläger schloß im Zug einer langgezogenen Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h auf den PKW Audi 80 des Erstbeklagten auf, der mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h hinter dem PKW der Zeugin K. F. herfuhr. Der Kläger entschloß sich, die beiden Fahrzeuge zu überholen, setzte ca. 200 m vor dem Kilometer 0,6 den linken Blinker und verlenkte sein Motorrad auf die linke Fahrbahnhälfte. Er wollte das etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte fahrende, 1,6 m breite Fahrzeug des Erstbeklagten in einem Seitenabstand von 1,1 bis 1,3 m überholen. Nicht festgestellt werden kann, ob am Beklagtenfahrzeug der linke Blinker eingeschaltet war, als der Kläger zum Überholen des Beklagtenfahrzeugs ansetzte und ob in den folgenden Sekunden bis zur Kollision der linke Blinker am Beklagtenfahrzeug gesetzt wurde. Als der Kläger bereits zur Gänze auf der linken Fahrbahnhälfte fuhr, bereits eine Fahrlinie (bezogen auf den Radaufstandspunkt) 0,7 m links der Fahrbahnmitte einhielt und auf wenige Meter an das Beklagtenfahrzeug herangekommen war, entschloß sich der Erstbeklagte, den vor ihm fahrenden PKW der Zeugin F. zu überholen. Da der Erstbeklagte es entweder überhaupt unterließ, sich vor dem Überholmanöver über einen allfälligen Nachfolgeverkehr zu vergewissern, oder aber nur in den linken Außenspiegel blickte, in dem der Kläger aufgrund des toten Winkels nicht mehr zu sehen war, bemerkte der Erstbeklagte das in Überholposition nachkommende Motorrad des Klägers nicht. Gut 1,5 Sekunden vor der ersten Kollision mit dem Klagsfahrzeug begann der Erstbeklagte in einer Entfernung von rund 40 m zum Kilometer 0,6 sein Fahrzeug nach links zu verlenken. Er wollte mit seinem Fahrzeug zur Gänze auf den linken Fahrstreifen wechseln, um den PKW der Zeugin F. zu überholen. Rund 1,4 Sekunden vor der ersten Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug bemerkte der Kläger, daß der Erstbeklagte sein Fahrzeug nach links verlenkt. Nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger daraufhin ein Hupzeichen abgegeben hat. Der Kläger leitete daraufhin 1,4 Sekunden vor der ersten Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug in einer Entfernung von gut 40 m vor dem Kilometer 0,6 bei einer Geschwindigkeit von 96 bis 100 km/h ein Vollbremsmanöver ein. Nach einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit wurde vom Motorrad des Klägers eine 5,4 m lange Bremsspur auf der Fahrbahn abgezeichnet, die in einem Abstand von 0,7 m zur Fahrbahnmitte begann und in einem Abstand von 0,9 m links der Fahrbahnmitte 2,45 m vor dem Straßenkilometer 0,6 endete. Während die Bremsspur abgezeichnet wurde, kam es ca. 5 m vor dem Kilometer 0,6 zu einer Streifkollision zwischen dem Klagsfahrzeug und dem nach links ausscherenden Beklagtenfahrzeug. In der Folge wurde das Motorrad instabil, kam nach links von der Fahrbahn ab, fuhr vorerst im Straßengraben dahin, prallte schließlich mit dem Vorderrad gegen eine im Straßengraben befindliche betonierte Abdeckplatte, prallte dann gegen den 33 m nach dem Kilometer 0,6 situierten Baum, wodurch das Motorrad auf die Fahrbahn zurückgeschleudert wurde und ein zweites Mal mit dem Beklagtenfahrzeug kollidierte und schließlich 41,4 m nach dem Baum zu liegen kam. Hätte der Kläger im Zuge des beabsichtigten Überholmanövers einen größeren Seitenabstand eingehalten, wäre es in gleicher Weise zur Kollision gekommen, wenn der Erstbeklagte sein Überholmanöver nicht abbrechen würde. Nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger einen am Beklagtenfahrzeug gesetzten linken Blinker mißachtete, eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten und auf die erkennbare Überholabsicht des Erstbeklagten unrichtig oder verspätet reagiert hat.

