OGH 5Ob1013/93(5Ob1014/93)

5Ob1013/93(5Ob1014/93)Tribunale superiore23 mar 1993

Testo completo

OGH 5Ob1013/93(5Ob1014/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Liselotte M*****, Volksschullehrerin, ***** vertreten durch Dr.Richard Stengg, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die Antragsgegnerin Charlotte P*****, Hausbesitzerin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Kleinschuster, Dr.Hans Günther Medwed und Dr.Gert Kleinschuster, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 4. Dezember 1992, GZ 3 R 287/92-66b, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin behauptete ihre Rechtsnachfolge kraft Eintrittsrechtes (ON 52). Die Antragsgegnerin gab dazu keine rechtsverbindliche Erklärung ab, hatte jedoch in ihrem Schreiben vom 4.12.1991 (Beilage A) dem Begehren der Antragstellerin auf Anerkennung ihres Eintrittsrechtes nur entgegengesetzt, daß diese eine so große Wohnung nicht benötige, sodaß die zur Teilkündigung berechtigte Antragsgegnerin das Eintrittsrecht der Antragstellerin nur anerkennen würde, wenn die Antragstellerin zur Abtretung von zwei Zimmern an die Vermieterin bereit wäre. Überdies brachte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin als Mieterin, die die Wohnung allein bewohnt habe, eine Teilkündigung ein (7 C 62/92m des Erstgerichtes). Es bestand daher kein Anlaß, näher zu prüfen, ob die Antragstellerin vielleicht doch nicht allein in das Mietrecht ihres verstorbenen Ehegatten eintrat.

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