Testo completo
OGH 1Ob1666/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsiteznden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert S*****, vertreten durch die Mutter Petra D*****, wegen Unterhaltserhöhung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Egbert S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. September 1992, GZ 2 b R 124/92-31, den
Beschluß
gefaßt:
Begründung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 13. Oktober 1992 zugestellt, der Revisionsrekurs aber erst am 29. Oktober 1992 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des unterhaltspflichtigen Minderjährigen abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).