Der am 30.10.1963 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall einen offenen Trümmerbruch des linken Oberschenkels oberhalb des Kniegelenkes sowie eine Zerreißung der Oberschenkelschlagader und der Oberschenkelvene, einen offenen Bruch der linken Kniescheibe und des linken Schienbeinkopfes. Nach dem Unfall wurde er in das nächstgelegene Krankenhaus Grieskirchen gebracht. Bei der Operation wurde eine Gefäßzerreißung festgestellt, weswegen er zur weiteren Behandlung in die Landeskrankenanstalt in Salzburg geflogen und dort weiteroperiert wurde. Wegen der starken Schwellung des Beines mußte eine Muskelhautdurchtrennung durchgeführt werden. Der verbleibende Hautdefekt wurde zuerst mit Kunsthaut und später mit Spalthaut gedeckt. Während des stationären Aufenthaltes an der unfallchirurgischen Abteilung der Landeskrankenanstalt in Salzburg kam es am 14.6.1989 zu einem Lungeninfarkt, weshalb der Kläger weiter einer medikamentösen Blutverdünnung zugeführt werden mußte. Nach Ersatz der Kunsthaut durch Spalthaut und deren Einheilung wurde der Kläger mit Stützkrücken mobilisiert und am 3.7.1989 erstmals nach Hause entlassen. Bereits am 17.7.1989 wurde er neuerlich in der unfallchirurgischen Abteilung der Landeskrankenanstalt Salzburg stationär aufgenommen. Am 21.7.1989 wurde er neuerlich operiert. Das in Verbindung mit einer Platte und Schrauben stabilisierte linke Bein wurde operativ geradegerichtet. Der Knochendefekt wurde mit vom linken Beckenkamm entnommenen Knochenspänen aufgefüllt. Nach der Entlassung aus der Landeskrankenanstalt Salzburg am 28.7.1989 wurde der Kläger am 31.7.1989 im Krankenhaus Grieskirchen stationär aufgenommen und dort bis 7.8.1989 behandelt. Dabei wurde er wegen Hautgefühlsstörungen im linken Arm neurologisch untersucht. Vom 10.8. bis 3.10.1989 wurde der Kläger im Rehabilitationszentrum Weißer Hof in Klosterneuburg stationär behandelt. Es folgte ein neuerlicher stationärer Aufenthalt in der Landeskrankenanstalt Salzburg vom 8.11. bis 14.11.1989 mit einer nervenfachärztlichen Untersuchung. Am 21.11.1989 wurde der Kläger in der Landeskrankenanstalt Salzburg wieder aufgenommen und neuerlich operiert. Es wurde das Fixationsmaterial entfernt und in der gleichen Narkose eine Kniemobilisation durchgeführt. Nach der Entlassung am 1.12.1989 erfolgten weitere ambulante Kontrollen in Salzburg, ein neuerlicher Aufenthalt im Rehabilitationszentrum Weißer Hof vom 2.1. bis 6.3.1990 und eine neuerliche gefäßchirurgische Operation am 29.5.1990 in der Landeskrankenanstalt Salzburg, weil zuvor Durchblutungsstörungen des linken Beines aufgetreten waren. Bei dieser Operation wurde ein Gefäßersatz durchgeführt, weil es zu einem Gefäßverschluß gekommen war. Am 11.6.1990 wurde der Kläger wieder in häusliche Pflege entlassen. Wegen Schmerzen im linken Vorfuß wurde der Kläger am 17.1.1991 wieder operiert. Dabei wurde ihm die verdickte Fascie über dem ersten und zweiten Mittelfußknochen an der linken Fußsohle entfernt. Beim Kläger besteht als Unfallsfolge ein deutlich gestörtes Gangbild. Der Gang wird links deutlich hinkend ausgeführt, wobei die Gangstörung durch eine Bewegungseinschränkung aller Beingelenke, insbesondere aber der Zehen- und Sprunggelenke und des Kniegelenkes bedingt ist. Es sind ausgedehnte Narben an beiden Beinen verblieben und eine Schwellneigung des linken Beines. Aus unfallchirurgischer Sicht beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 50 %. Spätfolgen im Sinn von medizinischen Komplikationen sind möglich. Insbesondere besteht die Möglichkeit von Durchblutungsstörungen, welche neuerliche operative Eingriffe zur Folge haben können.

Unmittelbar nach dem Unfall bestanden quälende Schmerzen und die Gefahr, daß das linke Bein amputiert werden muß. Die sehr starken oder quälenden Schmerzen dauerten ein bis zwei Tage. Starke Schmerzen bestanden gerafft 4 bis 5 Wochen hindurch, mittelstarke Schmerzen 2 bis 3 Monate und leichte Schmerzen einschließlich der überschaubaren Restbeschwerden 5 bis 6 Monate. Dazu kamen psychische Beeinträchtigungen, die sich aus der Art der Verletzungen, den Behandlungen und den verbliebenen Unfallsfolgen ergeben, die zu einer schweren Behinderung im Privatleben und Berufsleben führen. Vom 13.1. bis 22.1.1992 war der Kläger abermals in stationärer Behandlung der Landeskrankenanstalt Salzburg. Damals erfolgte aufgrund der unfallsbedingten massiven Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk eine arthroskopische Operation. Damit waren abermals ein Tag starker Schmerzen, 4 bis 6 Tage mittelstarke Schmerzen und 9 bis 13 Tage leichte Schmerzen verbunden.

