OGH 8Ob579/91

8Ob579/91Tribunale superiore19 nov 1992

Testo completo

OGH 8Ob579/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, , vertreten durch Dr.Hans Frieders, Dr.Christian Tassul und Dr.Georg Frieders, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Reinhard Selendi, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V Baugesellschaft mbH, ***** (S 44/89 des Kreisgerichtes Wels), wegen S 757.455,20 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. Mai 1991, GZ 4 R 22/91-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 15.November 1990, GZ 8 Cg 172/89-17, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Das Urteil des Erstgerichtes wird wiederhergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 78.226,40 (einschließlich S 9.704,40 USt. und S 20.000,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei brachte vor, die mit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin identische Firma "Ing.L***** Baugesellschaft mbH, G*****", habe bei dem öffentlichen Notar Dr.J*****, einen schriftlichen Kaufvertrag betreffend den Erwerb der Liegenschaft EZ 80 KG O*****-G*****, von den österreichischen Bundesforsten unterfertigt. Am 27.Februar 1989 habe sie zur Finanzierung dieses Liegenschaftserwerbes mit der klagenden Partei einen Kreditvertrag abgeschlossen und eine Pfandbestellungsurkunde unterfertigt. Nach diesem Vertrag sollte die Kreditvaluta von S 800.000 der Kreditnehmerin auf deren Girokonto zur Verfügung gestellt und zur Besicherung des Kredites eine Höchstbetragshypothek im Betrag von S 1,040.000 auf der Kaufliegenschaft an erster Stelle einverleibt werden. Die vorgenannte Gesellschaft habe sich als künftige Liegenschaftseigentümerin auch verpflichtet, die Liegenschaft während der Kreditdauer weder zu belasten noch zu veräußern noch zu vertauschen bzw. zu verschenken. Weil sie aber in der Folge die Grunderwerbssteuer nicht bezahlt habe und schließlich mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.Juli 1989, S 44/89, über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet worden sei, habe der Notar eine Verbücherung nicht mehr durchführen können, sondern den Originalkaufvertrag dem Masseverwalter über dessen Aufforderung ausgefolgt und der klagenden Partei die Pfandbestellungsurkunde zurückgestellt. Die klagende Partei habe sich hierauf mit dem Beklagten in Verbindung gesetzt, der ihr mitgeteilt habe, daß er zwar nicht den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären werde, daß er jedoch erkläre, gemäß § 21 KO in das zur klagenden Partei bestehende, der allfälligen Pfandrechtsbegründung zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht einzutreten. Die Bestimmung des Kreditvertrages, nach der für die Kreditvaluta ein Pfandrecht im ersten Rang auf der Kaufliegenschaft bedungen gewesen sei, stelle jedoch eine Besicherung dar, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt worden und als Teil des mit dem Schuldner geschlossenen Rechtsgeschäftes anzusehen sei. Die klagende Partei habe ihrerseits den Kreditvertrag dadurch erfüllt, daß sie, dem Wunsch des Liegenschaftsverkäufers entsprechend, am Tage der Ausfertigung des Kreditvertrages und der Pfandbestellungsurkunde den Kaufpreis an den Liegenschaftsverkäufer überwiesen habe. Somit könne der Beklagte auch nicht mehr einen Rücktritt gemäß § 21 KO erklären. Gemäß Punkt 17 des uneingeschränkt wirksamen Kreditvertrages sei der Liegenschaftseigentümer nach wie vor verpflichtet, die Liegenschaft während der Kreditdauer weder zu belasten noch zu veräußern und zu vertauschen bzw. zu verschenken. Auf Grund dieser Sachlage habe die klagende Partei mit Schreiben vom 4.September 1989 vom Beklagten die Erklärung abgefordert, die Liegenschaft weder bücherlich noch außerbücherlich "weiterzugeben", keinesfalls aber ohne Verbücherung des Pfandrechtes im ersten Rang. Der Beklagte habe hierauf erklärt, daß er eine derartige Erklärung nicht abgeben könne und wolle. Zum Zeitpunkt der Klageeinbringung sei die Gemeinschuldnerin nach wie vor nicht bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Da der Beklagte in seinem ersten Bericht an das Konkursgericht das Vorliegen eines Schätzungsgutachtens und von Verkaufsverhandlungen betreffend die Liegenschaft aufgezeigt habe, werde in der Klage das Begehren auf Untersagung der Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft während der Kreditdauer (außer unter Verbücherung des begehrten Pfandrechtes), somit auf Feststellung, daß die Bestimmungen des Kreditvertrages weiterhin wirksam seien, gestellt.

Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage, weil es sich bei der gegenständlichen Forderung um eine Konkursforderung handle, sodaß der Rechtsweg unzulässig sei. Im weiteren beantragte er die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der gegenständliche Kreditvertrag sei von der klagenden Partei nicht unterfertigt worden, es handle sich um eine Konkursforderung, die der Quotenregelung im Konkursverfahren unterliege, das Eigentumsrecht der Gemeinschuldnerin ob der gegenständlichen Liegenschaft sei bereits ohne ein Pfandrecht zugunsten der klagenden Partei verbüchert worden und im übrigen sei er als Masseverwalter mit konkursgerichtlicher Genehmigung von dem zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin abgeschlossenen Kreditvertrag zurückgetreten. Demgemäß mangle es der klagenden Partei auch an einem Feststellungsinteresse.

Die klagende Partei stellte hierauf zunächst ein Eventualbegehren auf Zahlung eines Betrages von S 757.455,20 und erhob dieses sodann zum Hauptbegehren; das ursprüngliche Hauptbegehren ließ sie fallen. Hiezu brachte sie vor, ein wesentlicher Bestandteil der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin sei die gemeinsame Verbücherung des Eigentums für die Gemeinschuldnerin und des Pfandrechtes für die klagende Partei gewesen. Die Notwendigkeit der gemeinsamen Verbücherung habe sich insbesondere daraus ergeben, daß bereits vor der Verbücherung der pfandrechtlichen Sicherheit der Kaufpreis an den Liegenschaftsverkäufer ausgefolgt worden sei. Diese Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin sei dem Beklagten bekannt gewesen, dennoch habe er nur eine Verbücherung des Eigentums der Gemeinschuldnerin und trotz entsprechender Aufforderungen der klagenden Partei nicht auch des Pfandrechtes vorgenommen. Durch dieses vertragswidrige Verhalten sei ihr ein Schaden in Höhe der angemeldeten Konkursforderung entstanden, der eine Masseforderung gemäß § 46 KO darstelle, denn es handle sich um einen durch die Tätigkeit des Masseverwalters hervorgerufenen Schadenersatzanspruch. Er habe die Liegenschaft lastenfrei an die Firma PEHA Handelsgesellschaft mbH verkauft und damit den Erfüllungsanspruch der klagenden Partei unbeachtet gelassen, obzwar ihn auch der Notar darauf hingewiesen habe, daß er beide Vertragsurkunden zur gleichzeitigen Verbücherung verwahre. Gegenüber dem Notar habe er sogar auf die Ausfolgung der Kaufvertragsurkunde bestanden.

