OGH 2Ob582/92

2Ob582/92Tribunale superiore29 apr 1993

Testo completo

OGH 2Ob582/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E.M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alois Tauchner, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19 wegen S 968.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.März 1992, GZ 12 R 18/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.Juli 1991, GZ 13 Cg 87/88-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.926,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Im Jahr 1984 kam es zwischen der klagenden Partei und dem iranischen Ministry of Roads and Transportation (MRTR), Abteilung Machinary Procurement, zum Abschluß eines Vertrages über die Lieferung und Montage von sechs Steinbrechanlagen zu einem Preis von insgesamt S 19,358.319,--. MRTR übernahm die Berichtigung der gesamten Auftragssumme mittels Akkreditives noch vor vollständigem Erhalt der Gegenleistung Zug um Zug gegen Erstellung eines Performance Bonds über S 967.916,-- durch die klagende Partei. Der Betrag von S 967.916,-- stellte einen Haftrücklaß in Höhe von 5 % des Auftragswertes dar.

Auf Antrag der klagenden Partei übernahm die beklagte Partei im Rahmen der Ausfuhrförderungsbestimmungen sowohl die Garantie für die Zahlung der Auftragssumme durch MRTR (direkte Leistungsgarantie Variante G 1) als auch eine weitere Garantie bis zum Höchstbetrag von S 967.916,-- im Zusammenhang mit der Erstellung des Performance Bonds. Für die letztgenannte Garantie wurde die Variante G 7 C der Bedingungen der beklagten Partei gewählt, die ihre Haftung dann vorsieht, wenn "die in einem Konsignationslager im Ausland gehaltenen Güter oder die im Ausland befindlichen Maschinen und Anlagen oder die im Hinblick auf Rechtsgeschäfte von Exportunternehmen im Ausland erbrachten Leistungen des Garantienehmers aus direktem oder indirektem politischen Anlaß zerstört oder entzogen werden."

Nach Erstellung des Performance Bonds wurde der klagenden Partei die gesamte Auftragssumme gutgeschrieben. Sie lieferte zwar ihrerseits vertragsgemäß, zur Montage der Anlagen kam es jedoch nicht. Das Unterbleiben der Montage nahm MRTR zum Anlaß, den Performance Bond abzurufen, wodurch das Konto der klagenden Partei bei der mit der finanziellen Abwicklung des Geschäftes betrauten Creditanstalt-Bankverein mit dem Betrag von S 967.916,-- belastet wurde.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei aus der im Zusammenhang mit der Erstellung des Performance Bonds übernommenen Garantie G 7 C den Ersatz dieser S 967.916,--, gerundet S 968.000,-- sA. Sie machte geltend, MRTR habe die Montage der Anlagen durch politische Maßnahmen verhindert; zunächst sei ihrem Monteur das Einreisevisum verweigert worden, später habe man Teile der Anlagen in Frontnähe verbracht; überdies habe MRTR versucht, die klagende Partei unter Druck zu setzen, um nachträglich einen Preisnachlaß zu erwirken.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte unter anderem ein, der Klageanspruch bestehe nicht zu Recht, weil der Sachverhalt keinen politischen, sondern einen wirtschaftlichen Haftungsfall darstelle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte auf den S.14 bis 45 seines Urteiles den Sachverhalt fest, aus dem die zum Verständnis der Entscheidungsgründe maßgeblichen Einzelheiten zusammengefaßt wiedergegeben werden:

Die klagende Partei ist Erzeuger von Straßenbaumaschinen. Sie liefert diese in die ganze Welt, darunter auch in den Iran. Am 25.8.1983 langte ein Telex von dem iranischen Ministerium für Straßen und Transportwesen, Abteilung Maschinenbeschaffung ein, womit um ein fernschriftliches Anbot für sechs am besten für iranisches Klima geeignete Brecher, Sieb- und Aufschüttanlagen zum Betrieb unter extremen Bedingungen ersucht wurde. Daraufhin übermittelte die klagende Partei dem MRTR das die Leistung inklusive Montage beinhaltende Anbot, wie es auf den Seiten 15-18 des Ersturteils wiedergegeben wurde. Am 2.2.1984 schickte die klagende Partei an Karim K***** ein Telex mit dem Inhalt, daß sie bereit sei, den "F.O.T." Preis um 3 % zu senken und die Anlagen ohne Zusatzkosten nach Teheran zu transportieren. Mit einem weiteren Telex vom 6.2.1984 detaillierte die klagende Partei die Preise:

"F.O.T. (inklusive Montage ÖS 2,620.450,--

  • 3 % Sonderrabatt ÖS 78.613,50

ÖS 2,541.836,50

unleserliche handschriftliche Anmerkung

  • 325.000,--+

Transport nach Teheran ÖS 359.550,--

ÖS 3,226.386,50 x 6

Garantieperiode 18 Monate 19,358.319,--."