Der Kläger, der vor dem Unfall sehr sportlich war, Leichtathletik, Bodybuilding, Triatlon und Schilauf betrieb, kann seit dem Unfall keinen Sport mehr ausüben, bei dem er auf eine Beinbelastung angewiesen ist. Nur Schwimmen und Sportarten, die sich praktisch auf die oberen Extremitäten beschränken, sind ihm möglich. Der Kläger ist wegen der Unfallsfolgen medikamentös blutverdünnt, sodaß er zu praktisch jeder operativen Maßnahme z.B. auch bei Eingriffen an den Zähnen, stationär aufgenommen werden muß. Eine Besserung der Unfallsfolgen ist nicht mehr zu erwarten. Die Funktionsstörung des linken Beines ist so weitreichend, daß es zweckmäßig ist, wenn der Kläger ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe verwendet. Die beim Kläger verbliebenen ausgedehnten Narben an beiden Beinen sind überwiegend kosmetischer Natur und nur in einem geringen Ausmaß funktionell störend. Wegen der großen Ausdehnung der Narben ist ein operativer Eingriff zur Verbesserung des Narbenaussehens nicht sinnvoll. Neurologischerseits litt der Kläger aufgrund des Unfalls durch einige Zeit an einem Kribbeln und einem Taubheitsgefühl in beiden Händen. Aus neurologischer Sicht ist lediglich eine beträchtliche Hautgefühlsstörung an der linkeren unteren Extremität verblieben. Der diesbezügliche bleibende Dauerschaden ist mit 10 % zu bewerten. Im gesamten linken Unterschenkel-, Vorfuß- und Zehenbereich besteht ein vermindertes Hautgefühl, wobei im Rist- und Zehenbereich eine komplette Anästhesie vorliegt und an der Außenseite des linken Unterschenkels eine hochgradige Hautgefühlsstörung. Mit einer Änderung dieser Gefühlsstörungen ist nicht mehr zu rechnen. Mit einer Reizung des nervus medianus waren gerafft 1 bis 2 Wochen mittelstarke Schmerzen und 2 bis 3 Wochen leichte Schmerzen verbunden.

Durch die schwer entstellenden Verletzungen an beiden Beinen ist der Kläger psychisch wesentlich beeinträchtigt; sein Selbstwertgefühl ist reduziert. Der Kläger ist verheiratet und war vor dem Unfall bei der Firma A. als Außendienstmitarbeiter hauptberuflich und in einem Fitnesscenter nebenberuflich tätig. Seit dem Unfall ist er bei einer Personalleasingfirma im Büro tätig. Die unfallskausal verbliebene Behinderung beim Gehen ist dem Kläger bei der von ihm angestrebten Außendiensttätigkeit sowie einer Tätigkeit im Fitnesscenter hinderlich.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, den beklagten Parteien sei es nicht gelungen, dem Kläger ein Mitverschulden nachzuweisen. Weder sei hervorgekommen, daß der Kläger eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten oder einen am Beklagtenfahrzeug gesetzten Blinker übersehen habe. Selbst wenn man den vom Kläger eingehaltenen Seitenabstand als objektiv zu gering beurteilen würde, begründete dies kein Mitverschulden des Klägers, weil zum einen der Unfall auch bei Einhaltung eines größeren Seitenabstandes durch den Kläger in gleicher Weise eingetreten wäre und zum anderen die Einhaltung eines entsprechenden Seitenabstandes nicht den Sinn habe, die Kollision mit einem Fahrzeug zu verhindern, dessen Lenker einen Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs durchführt. Bei den festgestellten Verletzungen, den Komplikationen während des Heilungsverlaufes und den verbleibenden Beeinträchtigungen sei ein Schmerzengeld von S 500.000,-- sowie eine Verunstaltungsentschädigung von S 50.000,-- angemessen. Zusammen mit den zu ersetzenden Fahrzeug- und Kleidungsschäden, den Ersätzen für Fahrtkosten, Heilmittel, orthopädische Schuhe, Verpflegskosten, Pflegekosten und Nebenspesen stehe ein Schadenersatz von S 810.508,80 zu. Abzüglich der Teilzahlung von S 170.000,-- ergebe sich ein zu Recht bestehender Klagsanspruch von S 640.508,80. Aufgrund des Alleinverschuldens des Erstbeklagten bestehe die Gegenforderung zur Gänze nicht zu Recht. Wegen der vorhandenen Dauerfolgen und nicht auszuschließenden Spätfolgen habe der Kläger auch ein gerechtfertigtes Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.

Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Seiten. Der Kläger macht als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt eine Abänderung dahin, daß statt des Schmerzengeldes von S 500.000,-- ein solches in Höhe von S 600.000,-- und statt der Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 50.000,-- eine solche von S 80.000,-- zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien machen mangelhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen eine Abänderung dahin, daß unter Berücksichtigung einer nach der Urteilsfällung durch das Erstgericht erfolgten weiteren Teilzahlung von S 232.254,-- (um diesen weiteren Teilbetrag werde das Klagebegehren anerkannt), das restliche Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ebenfalls ein Aufhebungsantrag gestellt.

In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß die beklagten Parteien am 8.3.1993 den in der Berufung anerkannten Betrag von S 232.254,-- bezahlt haben. Dabei handelt es sich aber nur um den Kapitalsbetrag ohne anteilige Zinsen. Nur insofern ist daher das angefochtene Urteil in Rechtskraft erwachsen. Ferner stellten die Parteien den Inhalt der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden AA und BB vom 28.10.1992 und 4.11.1992 außer Streit, wonach zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, daß durch die Entscheidung des Kreisgerichtes Wels nur jene Schmerzperioden abgegolten sind, die in den in die erstgerichtlichen Feststellungen übernommenen mündlichen und schriftlichen Gutachten Dris. Schwager und Dris. Klingler enthalten sind, und nicht auch jene, die durch neuerliche Operationen vor Schluß der Verhandlung 1.Instanz eingetreten sind; zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Einholung weiterer medizinischen Sachverständigengutachten sollten diese Schmerzperioden nicht zum Gegenstand dieses Prozesses gemacht werden.

Die Berufung der beklagten Parteien ist nicht berechtigt, jener der klagenden Partei kommt teilweise Berechtigung zu.

Zur Berufung der beklagten Parteien:

In ihrer Tatsachenrüge bekämpfen die Beklagten vor allem die negative Feststellung des Erstgerichtes, wonach nicht erweislich war, ob am Beklagtenfahrzeug der linke Blinker eingeschaltet war, als der Kläger zum Überholen des Beklagtenfahrzeuges ansetzte, und ob in den folgenden Sekunden bis zur Kollision der linke Blinker am Beklagtenfahrzeug gesetzt wurde. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß am Beklagtenfahrzeug mindestens 10 Sekunden vor dem Linksschwenk des Beklagtenfahrzeugs der linke Blinker durchgehend eingeschaltet war. Die diesbezüglichen weitwendigen Berufungsausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß das Erstgericht den Aussagen des Erstbeklagten und der bei ihm mitfahrenden Zeugin Sch. hätte folgen müssen, aus denen sich die gewünschte Feststellung ergebe. Die Widersprüchlichkeiten dieser Aussagen in sich selbst und zum Sachverständigengutachten seien nicht geeignet, ihre Glaubwürdigkeit wirklich in Zweifel zu ziehen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht ausführlich und zutreffend begründet hat, warum die Aussagen des Erstbeklagten und seiner nunmehrigen Gattin nicht ausreichend verläßlich sind, um allein daraus Sachverhaltsfeststellungen abzuleiten. Gänzlich unglaubwürdig werden diese beiden Aussagen vor allem dadurch, daß in ihnen übereinstimmend behauptet wird, das Motorrad des Klägers und ein Anstoß an das Beklagtenfahrzeug sei erstmals wahrgenommen worden, als sich das Klagsfahrzeug bereits in Überholposition neben dem PKW der Zeugin F. befand. Aus den Ausführungen des Kfz-Sachverständigen und der vom Klagsfahrzeug abgezeichneten Bremsspur geht nämlich zweifelsfrei hervor, daß die den Unfall auslösende Streifkollision schon stattfand, als das Beklagtenfahrzeug noch nicht einmal zur Hälfte die Mittelleitlinie überragte, und das Motorrad des Klägers dabei eine Schleifspur über die linke Seite des Beklagtenfahrzeugs bis in den Bereich der vorderen Tür zog. Daß der Erstbeklagte und die bei ihm mitfahrende Zeugin diese Streifkollision nicht wahrgenommen haben wollen, läßt auch ihre weiteren Aussagen vollkommen unglaubwürdig erscheinen. Dazu kommen noch die vom Erstgericht aufgezeigten zahlreichen Widersprüche bei Zeit- und Entfernungsangaben. So gab etwa die Zeugin die Blinkdauer vor dem Überholmanöver mit 5 bis 10 Minuten (!) an und schilderte den Tiefenabstand, aus welchem das Beklagtenfahrzeug zum Überholen des PKWs der Zeugin F. ansetzte, einmal mit 50 m und einmal mit 3 bis 5

m. Entgegen den Berufungsausführungen können diese eklatanten Widersprüche nicht mehr mit "Unschärfen" und Schwierigkeiten beim Schätzen von zeitlichen und räumlichen Angaben erklärt werden. Vielmehr legen sie einen deutlichen Hang der Zeugin zum "Fabulieren" offen.

