OGH 8Ob1551/93

8Ob1551/93Tribunale superiore25 mar 1993

Testo completo

OGH 8Ob1551/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter O*****, vertreten durch Dr.Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria-Enzersdorf, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Dr.Thomas O*****, vertreten durch den mj.Thomas O*****, dieser vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter Hans ***** O*****, dieser vertreten durch Mag.Dr.Friedrich Studenschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Erfüllung eines Legats infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Februar 1993, GZ 11 R 266/92-22, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. ) der Testator nur 1/3 -Miteigentümer der Liegenschaft war und kein Eigentumsrecht an der Wohnung besaß; auch seinen 1/3-Anteil hat er nicht dem Kläger den anderen Miteigentümern unter Belastung mit einem Legat (siehe EvBl 1980/198 f 604; vgl. auch MietSlg 24.039; 6 Ob 550,551/84), sondern einem Dritten vererbt, sodaß der angestrebten Testamentsauslegung, der Testator habe dem Kläger Miteigentum "an der Wohnung" verschaffen wollen und können, jegliche Grundlage fehlt;

im übrigen handelt es sich um Auslegungsfragen, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt;

2. ) ein Miteigentümer ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer einem Dritten ein Wohnrecht grundsätzlich nur an Räumlichkeiten einräumen kann, hinsichtlich der ihm ein selbständiges Verfügungsrecht zugestanden worden war;

3. ) der Rechtsmittelwerber in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auch selbst unter Zitierung der herrschenden Lehre und jüngeren Rechtsprechung im vorliegenden Fall einen Mietrechtsübergang ausdrücklich ausschließt, sodaß die Frage einer früher uneinheitlichen, weil teils gegenteiligen, Rechtsprechung nicht weiter zu erörtern ist.

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