Testo completo
OGH 9ObA1008/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.05.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** F*****, Angestellte, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei E W*****, ***** vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 18.657,12 netto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.März 1993, GZ 34 Ra 140/92-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Da der Schwiegersohn des Beklagten, der bisher als Vertreter des Beklagten aufgetreten war, und auch der Beklagte selbst der Klägerin nichts von der Verpachtung des Lokales an den bisherigen Vertreter mitteilten, konnte die Klägerin mangels Offenlegung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses davon ausgehen, daß der Schwiegersohn weiterhin als Vertreter des Beklagten handelte; der Beklagte kann sich daher ihr gegenüber nicht auf die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses berufen (siehe SZ 61/75).