Aus den selben Überlegungen ist auch die Tatsachenrüge gegen die negative Feststellung nicht berechtigt, wonach nicht erweislich war, ob der Kläger ein Hupzeichen abgegeben hat. Zwar war sich der Kläger nicht ganz sicher, ob er ein Hupzeichen abgegeben habe, doch hat er dies als eher wahrscheinlich angenommen (AS 55). Daß der Erstbeklagte und die bei ihm mitfahrende Zeugin ein Hupzeichen nicht wahrgenommen haben, läßt dem gegenüber nicht den Schluß zu, daß ein solches tatsächlich nicht abgegeben wurde, weil diese beiden Personen ja selbst die erste Kollision mit dem Motorrad während des Fahrstreifenwechsels des Beklagtenfahrzeuges nach links nicht wahrgenommen haben wollen. Durch diese negative Feststellung können sich die Berufungswerber daher nicht beschwert erachten. Davon abgesehen räumen auch die Berufungswerber ein, daß das Unterbleiben eines Hupzeichens nur dann vorwerfbar sein könnte, wenn auch von einem Blinken des Beklagtenfahrzeugs vor dem Überholvorgang ausgegangen wird, weil durch ein Reagieren des Klägers auf das erst 1,5 Sekunden vor der ersten Kollision beginnende Linksschwenkmanöver des Beklagtenfahrzeugs mit der Abgabe eines Hupzeichens der Unfall nicht mehr hätte verhindert werden können.

Ferner bekämpfen die Berufungswerber die Feststellung, wonach es in gleicher Weise zur Kollision gekommen wäre, wenn der Kläger einen größeren Seitenabstand als 1,1 bis 1,3 m beim Überholen eingehalten hätte, sofern der Erstbeklagte sein Überholmanöver nicht abgebrochen hätte. Dazu wird auf die Aussage des Kfz-Sachverständigen verwiesen, nach welcher der Kläger bei Einhaltung eines größeren Seitenabstandes wesentlich mehr Zeit gehabt hätte, auf den Seitenversatz des Beklagtenfahrzeuges durch ein Nachlinksverlenken zu reagieren. Aus dieser Aussage des Sachverständigen ließen sich zumindest indirekt Bedenken hinsichtlich eines zu knappen Überholabstandes ableiten.

Diese Ausführungen sind deshalb nicht zielführend, weil sie die Aussagen des Sachverständigen aus dem Zusammenhalt reißen. Darin wird zwar eingeräumt, daß bei einem etwas größeren Seitenabstand des Klagsfahrzeuges ein etwas anderer Geschehnisablauf hätte eintreten können. Gleichzeitig wird aber dezidiert festgehalten, daß bei einem fortgesetzten Ausschervorgang des Beklagtenfahrzeuges, wie er hier zu erkennen ist, das Motorrad auch bei Einhaltung eines größeren Seitenabstandes abgedrängt worden wäre. Die Irrelevanz der Einhaltung eines größeren Seitenabstandes ergibt sich demnach aus den Ausführungen des Sachverständigen noch klarer und eindeutiger als aus der bekämpften Feststellung, weil diese mit einem Konditionalsatz verknüpft ist. Letztlich geht das Erstgericht aber, wie im Zusammenhalt mit seinen rechtlichen Ausführungen klar zu erkennen ist, zutreffend und im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen davon aus, daß die Einhaltung eines größeren Seitenabstandes den Unfall nicht hätte verhindern können, weil der Erstbeklagte so unaufmerksam fuhr, daß er nicht nur das nachkommende Klagsfahrzeug sondern sogar die Streifkollision mit diesem nicht wahrnahm, zur Gänze auf den linken Fahrstreifen wechselte und das beabsichtigte Überholmanöver tatsächlich durchführte. Es bestehen daher gegen diese bekämpfte Feststellung keinerlei Bedenken.

Schließlich hat das Erstgericht auch im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen festgehalten, daß der Kläger keine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat und mangels eines verläßlichen Nachweises, daß am Beklagtenfahrzeug der linke Blinker eingeschaltet war, eine unrichtige oder verspätete Reaktion nicht erkennbar ist.

Nicht zutreffend sind auch die Berufungsausführungen, in welchen versucht wird, eine Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Klägers nachzuweisen. Wie in der Berufungsbeantwortung zutreffend dargelegt wird, kann derartiges aus der Aussage des Klägers, wonach er "etwa" in der Mitte des linken Fahrstreifens gefahren sei, nicht abgeleitet werden. Dies deshalb, weil sich das Klagsfahrzeug zum Zeitpunkt der ersten Kollision mit seiner linken Begrenzungsseite tatsächlich etwa in diesem Bereich befunden haben muß und von dort dann in den linken Straßengraben abgedrängt wurde. Daß die Aussage des Klägers über seine genaue Fahrlinie zu einem auf Sekundenbruchteile genau festgesetzten Zeitpunkt eine gewisse Ungenauigkeit aufweist, ist nicht verwunderlich und kann die Glaubwürdigkeit des Klägers daher nicht erschüttern.