Mit 7.6.1984 eröffnete die Bank M***** Iran, Teheran der Creditanstalt-Bankverein "unser unwiderrufliches Akkreditiv Nr. 123529/9, gültig bis zum 1.11.1984 über einen Betrag von S 19.358.319,-- c f (fob ÖS 17,201.019,--, Fracht ÖS 2,157.300,--)" zugunsten der klagenden Partei. Das Akkreditiv war gegen Vorlage der im einzelnen angeführten Dokumente benutzbar. Das Verständigungsschreiben enthält die Bestimmung, daß die Begünstigten vor Benützung des Akkreditivs eine gültige Erfüllungsgarantie an die Besteller in der Höhe von 5 % des Akkreditivbetrages, ausgestellt von der Me***** Bank Iran, Teheran, vorlegen müssen. Die Gültigkeit wurde bis 1.1.1985 verlängert.

Am 8.6.1984 teilte die Creditanstalt-Bankverein der klagenden Partei mit, daß die Bank M***** Iran ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv zugunsten der klagenden Partei über den Betrag von ÖS 19,358.319,-- eröffnet habe und gab die Bedingungen bekannt, wonach es erst nach Erstellung und Akzeptierung des im Akkreditiv vorgeschriebenen Performance Bond in Kraft trete. Am 28.6.1984 schickte die Creditanstalt-Bankverein an die Me***** Bank Iran, Hauptgeschäftsstelle ein Telex, in welchem diese um Erstellung einer Erfüllungsgarantie über den Betrag von S 967.916,-- zugunsten der MRTR ersucht wurde. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Creditanstalt-Bankverein AG, die iranische Bank gegen alle Verluste, Auslagen oder Schäden schadlos zu halten, die aus einer Inanspruchnahme der Garantie allenfalls entstehen. Weiters verpflichtete sie sich, unverzüglich und auf erste, einfache geprüfte telegrafische oder fernschriftliche Aufforderung jeden Betrag, den diese im Rahmen der Garantie zu zahlen aufgefordert werde, rückzuerstatten. Die CA stimmte auch zu, daß die genannte iranische Bank aufgrund jeder von den Begünstigten gerichteten Aufforderung "zur Zahlung einer Summe hinerichend zu einer solchen Zahlung" berechtigt sei, wobei diese nicht die Verpflichtung treffe, zu prüfen, ob den Begünstigten dieser Betrag tatsächlich zusteht.Die Rückgarantie sei bis 15.1.1985 gültig.

Die klagende Partei hatte bereits am 12.6.1984 an die CA-BV den Antrag gestellt, eine Gewährleistungsgarantie in der Höhe von S 967.916,--, gültig bis 31.12.1984 zugunsten des MRTR mit Bankverbindung Me***** Bank Teheran zu eröffnen. Gleichzeitig erfolgte ein Verweis auf das Grundgeschäft und die Anzahlungsgarantie von ÖS 19,358.319,--.

Mit Schreiben vom 29.6.1984 teilte die CA-BV der klagenden Partei mit, daß sie den Auftrag hinsichtlich des Performance Bond in der Höhe von S 967.916,-- angenommen habe. Die österreichische Kontrollbank teilte mit Schreiben vom 16.8.1984 der klagenden Partei mit, daß aufgrund des Antrages vom 25.7.1984 die Republik Österreich nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Erklärung "die Vorleistungsgarantie an G7c über den Betrag von S 968.000,-- annehme". Gleichzeitig gab sie die vom Erstgericht im einzelnen festgestellten Bedingungen bekannt. Mit Telex vom 11.5.1985 teilte das iranische Straßenministerium der klagenden Partei mit, daß die iranischen Zollbehörden die Freigabe der sechs Brecheranlagen verweigern, da die Frachtkosten zu hoch seien. Das Ministerium ersuchte um eine Gutschrift von 90 % der Frachtgebühren. Mit Telex vom 13.5.1985 ersuchte die klagende Partei das Ministerium in Teheran um Erteilung eines Visums für einen Beamten zwecks Montage der Anlagen. Mit Telex vom 19.5.1985 teilte das iranische Ministerium der klagenden Partei mit, daß die Bankgarantie in absehbarer Zeit nicht freigegeben werde, falls die klagende Partei nicht bereit sei, eine Rückvergütung von 20 % der Frachtkosten zu gewähren.

