OGH 8Ob1018/92

8Ob1018/92Tribunale superiore10 dic 1992

Testo completo

OGH 8Ob1018/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenkasse M***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Josef Broinger, Dr.Johannes Hochleitner, Dr.Erich Kaltenbrunner und Dr.Axel Zaglits, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagten Parteien 1. A***** S*****, vertreten durch Dr.Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, und 2. A***** M*****, vertreten durch Dr.Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen S 1,374.586,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.April 1992, GZ 4 R 275/91-19, den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil es wohl zutrifft, daß die Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Versicherungsrecht nicht erforderlich war; sie schadet aber auch nicht, weil sie nur den allgemeinen Grundsatz besonders deutlich illustriert, daß derjenige, der Verträge trotz eines vom Vertragspartner unvollständig ausgefüllten Formulars abschließt, zu erkennen gibt, daß er auf diese Punkte keinen besonderen Wert legt und er sie daher auch nicht zum Anlaß für eine vorzeitige Vertragsauflösung machen kann. Im übrigen handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

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