Die gesamte Tatsachenrüge erweist sich daher als nicht berechtigt.

In der Rechtsrüge unterstellen die Berufungswerber dem Erstgericht, es gehe davon aus, daß der vom Kläger eingehaltene Seitenabstand während des Überholmanövers zu gering gewesen sei. Ferner wenden sie sich gegen die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, die Einhaltung eines entsprechenden Seitenabstandes während des Überholmanövers habe nicht den Sinn, die Kollision mit einem Fahrzeug zu verhindern, dessen Lenker einen Fahrstreifenwechsel ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs durchführt. Schließlich wird abermals der Standpunkt vertreten, daß es dem Kläger bei Einhaltung eines größeren Seitenabstandes während des Überholmanövers möglich gewesen wäre, auf das Linksschwenken des Beklagtenfahrzeuges unfallsverhindernd zu reagieren.

Gemäß § 15 Abs.4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Nach der dazu ergangenen Judikatur läßt sich eine allgemeine Regel über die Größe dieses Sicherheitsabstandes nicht aufstellen. Sie ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechend der gefahrenen Geschwindigkeiten und der Art des überholten Fahrzeuges festzulegen (vgl. ZVR 1965/99 u.a.). So wurde etwa ein Seitenabstand von 80 cm beim Überholen eines Radfahrers dann als ausreichend angesehen, wenn keine besonderen Anzeichen für ein übermäßiges Schwanken des einspurigen Fahrzeuges gegeben waren (ZVR 1970/148). Überhaupt wurde beim Überholen eines Radfahrers (selbst wenn dies durch einen LKW-Zug erfolgt) generell ein Seitenabstand von 1 m als ausreichend angesehen, obwohl beim Überholen eines Radfahrers generell ein größerer Seitenabstand eingehalten werden muß als beim Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges, weil stets mit gewissen Schwankungen des Radfahrers gerechnet werden muß (ZVR 1988/89). Ein größerer Seitenabstand wird von der Judikatur nur bei höheren Geschwindigkeiten und Sichtbehinderungen gegenüber dem überholten Fahrzeug gefordert (ZVR 1969/312; ZVR 1970/168 u.a.). Für einen Motorradfahrer wurde bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h eine Durchfahrtslücke von 1,55 m als noch ausreichend angesehen (ZVR 1984/69). Bei der anzunehmenden Breite eines Motorrades zwischen 70 und 80 cm (vgl. Sachverständigengutachten AS 69) ergibt sich daraus ein ausreichender Seitenabstand nach links und rechts von jeweils etwa 40 cm.

Gegenständlich bedeutet dies, daß der vom Kläger beim Überholmanöver beabsichtigte Seitenabstand - das Klagsfahrzeug befand sich bei Beginn des unfallauslösenden Fehlverhalten des Erstbeklagten noch mehrere Meter hinter dem Beklagtenfahrzeug (Urteil S.8; S.64 in 2 U 112/89 des Bezirksgerichtes Grieskirchen) - noch nicht als rechtswidrig im Sinn des § 15 Abs.4 StVO angesehen werden kann. Zwar indiziert die höhere Geschwindigkeit von nachweisbar 96 km/h einen größeren Seitenabstand als den in der oben vergleichsweise angeführten Judikatur geforderten. Andererseits überholte der Kläger einen PKW, bei welchem mit weniger Seitenversatz als bei einem Fahrradfahrer zu rechnen ist. Darüber hinaus konnte er als Motorradfahrer den genauen Seitenabstand wesentlich genauer einschätzen als etwa der Lenker eines LKW-Zuges, der auch ohne Bremsung mit Querversetzungen seines Fahrzeuges bis 20 cm rechnen muß und einen Radfahrer während des Überholvorganges nur mehr durch den Außenspiegel beobachten kann (vgl. ZVR 1988/89). Der vom Kläger beabsichtigte Seitenabstand von 1,1 bis 1,3 m erscheint unter den gegebenen Umständen daher noch als ausreichend und kann mangels Rechtswidrigkeit keine Verschuldenshaftung auslösen.

Entgegen den Berufungsausführungen hat das Erstgericht keineswegs eingeräumt, daß der vom Kläger eingehaltene Seitenabstand zu gering sei. Vielmehr ließ es diese Frage mit dem Hinweis auf den dem Kläger gelungenen Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens, wonach der Unfall auch bei Einhaltung eines größeren Seitenabstandes für den Kläger nicht vermeidbar gewesen wäre, offen. Diese Argumentation des Erstgerichtes ist auch zutreffend. Auf die Frage, ob der vom Kläger beabsichtigte Seitenabstand ausreichend gewesen wäre, kommt es daher letztlich nicht an. Soweit die Berufungswerber neuerlich damit argumentieren, daß der Kläger durch Einhaltung eines größeren Seitenabstandes den Unfall hätte verhindern können, sind ihre Ausführungen nicht gesetzmäßig, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.

