Testo completo
OGH 8Ob1514/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 26.11.1987 geborenen mj. Jennifer K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Rosemarie K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 16. Dezember 1992, GZ R 1050/92-76, den
Beschluß
gefaßt:
Begründung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der unehelichen Mutter Rosemarie K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die erstmals im Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg als "nahestehende Person" präsentierte Schwester des derzeitigen Freundes der ihre Partner häufig wechselnden unehelichen Mutter mangels bisheriger Beziehungen zur Minderjährigen keinesfalls als Obsorgeberechtigte iSd § 176a ABGB in Frage kommt; es entspricht vielmehr dem allen anderen Erwägungen voranzustellenden Wohl des Kindes, es bei seinen langjährigen "Pflegeeltern" zu belassen und diesen bewährten, stabilen Zustand durch Übertragung der Vormundschaft an die Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 176a letzter Satz ABGB zu gewährleisten.