OGH 2Ob518/93

2Ob518/93Tribunale superiore11 mar 1993

Testo completo

OGH 2Ob518/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia E*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Ferdinand F*****, vertreten durch Dr.Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 57.390,81 S (Revisionsstreitwert: 25.175,36 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 30.November 1992, GZ 1 c R 253/92-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 14.September 1992, GZ 5 C 2394/91-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrte vom Beklagten als Vermieter die Rückzahlung des den zulässigen Mietzins (§ 16 Abs 2 Z 4 MRG) übersteigenden Teiles ihrer Mietzinszahlungen im zuletzt geltend gemachten Betrag von 57.390,81 S sA (AS. 47).

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete der Klageforderung gegenüber eine Gegenforderung von 15.443,16 S aufrechnungsweise ein (vgl AS 53).

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 36.722,24 S als zu Recht bestehend und die Gegenforderung mit 6.229,16 S als zu Recht bestehend und sprach daher der Klägerin den Betrag von 30.493,08 S sA unter Abweisung des Mehrbegehrens von 26.897,73 S sA zu.

Dieses Urteil wurde von beiden Teilen bekämpft.

Die Klägerin bekämpfte das Urteil insoweit, als ihre Forderung nicht mit einem weiteren Betrag von 20.668,57 S und die Gegenforderung nicht um den Betrag von 4.506,79 S niedriger als zu Recht bestehend erkannt wurde, sodaß der Berufungsstreitwert des Rechtsmittels der Klägerin 25.175,36 S betrug.

Der Beklagte wendete sich mit seiner Berufung lediglich gegen die Feststellung seiner Gegenforderung mit bloß 6.229,16 S mit dem Antrag, diese mit weiteren 839,72 S, also insgesamt mit 7.068,88 S als zu Recht bestehend festzustellen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und änderte in Stattgebung der Berufung des Beklagten das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es im Rahmen des mehrgliedrigen Spruches die eingewendete Gegenforderung mit 7.068,68 S als zu Recht bestehend erkannte und der Klägerin bloß 29.653,35 S sA (also um 839,72 S weniger) unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 27.737,46 S sA zusprach. Der Streitwert, über den das Berufungsgericht entschieden hat, betrug daher 26.015,08 S (Streitwert der Berufung der Klägerin von 25.175,36 S zuzüglich jenes der Berufung des Beklagten von 839,72 S).

Da die vorliegende Klage allein auf Rückzahlung unzulässig begehrten Mietzinses gerichtet ist kommt die Bestimmung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht zum Tragen, weshalb sich die Revision der Klägerin gemäß § 502 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig erweist, wie das Berufungsgericht auch zutreffend ausgesprochen hat. Ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, so ist auch eine außerordentliche Revision iS des § 502 Abs 1 ZPO - wie die Klägerin meint, hier erheben zu können - ausgeschlossen.

Das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin mußte daher zurückgewiesen werden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.