OGH 10ObS61/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.04.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** K*****, vertreten durch Dr.Günther Retter, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juli 1992, GZ 33 Rs 71/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Jänner 1992, GZ 3 Cgs 203/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes, daß, ausgehend von den festgestellten Einschränkungen der Klägerin bei Ausführung der regelmäßig erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nicht erfüllt sind, zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates folgt aus dem Zweck des Hilflosenzuschusses, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden kann, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnit mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46 ua). Damit wurde nur auf eine sinngemäße Anwendung des § 273 ZPO Bezug genommen. Entscheidend ist nämlich nicht der konkrete Aufwand, der dem einzelnen Anspruchswerber entsteht, sondern es ist ein am Lebenskreis des Rentners und Pensionisten orientierter objektiver Maßstab anzulegen. Die für die notwendigen Verrichtungen erforderlichen Kosten sind, ausgehend vom Umfang der notwendigen Hilfe und den für eine Hilfsperson erforderlichen Aufwendungen nach Durchschnittswerten näherungsweise zu ermitteln.
Nach den vorliegenden Feststellungen ist die Klägerin in der Lage, sich alleine an- und auszuziehen, die Notdurft zu verrichten sowie sich oberflächlich und gründlich zu waschen; lediglich bei Benützung einer Badewanne benötigt sie fremde Hilfe. Sie kann einfache und komplette Speisen zubereiten, letzteres aber nur unter Verwendung handelsüblicher Tiefkühlkost bzw der handelsüblichen Fertiggerichte. Sie kann die Heizung bedienen, doch muß ihr das Heizmaterial zum Ofen gebracht werden. Zum Einholen von Nahrungsmitteln und Medikamenten sowie zum Aufsuchen eines Arztes ist sie nicht imstande. Die Manipulation mit Geld ist möglich. Sie kann die kleine Wäsche waschen, benötigt jedoch zur Pflege der großen Wäsche fremde Hilfe. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen zum Ergebnis gelangte, daß im Jahresdurchschnitt die Beiziehung einer Hilfsperson für eine Stunde täglich ausreichend ist, bestehen dagegen keine Bedenken. Ausgehend von einem Stundenlohn von 75 S, den die Vorinstanzen unter Berücksichtigung des Mindestlohntarifes für Hausgehilfen zugrunde legten, erreicht der notwendige Aufwand für Hilfe nicht den Betrag des gesetzlichen Hilflosenzuschusses und zwar auch dann, wenn lediglich vom monatlichen Auszahlungsbetrag des Hilflosenzuschusses ausgegangen wird. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob, wie dies vom Berufungsgericht vertreten wurde, die Anspruchsvoraussetzungen unter Heranziehung des um die aliquoten Sonderzahlungsbeträge erhöhten monatlichen Auszahlungsbetrages zu prüfen sind oder ob die Höhe der Aufwendungen nur dem Betrag des monatlichen Hilflosenzuschusses gegenüberzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.