OGH 8Ob1020/92

8Ob1020/92Tribunale superiore3 dic 1992

Testo completo

OGH 8Ob1020/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Bank*****, , vertreten durch Dr.Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dogan G, *****, vertreten durch Dr.Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 248.185,63 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. November 1992, GZ 3 R 269/92-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. Juni 1992, GZ 5 Cg 275/91-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. ) die festgestellte Beiziehung einer Vertrauensperson des Beklagten, die ihm den in deutscher Sprache gehaltenen Urkundeninhalt in seiner Muttersprache erläuterte, zur Wahrung seiner Interessen als Wechselbürgen gegenüber der kreditgebenden Bank ausreichend war;

2. ) die berufungsgerichtliche Ansicht, die Beweisrüge sei nicht hinreichend substantiiert, mangels Anführung der Gründe, warum den in der Berufung zitierten Beweismitteln mehr Gewicht zukomme als jenen, denen das Erstgericht folgte, zutreffend erscheint, und - davon abgesehen - das Berufungsgericht die erstgerichtliche Beweiswürdigung aber ohnehin auch inhaltlich überprüft (Urteil S. 12) und sie für unbedenklich gehalten hat;

3. ) ein Widerspruch der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht zur Entscheidung 8 Ob 24/88 = ÖBA 1990, 206, nicht vorliegt: in dieser Entscheidung wurde nämlich ausgesprochen, eine Wechselwidmungserklärung dürfe immer nur so verstanden werden, daß sie das konkrete Rechtsverhältnis, für das sie gegeben wurde, abdecken soll; dies ist auf der gegebenen Feststellungsgrundlage hier aber ohnehin der Fall.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.