Beizupflichten ist den Berufungswerbern nur darin, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes der Schutzzweck des § 15 Abs.4 StVO gerade Kollisionen zwischen überholenden und überholten Fahrzeugen umfaßt (ZVR 1983/176 u.a.). Damit ist für die Berufungswerber aber nichts gewonnen, weil - wie dargelegt - der Kläger keinen Verstoß gegen § 15 Abs.4 StVO zu vertreten hat und überdies ein solcher Verstoß für den Unfall nicht kausal gewesen wäre.

Das Erstgericht hat daher zu Recht ein Mitverschulden des Klägers verneint, zumal auch eine verspätete oder unrichtige Reaktion des Klägers oder eine überhöhte Geschwindigkeit nicht erweislich waren.

Ein Verschulden des Klägers wegen Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes oder der Unterlassung eines Hupzeichens wäre nur dann denkbar gewesen, wenn der Kläger den aus der Aussage des Erstbeklagten und seiner Gattin hervorgehenden ersten Überholversuch des Erstbeklagten beobachtet hätte. Der Kläger hätte dann mit einem weiteren Überholmanöver des Erstbeklagten rechnen müssen und dem bei Durchführung seines eigenen Überholmanövers durch Abgabe eines Hupzeichens (unabhängig von der Wahrnehmbarkeit eines Blinkzeichens am Beklagtenfahrzeug) und durch Einhaltung eines größeren Seitenabstandes Rechnung tragen müssen. Ein diesbezügliches Vorbringen haben die beklagten Parteien aber unterlassen, sodaß das Erstgericht zu Recht auch keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob der Kläger den erwähnten Überholversuch des Erstbeklagten wahrgenommen hat oder wahrnehmen konnte.

Der Berufung der Beklagten kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.

Zur Berufung der klagenden Partei:

Der Kläger strebt mit seinem Rechtsmittel eine Erhöhung des Schmerzengeldes von S 500.000,-- auf S 600.000,-- und eine Erhöhung der Verunstaltungsentschädigung von S 50.000,-- auf S 80.000,-- an. Dazu führt er sinngemäß aus, schon nach den festgestellten Schmerzperioden ergebe sich nach den "üblicherweise zur Bemessung der körperlichen Schmerzen herangezogenen" und in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen aufgrund der rein körperlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzengeldbetrag von etwa S 500.000,--. Dazu müsse berücksichtigt werden, daß sich diese Schmerzen über mehrere Jahre dahingezogen haben, der Kläger ein überaus aktiver Sportler gewesen sei und seit dem Unfall fast keine Sportart mehr ausüben könne, beim Kläger auch erhebliche psychische Beeinträchtigungen eingetreten seien und er nunmehr ein reduziertes Selbstwertgefühl habe. Bei der Verunstaltungsentschädigung sei die angestrebte Erhöhung deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger durch den Unfall nunmehr auffallend hinke, ausgedehnte Narben an beiden Beinen aufweise, eine Schwellung des linken Beines verblieben und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 % eingetreten sei. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf auszuüben und habe einen Arbeitsplatzwechsel durchführen müssen; sein besseres Fortkommen sei erheblich behindert.

Hinsichtlich der begehrten Schmerzengelderhöhung ist festzuhalten, daß Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzung und ihrer Folgen zu erdulden hat, darstellt. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (E 209 zu § 1325 ABGB in MGA33 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (8 Ob 47/86 mwN; vgl. auch Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5, 175 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, erscheint das vom Erstgericht ausgemittelte Schmerzengeld von S 500.000,-- auch dann nicht zu gering, wenn alle in der Berufung dargelegten psychischen Beeinträchtigungen besonders Berücksichtigung finden. Dabei sollen die schweren Verletzungen des Klägers und seine dauernde Beeinträchtigung keineswegs bagatellisiert werden. Ein Vergleich mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes in ähnlich gelagerten Fällen ergibt aber, daß durch die Festlegung eines S 500.000,-- übersteigenden Schmerzengeldbetrages der von dieser Judikatur gezogene Rahmen gesprengt würde. So hat der Oberste Gerichtshof auch in jüngerer Zeit bei vergleichsweise schwerer wiegenden Verletzungen und dauernden Beeinträchtigungen (Oberschenkelamputation eines 17-Jährigen; Unterschenkelamputation rechts sowie Zweietagenbruch des linken Oberschenkels, Nachamputation mit verschiedenen Komplikationen bei einem 19-Jährigen) deutlich unter S 500.000,-- liegende Schmerzengeldbeträge zugesprochen (vgl. Jarosch-Müller-Piegler a.a.O., Nachtrag zur 5.Auflage S.10 f mit Judikaturnachweisen). Gegen die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Erstgericht bestehen daher keine Bedenken, zumal sich aus der in der Berufungsverhandlung zwischen den Streitteilen außer Streit gestellten Vereinbarung ergibt, daß der vom Erstgericht vorgenommene Zuspruch keine endgültige Abgeltung aller bis zum Schluß der Verhandlung 1.Instanz erlittenen Schmerzen darstellt und der Kläger zusätzliches Schmerzengeld für jene Nachoperationen verlangen kann, die von den Sachverständigen nicht berücksichtigt wurden.

