Testo completo
OGH 4Ob1525/93(4Ob1526/93)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Erika K*****, vertreten durch Dr.Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr.Wolfram Broesigke und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, Räumung und S 35.487,20 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23.September 1992, GZ 41 R 558/92-92, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird, soweit sie gegen die Bestätigung der Aussprüche in Pkt 1 und 2 des erstgerichtlichen Urteiles gerichtet ist, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen aber - soweit es die Abweisung des Zahlungsbegehrens in Pkt 6 bekämpft - wird das Rechtsmittel als absolut unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die jeweils mit getrennten Klagen geltend gemachten Mietzinsrückstände, über welche das Berufungsgericht noch entschieden hat, sind nicht in derselben Klage wie das Räumungsbegehren verfolgt worden, so daß die Ausnahme des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht vorliegt. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt insoweit in keiner der verbundenen Rechtssachen den Betrag von S 50.000, weshalb die Revision im genannten Umfang gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.