Mit Telex vom 22.5.1985 teilte die klagende Partei dem Ministerium mit, daß sie mit dem Spediteur zwecks Reduzierung der Frachtkosten Verhandlungen aufgenommen habe. Mit Telex vom 25.5.1985 teilte das iranische Ministerium der klagenden Partei mit, daß anstelle der Frachtgebühr von S 2,157.300,-- lediglich Frachtgebühren in der Höhe von S 1,530.000,-- annehmbar seien. Es werde daher eine Refundierung von S 627.000,-- erwartet. Das iranische Ministerium teilte am 19.6.1985 weiters mit, daß die Vorgangsweise der Zollbehörden gesetzlich gedeckt sei und die Bankgarantie beschlagnahmt werden könnte (ÖS 967.916,--) sowie des weiteren erst dann Produkte zu kaufen, wenn dieses Problem gelöst sei.

Am 16.7.1986 ersuchte die klagende Partei die Handelskammer zu intervenieren, damit die Endmontage durchgeführt werden könne.

Mit Telex vom 2.12.1986 teilte die klagende Partei dem Außenhandelsdelegierten Dr.R***** mit, daß nunmehr der Monteur ein Einreisevisum erhalten hätte, doch gleichzeitig die Fa S***** Teheran mitgeteilt hätte, daß die Montage durch die klagende Partei nicht möglich sei, weil sich die Anlagenteile nicht mehr in Teheran befänden. Das iranische Ministerium behalte den Haftrücklaß und möchte damit eine lokale Firma mit der Montage beauftragen. Gleichzeitig ersuchte die klagende Partei um eine Bestätigung darüber zur Vorlage an die Kontrollbank.

Mit Telex vom 16.12.1986 teilte der Außenhandelsdelegierte mit, daß aufgrund der verzögerten Visaerteilung die Durchführung der Montage von sechs von der klagenden Partei gelieferten Anlagen nicht möglich gewesen sei. Interventionen seien erfolglos gewesen. Mit einem weiteren Telex vom 17.12.1986 teilte der Handelsdelegierte auch mit, daß eine Montage nicht mehr möglich sei, weil sich die zu montierenden Anlagen nicht in Teheran, sondern in Frontnähe befänden.

Am 29.7.1987 stellten die Creditanstalt-Bankverein und die klagende Partei den Antrag auf Anerkennung des Haftungsgrundes. Am 2.2.1988 teilte die österreichische Kontrollbank sowohl der CA-BV als auch der klagenden Partei mit, daß der Haftungsantrag abgewiesen werde.

Bereits am 16.7.1984 hatte die Me***** Bank dem Ministerium für Straßen- und Transportwesen, Abteilung Maschinenbeschaffung, Teheran/Iran die Garantie über ÖS 967.516,-- erstellt.

Am 15.12.1986 teilte das iranische Ministerium der klagenden Partei mit, daß sie sich entschlossen habe, mit einer regionalen Gesellschaft den Vertrag abzuschließen und wies gleichzeitig darauf hin, daß sich die Erfüllungsgarantie in ihren Händen befindet.

Am 20.10.1986 war der Konkurs über das Vermögen der klagenden Partei eröffnet worden. Der Konkurs wurde in weiterer Folge in einen Ausgleich umgewandelt. Ursprünglich war der Masseverwalter bereit, einen Monteur nach Teheran zu schicken, als aber mitgeteilt wurde, daß sich die Maschinen in Frontnähe befänden und daher nicht mehr montiert werden können, gab er hiefür keine Zustimmung.

Den Gesamtkaufpreis von S 19.359.000,-- hat die klagende Partei erhalten.