Dagegen wurde die Verunstaltungsentschädigung vom Erstgericht zu knapp bemessen. Vor allem die durch die Beinverkürzung bedingten starken Gangstörungen, die den Kläger sowohl bei der von ihm angestrebten, aber nunmehr kaum möglichen Außendiensttätigkeit und bei seiner nebenberuflichen Tätigkeit im Fitnesscenter behindern, aber auch die umfangreiche und nicht mehr zu behebende Narbenbildung stellen schwerwiegende Beeinträchtigungen dar, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das weitere berufliche Fortkommen des noch jungen Klägers auswirken werden. Auch wenn der Kläger schon verheiratet ist und ihm daher keine Verunstaltungsentschädigung im Hinblick auf verminderte Heiratsaussichten zusteht (vgl. ZVR 1988/131 u. a.), lassen doch die aufgezeigten Umstände wegen den naheliegenden Beeinträchtigungen im beruflichen Fortkommen eine Verunstaltungsentschädigung in zumindest der mit der Berufung angestrebten Höhe von S 80.000,-- als gerechtfertigt erscheinen (vgl. EFSlg. 46.105 u.a.).

Nur hinsichtlich der angestrebten Erhöhung der Verunstaltungsentschädigung von S 50.000,-- auf S 80.000,-- war somit der Berufung des Klägers Folge zu geben und das angefochtene Urteil in diesem Sinne abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs.2 ZPO. Dem Kläger konnten die gesamten Kosten auf Basis des ersiegten Betrages zugesprochen werden, weil die Klagsabweisung weitaus überwiegend nur Teilforderungen betrifft, deren Höhe durch Sachverständige und richterliches Ermessen auszumitteln war. Es war nur insofern eine Kürzung vorzunehmen, als für den Beweisantrag vom 4.2.1992 nur Kosten nach TP 2 RAT zustehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41 Abs.1 2.Satz, 43 Abs.1 sowie 50 ZPO. Dazu ist festzuhalten, daß die Beklagten mit ihrer Berufung zur Gänze unterlegen sind, sodaß sie dem Kläger die gesamten Kosten seiner Berufungsbeantwortung in Höhe von S 17.485,38 (darin enthalten S 2.914,23 USt.) zu ersetzen haben. Der Kläger ist mit seiner Berufung zu etwa einem Viertel durchgedrungen, sodaß er den Beklagten die Hälfte der Kosten der Berufungsbeantwortung in Höhe von S 2.592,97 (darin enthalten S 518,59 USt.) zu ersetzen hat, während die Beklagten dem Kläger ein Viertel der von ihm für die Berufung beigebrachten Pauschalgebühr (S 9.600,--) in Höhe von S 2.400,-- ersetzen müssen. Für die Berufungsverhandlung ergibt sich durch Zusammenrechnung der Streitwerte der beiden Berufungen ein Gesamtstreitwert von S 613.254,80. Der Kläger ist hinsichtlich der Abwehr der Berufung der Beklagten (Streitwert S 483.254,80) zur Gänze und hinsichtlich seiner eigenen Berufung mit S 30.000,--, somit insgesamt mit einem Betrag von S 513.254,80 durchgedrungen. Dies ergibt für die Berufungsverhandlung eine Obsiegensquote von etwa 5/6, sodaß die Beklagten dem Kläger 4/6 (= 2/3) der Kosten der Berufungsverhandlung (ungekürzt S 21.535,20 inklusive USt.) in Höhe von S 14.356,80 (darin enthalten S 2.392,80 USt.) zu ersetzen haben. Aus diesen Kostenersätzen ergibt sich ein Saldo von S 31.649,21 (darin enthalten S 4.788,44 USt. und S 2.400,-- Barauslagen) zugunsten des Klägers.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs.1 ZPO nicht zulässig, weil die Bemessung des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Gesetzesstelle darstellt und die Beantwortung der Frage nach einem allfälligen Mitverschulden des Klägers entscheidend nur von der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung des Erstgerichtes abhing.

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