OGH 11Os28/93

11Os28/93Tribunale superiore6 apr 1993

Testo completo

OGH 11Os28/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.April 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günter F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26.November 1992, GZ 32 Vr 449/92-113, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Günter F***** wurde unter anderem des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

(zu I.1.) in der Nacht vom 30. auf den 31.Jänner 1992 in St.Georgen an der Gusen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter KFZ-Stempelmarken im Wert von rund 114.000 S, Bundesstempelmarken im Wert von rund 46.000 S, Briefmarken im Wert von 14.000 S und 6.300 S Bargeld dem Dr.Andreas F***** sowie eine Faustfeuerwaffe Marke Undercover, Kaliber 38 special, im Wert von 6.000 S dem Rudolf F***** durch Einbruch in die Trafik des Dr.Andreas F***** und Aufbrechen eines Blechschrankes,

(zu I.2.) am 4.Dezember 1991 in Zell am See KFZ-Stempelmarken im Wert von 12.560 S, Briefmarken und Postkarten im Wert von zumindest 3.000 S sowie eine Tastenkasse im Wert von 7.000 S und rund 1.000 S Bargeld der Annemarie K***** durch Einbruch in deren Trafik und Aufbrechen einer Kassenlade.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis, soweit es Dr.Andreas F***** einen 170.000 S übersteigenden Schadenersatz zuspricht, mit Berufung. Berufung hat auch die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch ergriffen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) verfiel der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Überprüfung der am Tatort in St.Georgen an der Gusen (Urteilsfaktum I.1.) im Schnee vorgefundenen Fußspuren zum Beweis dafür, daß sie nicht vom Angeklagten stammen (IV 43, 44), zu Recht der Ablehnung. Da sich die im schmelzenden Schnee (vgl den meteorologischen Bericht des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, Flugsicherungsstelle Linz, ON 108) gesicherten Schuhabdruckspuren, deren Länge nicht zu ermitteln war (I 231, III 400), als für Vergleichszwecke ungeeignet erwiesen (IV 21, 44), ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme somit von vornherein ausgeschlossen ist, wurden durch die Abweisung des Beweisantrages wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Als unbegründet erweist sich auch die Mängelrüge.

Der Einwand, die Urteilsgründe hätten entscheidende Verfahrensergebnisse übergangen und seien daher unvollständig geblieben, geht ins Leere; denn im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, er habe selbst über Briefmarken im Wert von 12.000 S bis 15.000 S verfügt (III 386), entbehrt der Umstand, daß beim Beschwerdeführer Briefmarken sichergestellt wurden, die nicht aus den in Rede stehenden Einbruchsdiebstählen stammen können, ersichtlich der Relevanz.

Gleiches gilt für die von der Beschwerde relevierten Angaben der Gendarmeriebeamten M***** und (richtig:) M*****, wonach Karl H***** Briefmarken und eine der gestohlenen entsprechende Faustfeuerwaffe zum Verkauf anbot. Betrifft doch auch dies - schon im Hinblick darauf, daß zumindest (IV, 55) der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Dr.Andreas F***** und Rudolf F***** von zwei Tätern verübt wurde - keine entscheidende Tatsache.

Das Schöffengericht hat ferner mit ausführlicher denklogischer (und lebensnaher) Begründung unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Verfahrensergebnisse die Täterschaft des Angeklagten als erwiesen angenommen. Die von der Beschwerde bezogene (IV 91, 2.Absatz), aus dem Zusammenhang gelöste Urteilspassage bildet lediglich die Zusammenfassung dieser Überlegungen; sie ist nicht (allein) die urteilsmäßige Grundlage des Schuldspruchs.

Im übrigen zitiert die Beschwerde selbst eine Reihe von Umständen (darunter auch die im PKW des Angeklagten sichergestellten Einbruchsutensilien), auf deren Grundlage die Tatrichter auf eine gewerbsmäßige Tatbegehung schlossen, sodaß sich die - isoliert gestellte - Frage, "weshalb das (nicht näher konkretisierte) Werkzeug auf die Gewerbsmäßigkeit schließen lassen soll", einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Auch mit der Behauptung, es gehe nicht an, "die Vorstrafen" des Angeklagten (gemeint den Inhalt der in der Hauptverhandlung am 26.November 1992 - IV 43 - ohne Widerspruch des Beschwerdeführers verlesenen Vorstrafakten) als Begründung für die Gewerbsmäßigkeit (mit-)heranzuziehen, wird weder der geltend gemachte formelle Begründungsmangel noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht.

Soweit ihr gleichlautendes Vorbringen nicht bereits im Rahmen der Mängelrüge behandelt wurde, genügt es, der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu erwidern, daß sich aus den Akten keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben. Dies gilt insbesondere für das Gutachten des kriminaltechnischen Sachverständigen, das entgegen der insoweit nicht aktengetreuen Beschwerdeargumentation über die relevierten fachspezifischen Teilaspekte des Spurenvergleiches abspricht.

Die Rechtsrüge (Z 10), mit der der Angeklagte die gewerbsmäßige Tatbegehung bekämpft, entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, das Erstgericht stütze die Annahme dieser Qualifikation auf das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Einkommenslosigkeit und die in seinem PKW sichergestellten Einbruchsutensilien, nicht an dem bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes bindenden gesamten Urteilssachverhalt festhält; stellten doch die Tatrichter darüber hinaus ausdrücklich fest, daß die Taten vom Angeklagten mit großer krimineller Energie begangen wurden (IV 59): Der Angeklagte verfügte nämlich über eine die gezielt professionelle Tatbegehung indizierende technische Ausrüstung (ON 28), wie Handfunkgeräte, Sperrhaken, eigens für Einbruchszwecke angefertigtes (IV 20) oder modifiziertes (IV 34 ff, III 390) Werkzeug und sonstige Einbruchsutensilien, mit denen auch bei der Tatausführung auftretenden Schwierigkeiten begegnet werden konnte (Kleber, Pinzette, Winkelschraubenzieher). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO) bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezeichneten Gesetzesstelle.

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