Grundlage der Haftungen der beklagten Partei waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im konkreten Fall G1 und G7. Nach § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß dem Ausfuhrförderungsgesetz und der hiezu ergangenen Verordnung in der jeweils gültigen Fassung der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes Haftungen zu übernehmen. Die österreichische Kontrollbank AG ist bevollmächtigt, alle Erklärungen namens des Bundes abzugeben oder entgegenzunehmen, die sich aus der Übernahme der Haftung ergeben. Der Bund garantiert bei Eintritt des Haftungsfalles gemäß § 1 Z 4 lit b ua den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen aus im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften im Ausland erbrachten Vorleistungen mit dem Wert (Deckungserfordernis), den der Garantienehmer dem Bund bekanntgegeben hat.

Die im vorliegenden Fall vereinbarte Garantie der Variante G7C wurde bereits oben wiedergegeben.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Inanspruchnahme des Haftrücklasses durch MRTR zwar als politische und nicht als wirtschaftliche Maßnahme zu werten sei, die in Wahrheit den § 1295 ff ABGB zu unterstellende Klageforderung aber dessenungeachtet nicht zu Recht bestehe, weil die klagende Partei ohnedies das gesamte, die Montagekosten mitumfassende Entgelt erhalten habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ansicht des Erstgerichtes sei verfehlt, daß der klagenden Partei der behauptete Anspruch deshalb nicht zustehe, weil sie ohnedies 100 % des Vertragswertes erhalten habe. Jene Garantie, auf die die klagende Partei ihr Begehren stützt, betreffe nicht den Haftungsfall der Nichtzahlung der Auftragssumme durch das MRTR, sondern den Fall, daß der klagenden Partei durch die Inanspruchnahme des Performance Bonds seitens MRTR 5 % des bereits vereinnahmten Entgeltes wieder entzogen werden. Der Überwälzung eben dieses Risikos von der klagenden Partei auf die beklagte Partei sollte die Garantie G 7 C nach dem übereinstimmenden Parteiwillen dienen. Hievon ausgehend hätte die beklagte Partei für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Haftrücklasses durch das MRTR dann einzustehen, wenn auch die weitere Voraussetzung für ihre Haftung zuträfe, daß der Inanspruchnahme des Performance Bonds ein politischer Anlaß zugrunde lag. Das aber sei entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes zu verneinen. Wenngleich das MRTR politische Mittel wie die Nichterteilung des Visums für den Monteur eingesetzt und sich überdies die Kriegsereignisse im eigenen Land zunutze gemacht habe, um die vollständige Vertragserfüllung durch die klagende Partei zu verhindern und sich solcherart einen Vorwand für die Aneignung des Haftrücklasses zu verschaffen, habe es hiemit letztlich doch nur wirtschaftliche Ziele verfolgt. Ein politischer Aspekt lasse sich dem Vorgehen des MRTR nicht entnehmen. Das werde deutlich, wenn man bedenkt, daß der Abruf des Performance Bonds gar keiner formellen Rechtfertigung bedurft hätte und daher jeder andere Vertragspartner der klagenden Partei auch ohne politischen Einfluß gleichermaßen in der Lage gewesen wäre, durch Abruf des Performance Bonds in den Besitz der rund S 968.000,-- zu gelangen. Zur Hintanhaltung der mit der Erstellung eines Performance Bonds aufgrund der abstrakten Rechtsnatur desselben zwangsläufig stets verbundenen Gefahr sei die Garantie G 7 C aber nicht übernommen worden.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.