Der Beklagte gestand hierauf als richtig zu, daß die Liegenschaft an die PEHA Handelsgesellschaft mbH lastenfrei und mit konkursgerichtlicher Genehmigung verkauft worden sei, vertrat aber weiterhin den Standpunkt, beim Anspruch der klagenden Partei auf Vertragszuhaltung handle es sich um eine Konkursforderung, die gegenüber der Konkursmasse nicht durchgesetzt werden könne. Auch eine Vertragsverletzung und ein schuldhaftes Verhalten seinerseits liege nicht vor. Da der gegenständliche Anspruch von der klagenden Partei im Konkursverfahren nicht angemeldet und demgemäß vom Beklagten auch nicht bestritten worden sei, erscheine der Rechtsweg unzulässig. Der Beklagte habe als Masseverwalter jedenfalls dem ihm obliegenden Verwertungsgebot entsprochen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte zur Begründung aus: Unstrittig erscheine, daß die Liegenschaft in der Zwischenzeit mit konkursgerichtlicher Genehmigung an die PEHA Handelsgesellschaft mbH lastenfrei verkauft worden sei, ferner, daß es sich bei dem Anspruch der klagenden Partei auf Vertragszuhaltung um eine Konkursforderung handle. Ein schuldhaftes Verhalten des Masseverwalters im Sinne einer Vertragsverletzung liege aber nicht vor, weil es sich beim Erfüllungsanspruch um eine Konkursforderung handle, die gegenüber der Konkursmasse nicht durchgesetzt werden könne. Daher könne auch keine Vertragsverletzung und kein schuldhaftes Verhalten des Masseverwalters vorliegen, der nur dem ihm obliegenden Verwertungsgebot entsprochen habe. Der Einverleibung des Pfandrechtes (eine Rangordnung habe gefehlt) auf der streitgegenständlichen Liegenschaft stehe auch die Bestimmung des § 13 KO entgegen, sodaß die klagende Partei alle ihre Forderungen dem Prüfungsverfahren unterziehen werde müssen. Der gegenständliche Schadenersatzanspruch stelle sich als Konkursforderung und nicht als Masseforderung dar. Als Konkursforderung könne er nicht geltend gemacht werden, weil er im Konkursverfahren weder angemeldet noch bestritten worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Es erklärte den Rekurs für zulässig und führte aus:

Laut Handelsregistereintragung sei per 12.Mai 1989 der Firmenwortlaut der "Ing.Leopold Höller Baugesellschaft mbH" in "VEBAU Baugesellschaft mbH" geändert worden. Dem Grundbuch (EZ 80 KG Ort-Gmunden) sei zu entnehmen, daß seit dem Jahre 1947 die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft gewesen und auf Grund des Kaufvertrages vom 15.März 1989 unter gleichzeitiger Anmerkung der Eröffnung des Konkurses am 4.Juli 1989 die nunmehrige Gemeinschuldnerin lastenfrei als Eigentümerin einverleibt worden sei. Auf der Grundlage der Prozeßbehauptungen der Berufungswerberin über den Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und der Republik Österreich, den Abschluß des Kreditvertrages über S 800.000 am 27. Februar 1989 (Beilage A), der Errichtung der Pfandbestellungsurkunde ebenfalls am 27.Februar 1989 (Beilage E), der Gewährung des Kredites und der Überweisung eines Betrages von S 702.000 am 27.Februar 1989 an die Liegenschaftsverkäuferin (Beilage I) und schließlich eines vertraglich untrennbaren Zusammenhanges zwischen Kredit- und Pfandbestellungsvertrag, ergebe sich als Rechtsfolge deswegen der Ausschluß eines Rücktrittsrechtes des beklagten Masseverwalters gemäß § 21 KO, weil die Berufungswerberin ihre Vertragspflichten bereits zur Gänze erfüllt gehabt habe. Nach dem Berufungsvorbringen sollte der Notar die gleichzeitige Verbücherung des Kaufvertrages und der Pfandbestellungsurkunde bewirken. Mangels Rangordnung (für die beabsichtigte Veräußerung und Verpfändung) wären diese Eintragungen zunächst bis zur Konkurseröffnung problemlos möglich gewesen. Da infolge ausständiger Zahlung der Grunderwerbssteuer durch die Gemeinschuldnerin eine für die Einverleibung des Eigentumsrechtes erforderliche Unbedenklichkeits- bescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern nicht zur Verfügung gestanden sei und der Beklagte nach Konkurseröffnung die Kaufvertragsurkunde dem Notar abverlangte, habe dieser die ihm aufgetragene Tätigkeit nicht vollenden können. Der grundbücherliche Erwerb der Liegenschaft sei zulässigerweise durch Übertragung des Eigentumsrechtes auf dem Namen der Gemeinschuldnerin unter Hinzufügung der Konkursanmerkung erfolgt. Der beklagte Masseverwalter sei nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin nicht mehr zur Bestellung einer Hypothek für die Berufungswerberin berechtigt gewesen, weil er sich sonst den übrigen Konkursgläubigern gegenüber persönlich verantwortlich gemacht hätte, zumal der Anspruch auf Bestellung eines Pfandrechtes an einer zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaft zu den Konkursforderungen zähle. Auch der § 13 KO wäre nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten der Gemeinschuldnerin einem Antrag der Berufungswerberin auf Einverleibung eines Pfandrechtes zu ihren Gunsten entgegengestanden. Gemäß § 431 ABGB habe der Erwerb des Liegenschaftseigentums durch die Gemeinschuldnerin jedenfalls der Einverleibung im Grundbuch bedurft, denn ein Kaufvertrag wäre nur ein Eigentumserwerbsanspruch, ein Forderungsrecht. Dies treffe gemäß § 451 ABGB auch auf den Erwerb des Pfandrechtes an einer Liegenschaft zu (obligatorischer Verpfändungsvertrag). Gehe man davon aus, daß Kaufvertrag und Pfandbestellungsurkunde (nur) gemeinsam und gleichzeitig hätten verbüchert werden sollen, dann sei das auf Erwerb des bücherlichen Eigentums gerichtete Forderungsrecht der Gemeinschuldnerin durch das untrennbar damit verbundene Forderungsrecht der Berufungswerberin auf Erwerb eines erstrangigen Pfandrechtes an dieser von der Gemeinschuldnerin zu erwerbenden Liegenschaft beschränkt gewesen. Es hätte nach diesem Vertragsinhalt das Eigentum für die Gemeinschuldnerin nur gleichzeitig mit dem Pfandrecht für die Berufungswerberin einverleibt werden dürfen. Durch eine gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentums erfolgende Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes für die Berufungswerberin hätte der Beklagte die Befriedigungsrechte der anderen Konkursgläubiger nicht beeinträchtigt, weil zum Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht der Anspruch auf Einverleibung des Eigentums an der unbelasteten Liegenschaft gehört habe. Das von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erworbene Recht sei vielmehr auf Grund der mit der Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Aufnahme des Kredites getroffenen Vereinbarung so beschaffen gewesen, daß der Notar nur unter gleichzeitiger Einbringung des Gesuches auf Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes für die Kreditgeberin die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kreditnehmerin an der mit dem Kredit finanzierten Liegenschaft habe beantragen dürfen. Dieser Vertragsinhalt habe durch die Konkurseröffnung keine Änderung erfahren und auch eine Anfechtbarkeit sei zu verneinen. Wenn der Beklagte dennoch das unbelastete Eigentumsrecht für die Gemeinschuldnerin habe einverleiben lassen, so habe er dadurch in das Forderungsrecht der Berufungswerberin eingegriffen und damit das durchaus mögliche, nach der aufrechten Vertragsbeziehung sogar verpflichtend anzustrebende Entstehen eines dinglichen Absonderungsrechtes vereitelt. Ebenso wie