OGH 15Os70/93

15Os70/93Tribunale superiore6 mag 1993

Testo completo

OGH 15Os70/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1993, GZ 5 b Vr 8637/92-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Paul M***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21.Juli 1992 in Wien fremde bewegliche Sachen der Nicole W***** durch Einbruch in deren Kellerwohnung mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO stützt.

In der Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Angeklagte gegen die Abweisung seines zunächst schriftlich gestellten (ON 18) und dann in der Hauptverhandlung am 2.Oktober 1992 ausdrücklich aufrecht erhaltenen (S 126) Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Anthropologie, Rassenkunde oder Genetik zum Beweise dafür, daß die Täterbeschreibung des Zeugen S***** vor der Polizei (S 17) nicht auf den Angeklagten passe und daß mit Wahrscheinlichkeit eine Verwechslung vorliege.

Diesen Beweisantrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO in der Hauptverhandlung am 2.Oktober 1992 ab (S 127). Sodann wurde die Hauptverhandlung zur Einvernahme weiterer Zeugen vertagt. Da die nächste Hauptverhandlung erst am 18.Februar 1993 stattfand und demnach seit der Vertagung mehr als ein Monat verstrichen war, wurde sie gemäß § 276 a StPO neu durchgeführt. In dieser Hauptverhandlung wurde vom Angeklagten der erwähnte Antrag nicht wiederholt.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl EvBl 1953/340, 1963/43, SSt 50/69) müssen, wenn seit der vertagten Hauptverhandlung mehr als ein Monat verstrichen ist, Anträge, die das Gericht in der vorangegangenen Hauptverhandlung abgewiesen hat, erneuert werden, um Grundlage für eine Rüge gemäß der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO sein zu können. Mangels Wiederholung des beschwerdegegenständlichen Antrags in der Hauptverhandlung am 18.Februar 1993 ist der Angeklagte daher zur Erhebung der Verfahrensrüge nicht legitimiert.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung in bezug auf die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte den Zylinder des Schlosses der Gittertür zum Tatort mit einem mitgebrachten Werkzeug, mindestens einer Zange, möglicherweise auch einem Schraubenzieher, abgedreht hat. Diese Feststellung sei - so vermeint die Beschwerde - aus dem Beweisverfahren überhaupt nicht ableitbar; die Zeugen S***** und M***** hätten ausdrücklich bestätigt, daß der Täter keinerlei Werkzeug bei sich gehabt habe; S***** habe sich seinen Angaben zufolge nicht vorstellen können, daß der Täter ein Werkzeug eingesteckt hatte. Wenn das Erstgericht aber die gerügte Konstatierung vor allem damit begründe, daß der Angeklagte "bereits derartige Einbrüche begangen habe", so könne daraus nicht geschlossen werden, ob er "eine bereits offene Tür vorfand oder ob er diese erst mit einem Werkzeug aufbrechen mußte".

Die Rüge ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat argumentiert, daß der Zeuge S***** den Angeklagten zwar nicht beim Aufbrechen der Tür beobachtet und daß er bei diesem auch kein Werkzeug gesehen hat; es sei aber durchaus möglich, daß der Angeklagte eine Rohrzange, die zum Aufbrechen des Schlosses geeignet sei, in einer Hosentasche oder im Hosenbund versteckt gehabt habe, ohne daß S***** dies sehen konnte, es sei auch denkbar, daß der Angeklagte das Werkzeug weggeworfen oder versteckt hat. Dazu komme, daß das Abdrehen des Zylinderschlosses eine vom Angeklagten bevorzugte Einbruchsmethode - in den beiden letzten gegen ihn geführten Strafverfahren sei er wegen zwanzig Einbruchsdiebstählen verurteilt worden, wobei er in zwölf Fällen Zylinder eines Zylinderschlosses abgedreht habe - sei. Daß ein Dritter den Zylinder abgedreht, sich dann aber ohne Notwendigkeit entfernt habe und der Angeklagte zweimal zum Tatort gekommen sei, um zu stehlen, sei völlig unwahrscheinlich.

Diese Begründung des Erstgerichtes ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs unzureichend. Denn die Schlußfolgerungen des Schöffengerichtes sind ohne Zweifel denkmöglich und demnach durchaus geeignet, die in Rede stehende Konstatierung formal mängelfrei zu begründen. Daran ändert nichts, daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären. Indem der Angeklagte gerade letzteres ins Treffen führt, macht er damit keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, sondern bekämpft - im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise - die Beweiswürdigung der Tatrichter. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß das Schöffengericht die Täterschaft des Angeklagten unter anderem nicht damit begründete, daß dieser bereits derartige Einbrüche begangen habe, sondern daß er - wie bereits erwähnt - in zwei Verfahren zwanzig Einbruchsdiebstähle begangen habe, wobei er in zwölf Fällen ein Zylinderschloß abgedreht hat. Auch daraus durfte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen die bekämpfte Feststellung treffen. Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen in bezug auf die Täterschaft des Angeklagten. Der Sache nach unternimmt dieser mit seinem Vorbringen, auf Grund von Ungereimtheiten in den Aussagen der Zeugen S***** und L***** sei seine Schuld keineswegs erwiesen, insgesamt nur (abermals) den im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahme aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher insgesamt als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung gründet sich auf § 285 i StPO.

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