OGH 9ObA100/93

9ObA100/93Tribunale superiore19 mag 1993

Testo completo

OGH 9ObA100/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Vera Kremslehner und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Mag.S*****, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 500.000 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1992, GZ 34 Ra 33/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. November 1991, GZ 11 Cga 373/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 19.069,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.178,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde zwischen den Streitteilen schriftlich vereinbart, daß der Kläger neben seinem monatlichen Bruttogehalt von 30.000 S, 14 x jährlich, ein Entgelt von 6 % des von der Unternehmensgruppe erzielten Umsatzes erhalten sollte, wobei ihm von der Dienstgeberin ein Mindestumsatz von 10 Mio S als Bemessungsgrundlage zugesagt wurde. Zwischen dem Kläger und dem für die beklagte Partei handelnden Prokuristen A***** herrschte Einigkeit darüber, "daß der Kläger 6 % sämtlicher, auch nicht von ihm akquirierter Umsätze, jedenfalls aber eine garantierte Mindestprovision von 600.000 S erhalten sollte". Die Rechtsrüge der Revisionswerberin erschöpft sich im wesentlichen in einer unzulässigen Bekämpfung der diesen Feststellungen zugrundeliegenden Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diesen festgestellten Sachverhalt hat das Berufungsgericht zutreffend rechtlich dahin beurteilt, daß dem Kläger zum laufenden Bezug ein von der Höhe des tatsächlich erzielten Umsatzes unabhängiges Mindesteinkommen in Form einer garantierten Mindestprovision von 600.000 S zugesichert wurde (siehe auch Martinek M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 255).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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