OGH 8Ob1572/93(8Ob1573/93, 8Ob1574/93, 8Ob1575/93)

8Ob1572/93(8Ob1573/93, 8Ob1574/93, 8Ob1575/93)Tribunale superiore13 mag 1993

Testo completo

OGH 8Ob1572/93(8Ob1573/93, 8Ob1574/93, 8Ob1575/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 25.Juli 1989 verstorbenen, zuletzt in 1203 Wien, Staudingergasse 13 wohnhaft gewesenen A***** T***** wegen Bestellung eines Verlassenschaftskurators infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben D***** M.F*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24.Juli 1992, GZ 44 R 488, 489/92-135, und vom 24.November 1992, GZ 44 R 641, 642/92-143, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentlichen Rekurse des erbserklärten Erben werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO), weil zwar das Rechtsmittel gegen den Beschluß ON 55 nicht verspätet ist, der Aufhebung des P 1 des Beschlusses ON 135 aber nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil der Rekurswerber die meritorische Erledigung seiner Beschwerde über den identischen Gegenstand (Bestellung eines Verlassenschaftskurators) teils überhaupt nicht bekämpft (P 2 des Beschlusses ON 135), teils (Beschluß ON 143) keine Gründe für die Zulässigkeit seines außerordentlichen Revisionsrekurses aufzuzeigen vermochte (8 Ob 666/90 ua): Das Rekursgericht hat bei der Bestellung des Verlassenschaftskurators im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes gehandelt, wenn es das Erbrecht des Rekurswerbers zur Zeit der Kuratorbestellung als nicht ausreichend ausgewiesen ansah und ihm deshalb die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses nicht eingeräumt hat, weil es ernstliche Zweifel an der Gültigkeit des mündlichen Testaments hatte; siehe den Verlassenschaftsakt 16 A 385/89 des Bezirksgerichtes Floridsdorf und die dort gepflogenen Erhebungen sowie S 2 f des angefochtenen Beschlusses (4 Ob 501/92; 8 Ob 522, 1521/92).

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