OGH 13Os33/93

13Os33/93Tribunale superiore31 mar 1993

Testo completo

OGH 13Os33/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter M***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 18.Jänner 1993, GZ 18 Vr 540/92-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.April 1963 geborene Walter M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Februar 1992 in Klagenfurt im Rückfall durch Einsteigen in das Gasthaus B***** Verfügungsberechtigten der Firma I***** GesmbH Zigaretten im Werte von etwa 2.500 S und 18.500 S Bargeld mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer lediglich auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte am Abend des 8.Februar 1992 im Gasthaus B***** an einer Geburtstagsfeier teil. Er hielt sich auch noch im Lokal auf, als der Geschäftsführer, Hannes W*****, bereits das Gasthaus verlassen hatte und nach Hause gefahren war. Der Angeklagte entriegelte, ehe er sich selbst aus dem Lokal begab, das Drehkippfenster in der Herrentoilette, sodaß dieses durch bloßes Andrücken von außen zu öffnen war. Noch vor den Morgenstunden des 9.Februar 1992 kehrte der Angeklagte zurück, stieg durch das nach innen aufgedrückte Toilettefenster in das Lokal ein und nahm den oben angeführten Bargeldbetrag und Zigaretten im Werte von etwa 2.500 S an sich.

Das Erstgericht gründete die Annahme der Täterschaft des Angeklagten "in erster Linie" auf die Ergebnisse der Spurensicherung. Darnach wurden auf dem Fensterrahmen der Toilette des Gasthauses drei vom Beschwerdeführer stammende Fingerabdrücke sichergestellt, die nur entstanden sein konnten, als der Angeklagte durch das Toilettefenster in das Lokal einstieg. Das Erstgericht nahm weiters als erwiesen an, daß der Geschäftsführer des Lokals, Hannes W*****, nach der Sperrstunde auch kontrolliert hatte, ob die Toilettefenster geschlossen waren (US 5 f).

Die Tatsachenrüge vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Richtig ist zwar, daß der Zeuge Hannes W***** bei seiner ersten Einvernahme ausgesagt hatte, er könne nicht genau angeben, ob das Fenster in der Herrentoilette verriegelt war (vgl. S 14), in der Hauptverhandlung aber deponierte, er habe auch die Fenster der Toilette kontrolliert, bevor er weggegangen sei, da sei "alles zu" gewesen (S 38), und daß das Erstgericht letzterer Aussage gefolgt ist. Auch liegen von diesem Zeugen geringfügig abweichende Angaben zum Schadensbetrag vor (vgl. S 14 und 38). Im Lichte der gesamten Aktenlage, vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse der Spurensicherung und die damit verbundenen Urteilsüberlegungen (vgl. US 4/5) bestehen jedoch keine ersten Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zur Täterschaft des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der Spurensicherung bekämpft, unternimmt er der Sache nach nur den im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ihr Schicksal teilt die angemeldete "Berufung wegen Schuld", weil ein derartiges Rechtsmittel gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis) fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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