Die beklagte Partei beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die klagende Partei stellt sich in der Revision auf den Standpunkt, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt in Verbindung mit der Vertragsbestimmung "politischen Anlaß" rechtlich unrichtig beurteilt habe. Es sei zwar richtig, daß der MRTR zum Abruf des Performance Bonds keiner formellen Rechtfertigung bedurft hätte; da es aber das für die Montage erforderliche Visum durch einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht erteilte und sich die Kriegsereignisse im eigenen Land zunutzemachte, um die vollständige Vertragserfüllung zu verhindern, läge der für die Inanspruchnahme der Garantie der beklagten Partei erforderliche politische Tatbestand vor.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die oben wiedergegebene Garantieerklärung der beklagten Partei Variante G 7 C deckt zwar im Rahmen ihres Wortlautes "... im Hinblick auf Rechtsgeschäfte von Exportunternehmen im Ausland erbrachte Leistungen des Garantienehmers..." den Bereich des strittigen Haftrücklasses über S 968.000,-- ab; dies wird von der beklagten Partei nicht in Frage gestellt; der für die Inanspruchnahme der Garantie erforderliche direkte oder indirekte politische Anlaß läßt sich aber aus den getroffenen Feststellungen im Gegensatz zu den Behauptungen der klagenden Partei nicht durch einen zur Begründung der Haftung der beklagten Partei ausreichend sinnfälligen Geschehensablauf verifizieren. Im Gegenteil, den Feststellungen der Vorinstanzen ist vielmehr zu entnehmen, daß dem MRTR zunächst nur die Frachtkosten um S 627.000,-- zu hoch erschienen, weshalb die klagende Partei auch bereit war, zu deren Reduzierung Verhandlungen aufzunehmen. Daß das MRTR in diesem Zusammenhang die klagende Partei in Kenntnis setzte, die Bankgarantie allenfalls zu beschlagnahmen, verweist zwar auf die Möglichkeiten der iranischen Behörde hiezu, erhellt aber nur wiederum dessen wirtschaftliches Interesse, mit der klagenden Partei zu einem befriedigenden Verhandlungsergebnis auf Ermäßigung der Transportkosten zu gelangen. Für die Annahme eines direkten oder indirekten politischen Anlasses zu diesem Vorgehen findet sich kein Anhaltspunkt im Akt. Davon abgesehen bestand - wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte - für das MRTR jederzeit die Möglichkeit, den Haftrücklaß ohne Angabe von Gründen den getroffenen Vereinbarungen gemäß in Anspruch zu nehmen.

Aber auch der weiters festgestellte Geschehensablauf rechtfertigt nicht die Annahme, daß das MRTR aus politisch motiviertem Anlaß vom vertraglich eingeräumten Haftrücklaß Gebrauch machte: Erst mehr als ein Jahr nach den aufgetretenen Preisdifferenzen - und nur um solche hatte es sich bisher gehandelt - ersuchte die klagende Partei die Handelskammer zu intervenieren, damit die Endmontage durchgeführt werden könne. Dies war aber nunmehr ebensowenig erforderlich wie die Erteilung des Einreisevisums für den Monteur, weil der klagenden Partei ausdrücklich mitgeteilt wurde, daß das MRTR den Haftrücklaß behalten und damit eine lokale Firma mit der Montage beauftragen wolle. Diese Vorgangsweise stand ganz auf der vom MRTR von Anfang an eingenommenen Linie, mit der klagenden Partei zunächst zu verhandeln, für den Fall aber, daß diese Verhandlungen ergebnislos verlaufen sollten, entsprechende Maßnahmen zu setzen. Auch war am 20.10.1986 über das Vermögen der klagenden Partei das Konkursverfahren eröffnet worden, sodaß die letztliche Weigerung des MRTR, mit der klagenden Partei weiter zusammenzuarbeiten, auch aus dieser jedenfalls unpolitischen Gesichtspunkten nachvollzogen werden könnte.

Bleibt daher als Kern des Problems, ob Gründe für die Annahme

sprechen, daß die Montage der bestellten Anlagen auf Kosten des

Haftrücklasses der klagenden Partei deshalb von einem iranischen

Unternehmen durchgeführt werden sollte, weil dies aus politischen

Gegebenheiten, allenfalls wegen der damaligen Kriegswirren im Iran,

erforderlich war. Hiefür bestehen aber nur vage Vermutungen, die auf

der Mitteilung des Handelsdelegierten beruhen, daß sich zu

montierende Anlagen "teilweise sogar in Frontnähe befinden sollen"

(Beilage W). Zur Annahme einer politisch orientierten, einer Prellung

des Vertragspartners gleichkommenden Motivation des rechtlich und

wirtschaftlich ohnedies jederzeit und ohne Angabe von Gründen

möglichen Abrufes des Haftrücklasses, liegen daher bloß

unsubstantiierte Verdachtsmomente, aber keine ausreichenden

Verfahrensergebnisse vor. Die Haftung der beklagten Partei aus der

übernommenen Garantie kann daher bei dieser Sachlage von der klagenden Partei nicht in Anspruch genommen werden. Dies hat das Berufungsgericht richtig erkannt, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.