OGH 10ObS80/93

10ObS80/93Tribunale superiore25 mag 1993

Testo completo

OGH 10ObS80/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (AG) und Dr.Klaus Majek (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Dr.Nikolaus Pitkovitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, im Rekursverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Jänner 1993, GZ 32 Rs 191/91-17, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.August 1991, GZ 24 Cgs 316/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Am 23.5.1990 teilte Rechtsanwalt Dr.D***** der beklagten Partei unter Legung einer Vollmacht vom 16.5.1990 mit, daß ihn der Kläger mit seiner Vertretung im Verfahren vor der beklagten Partei beauftragt habe. Am 21.6.1991 stellte der Kläger durch seinen Vertreter den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Mit Bescheid vom 21.11.1990 wies die beklagte Partei diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß Invalidität nicht vorliege. Die Zustellung dieses Bescheides wurde an den Kläger, an dessen Anschrift in Villach verfügt. Die Zustellung konnte jedoch trotz mehrerer Versuche nicht durchgeführt werden. Am 23.11.1990 urgierte Dr.D***** die Erledigung der Angelegenheit, worauf ihm am 27.11.1990 eine Ausfertigung des Bescheides übermittelt wurde. Am 6.12.1990 richtete der Rechtsanwalt des Klägers ein Schreiben an die beklagte Partei, in dem er den Bescheidinhalt kurz wiedergab, erklärte, daß sich der Kläger entschlossen habe, gegen den Bescheid keine Klage zu erheben und um die Rücksendung der im Zusammenhang mit der Antragstellung übergebenen Dokumente ersuchte. Am 12.3.1991 stellte die beklagte Partei aufgrund von Erhebungen fest, daß der Kläger nach B***** (ehem. Jugoslawien) verzogen war, worauf die Zustellung des Bescheides vom 21.11.1990 an den Kläger unter dieser Anschrift verfügt wurde. Am 19.6.1991 langte beim Landesgericht Klagenfurt die mit 14.6.1991 datierte Klage ein, in der der Kläger erklärte, gegen den am 19.3.1991 zugestellten, seine Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension abweisenden Bescheid vom 14.3.1991 Klage zu erheben. Das Landesgericht Klagenfurt überwies die Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, wo sie am 26.6.1991 einlangte. In der Zeit seit 21.11.1990 bis zur Einbringung der Klage ist keine Entscheidung der beklagten Partei über einen Leistungsantrag des Klägers ergangen. In diese Zeit fiel - neben verschiedenen Zustellverfügungen -, lediglich die dargestellte Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt des Klägers.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist zurück.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die Behauptung, daß ihm am 19.3.1991 ein am 14.3.1991 ergangener Bescheid zugestellt worden sei, sei unrichtig. Der Bescheid, auf den sich die Klage offensichtlich beziehe, stamme vom 21.11.1990 und sei seinem Rechtsanwalt spätestens am 6.12.1990 zugestellt worden. Ausgehend hievon sei jedoch die Klage erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht worden. Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß dem Kläger am 19.3.1991 ein Bescheid vom 14.3.1991 zugestellt worden sei und sich die Klage gegen diesen Bescheid richte, sei sie verspätet, weil sie an das Landesgericht Klagenfurt und nicht an das im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers im Ausland zuständige Arbeits- und Sozialgericht Wien gerichtet gewesen sei. Beim zuständigen Gericht sei sie jedoch auch ausgehend von einer Bescheidzustellung am 19.3.1991 erst verspätet eingelangt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens über die Klage aufzutragen.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Kläger hat den Rechtsanwalt Dr.D***** zur Vertretung im Verfahren vor der beklagten Partei bevollmächtigt. Diese unter Verwendung eines Formblattes für die Erteilung einer Anwaltsvollmacht erfolgte und der beklagten Partei nachgewiesene Bevollmächtigung schloß nach dem Text der Urkunde auch "die Zustellung von Klagen und was immer für Namen habenden Beschlüssen, Bescheiden und dgl" ein. Die Zustellung des Bescheides an den Kläger konnte daher wirksam an den bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen.

Fest steht, daß dem Anwalt der in Frage stehende Bescheid vom 21.11.1990 vor dem oder spätestens am 6.12.1990 zugestellt wurde. Damit wurde die Klagefrist in Lauf gesetzt. Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Rechtsanwalt des Klägers der beklagten Partei nach Zustellung des Bescheides mitteilte, sein Mandant habe sich entschlossen, gegen den Bescheid keine Klage zu erheben, kann unerörtert bleiben, weil jedenfalls innerhalb der dreimonatigen Frist des § 67 Abs 2 ASGG keine Klage eingebracht wurde. Die mit 14.6.1991 datierte, am 19.6.1991 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangte Klage wurde jedenfalls lange nach Ablauf der Klagefrist erhoben, so daß es entbehrlich ist, die Frage zu erörtern, welche Bedeutung es hat, daß sie bei einem unzuständigen Gericht eingebracht wurde.

Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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