OGH 12Os37/93

12Os37/93Tribunale superiore25 mar 1993

Testo completo

OGH 12Os37/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.Hager und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Wolfgang Günther S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach §§ 241, 232 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Arkadiusz F***** und Grazyna F***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. November 1992, GZ 12 Vr 54/92-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Arkadiusz F***** und Graziyna F*****, gemeinsam mit Wolfgang S*****, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ, wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach §§ 241, 232 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie - zusammengefaßt wiedergegeben - kurz vor dem 8. Oktober 1991 in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mindestens 372 nachgemachte 100-US-Dollarnoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernommen, sie als echt und (ergänze: un)verfälscht in Verkehr zu bringen.

Arkadiusz und Grazyna F***** bekämpfen den sie jeweils treffenden Schuldspruch mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die diese auf Z 5 und 5 a, jener auf Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO stützt.

Beide Beschwerden sind verfehlt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Arkadiusz F*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde diesem Angeklagten durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausforschung und Vernehmung eines "Mario" und eines Roland (genannt "Wik") als Zeugen zum Beweis für den Umstand, daß der Mitangeklagte S***** (auf dessen Geständnis das Erstgericht den auch die beiden Beschwerdeführer treffenden Schuldspruch gründet) mit diesen beiden Personen niemals Kontakt aufgenommen habe und seine Version (über den Tatverlauf) unrichtig sowie keine Bandenbildung mit Mario geplant gewesen sei, in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert. Denn angesichts dessen, daß es für die dem Beschwerdeführer angelastete Übernahme von Falschgeld im Sinne des § 232 Abs. 2 StGB rechtlich ersichtlich irrelevant ist, mit welchen Personen der - in der Verteilerkette hinter dem Beschwerdeführer plazierte - Angeklagte S***** Kontakt aufgenommen hatte und im Antrag nicht dargetan wird, weshalb die Verantwortung S***** nicht den Tatsachen entsprechen sollte, läuft das Beweisverfahren im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, der zu Recht der Ablehnung verfiel.

Die Mängelrüge (Z 5) releviert unzureichende Begründung der tatrichterlichen Konstatierung, der Angeklagte habe das Falschgeld vom Fälscher oder einem Mittelsmann übernommen. Dem genügt es zu erwidern, daß sich aus der Verantwortung des Angeklagten S***** (S 337), der Beschwerdeführer habe erklärt, er sei in der Lage, 40.000 nachgemachte US-Dollar zur Verfügung zu stellen (S 333), den weiters aus dieser Aussage hervorgehenden Verhandlungen zur Verbreitung des Falschgeldes, den zwei dazu erfolgten Treffen, der Übergabe eines Teiles des Falschgeldes an S***** und der Ergreifung von 372 nachgemachten 100 US-Dollarnoten beim Übergabetermin denkrichtig und lebensnah ableiten läßt, daß der Beschwerdeführer diese Falschgeldnoten vorher vom Fälscher oder einem Mittelsmann zur Verbreitung als echt übernommen hat.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Grazyna F**:

Auch diese Angeklagte behauptet in ihrer Mängelrüge (Z 5) im Kern unzureichende Begründung der Feststellung, sie habe vorsätzlich Falschgeld von einem Mittelsmann, im konkreten Fall von ihrem Ehemann Arkadiusz F*****, übernommen, um es als echt in Verkehr zu setzen. Ebensowenig wie ihr Ehegatte vermag sie damit aber durchzudringen, weil das von ihr zugestandene (S 47/48, 67 ff und ON 10 im verlesenen Teilakt ON 5 sowie S 317 ff) örtliche Naheverhältnis zu den die Falschgeldverbreitung in die Wege leitenden Aktionen und der Falschgeldbesitz im Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs im Zusammenhalt damit, daß der Angeklagte Arkadiusz F***** bereits vor der Polizei angegeben hatte, es sei ihm klar gewesen, daß es sich bei diesem Geld um Falschgeld handelte (S 64 im verlesenen Teilakt ON 5) den denkrichtigen Schluß auf die Kenntnis der Beschwerdeführerin ermöglichten, daß es sich bei dem von ihrem Gatten in ihre Handtasche gesteckten Paket um Falschgeld handelte, das in Umlauf gebracht werden sollte und daß sie ebenso wie ihr Gatte den Vorsatz hatte, es als echt in Verkehr zu setzen.

Im übrigen ist es angesichts des Umstandes, daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst angab, in jenem Lokal gewesen zu sein, wo ihr Gatte und S***** einander trafen, um das Geld dem als Abnehmer ins Auge gefaßten "Mario" zu übergeben (S 318), entscheidungsirrelevant, ob sie sich bei dieser Gelegenheit beim Lokal "Wieselburger Bierinsel" oder bei einem anderen (in der Nähe befindlichen) Lokal aufgehalten hat.

Schließlich ist auch der Einwand der Mängelrüge, das Erstgericht habe sich auf nicht verlesene Aktenstellen bezogen, unzutreffend, weil nach dem Inhalt des Protokolles über die (fortgesetzte) Hauptverhandlung vom 27.November 1992 (dort S 323) die die Aussagen der beiden Rechtsmittelwerber vor der Polizei und Untersuchungsrichter enthaltenden Protokolle (Teilakten ON 5 und ON 58) sehr wohl verlesen worden sind.

Der Tatsachenrüge der Beschwerdeführerin (Z 5 a) genügt es zu erwidern, daß sie mit der sinngemäßen Wiederholung der Argumente der Mängelrüge keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die vom Schöffengericht festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren mithin als offenbar unbegründet (§ 285 d Z 2 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 281 i StPO).

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