OGH 8Ob1550/93

8Ob1550/93Tribunale superiore29 apr 1993

Testo completo

OGH 8Ob1550/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr. Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard R*****, ***** vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Katharina Anna R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt und Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 5. November 1992, GZ 2 R 400/92-45, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können, die Frage, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist, die nicht revisible Frage der Beweiswürdigung betrifft, und die in der außerordentlichen Revision aufgestellte Behauptung der Beklagten, sie leide an einer seelischen Erkrankung (nachgeburtliche Depression), sodaß ihr allfällige Eheverfehlungen subjektiv nicht anzulasten seien, eine unzulässige Neuerung darstellt; eine amtswegige Prüfung dieser behaupteten tatsächlichen Umstände ist gemäß § 460 Z 4 ZPO im Scheidungsverfahren nicht statthaft.

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