der bücherliche Erwerb für die Konkursmasse möglich sei, wäre dieser bücherliche Erwerb auch unter gleichzeitiger, ebenfalls über Antrag des beklagten Masseverwalters zu erfolgender Einverleibung eines Absonderungsrechtes zugunsten der Berufungswerberin möglich gewesen, und zwar ungeachtet des § 13 KO und der vorhin genannten Unzulässigkeit einer nachträglichen Einräumung eines Absonderungsrechtes an einem schon zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand. Für einen Schadenersatzanspruch der Berufungswerberin aus einer Rechtshandlung des Masseverwalters (Masseforderung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO) sei auch Verschulden erforderlich. Bei der behaupteten untrennbaren Verbindung und Verpflichtung zur gleichzeitigen Verbücherung von Kaufvertrag und Pfandbestellungsvertrag hätte der Beklagte die vertraglichen Schutzpflichten der Gemeinschuldnerin gegenüber der Berufungswerberin erfüllen müssen, sodaß schon deshalb § 1298 ABGB zum Tragen käme. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes habe der Beklagte für einen Gegenbeweis noch nicht einmal ein ausreichendes Vorbringen erstattet. Um ihn durch die berufungsgerichtliche Rechtsansicht nicht zu überraschen, sei ihm gegebenenfalls für ein darauf abgestimmtes Vorbringen samt Beweisanbot Gelegenheit zu geben. Gehe man davon aus, daß der Beklagte bei vertragskonformem Handeln zugleich mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeinschuldnerin auch die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes erwirken hätte müssen und dieser Pfandrechtserwerb jetzt der Berufungswerberin nicht mehr möglich sei, so bestehe ihr Schaden im Entfall des Absonderungsrechtes. Sie habe diesen Schaden mit der offenen Kreditverbindlichkeit zuzüglich der auflaufenden Zinsen beziffert. Dies stoße auf keine grundsätzlichen Bedenken, da Absonderungsgläubiger, die ihre Forderung auch als Konkursgläubiger geltend machten, zunächst aus dem Absonderungsrecht die volle Befriedigung verlangen könnten. Da das Erstgericht zur Frage der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen habe und die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes nur vom nicht durchgehend unbestrittenen Vorbringen der klagenden Partei ausgingen, liege nicht nur der gerügte Verfahrensmangel, sondern auch ein Feststellungsmangel vor und im Falle der Bejahung der Rechtswidrigkeit bestünde auch der genannte Erörterungsmangel. Demgemäß habe die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zu erfolgen.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte Rekurs mit dem Antrage auf deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Der Rechtsmittelwerber führt aus, die berufungsgerichtliche Beurteilung entspreche nicht den erstgerichtlichen Feststellungen, da ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Kredit- und Pfandbestellungsvertrag nicht bestehe. Das Pfandrecht habe auch der Sicherung zukünftiger Kredite gedient, aus dem Kreditvertrag ergebe sich kein untrennbarer Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, es handle sich vielmehr um zwei selbständige, voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte. Da der Kaufvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Republik Österreich gegenüber der Konkursmasse voll wirksam sei, habe die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft und deren mit konkursgerichtlicher Bewilligung erfolgte Weiterveräußerung vorgenommen werden können. Der Beklagte sei in den Kreditvertrag nicht eingetreten. Durch die Auszahlung der Kreditsumme habe die klagende Partei den Kreditvertrag erfüllt. Mangels einer vorliegenden Vereinbarung über die gleichzeitige Verbücherung des Eigentums und des Pfandrechtes liege keine Vertragsverletzung vor. Vertragliche Verpflichtungen des Notars seien für die Gemeinschuldnerin unerheblich. Die klagende Partei habe es verabsäumt, einen Treuhänder zu bestellen. Dies unterscheide den vorliegenden Sachverhalt von dem, der der Entscheidung 3 Ob 514/86 zugrundegelegen sei. Der Anspruch der klagenden Partei auf Einräumung eines Pfandrechtes stelle daher eine Konkursforderung dar.

Der Rekurs ist zulässig und auch sachlich berechtigt.

Der Pfandbestellungsanspruch des klagenden Kreditvereins bestand aufgrund ihres eigenen Tatsachenvorbringens und der dazu vorgelegten Urkunden ausschließlich gegen den Gemeinschuldner. Durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde dieser rein obligatorische Anspruch in Ermangelung einer vorher begründeten bücherlichen Rangordnung undurchsetzbar (§ 13 KO); die Anwendung des § 21 KO auf den Kreditvertrag kam nicht mehr in Betracht, weil die Klägerin durch die Überweisung des Kreditbetrages an die Liegenschaftsverkäuferin, also durch die Gewährung des bedungenen Kredits, den Kreditvertrag bereits vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers erfüllt hatte. Gegenüber der Verkäuferin der Liegenschaft hatte die Konkursmasse einen ebenfalls von § 21 KO nicht betroffenen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch Verbücherung (§ 431 ABGB). Ob nun der Masseverwalter zuerst das Eigentum des Gemeinschuldners an der Liegenschaft verbüchern ließ und sie dann verkaufte, wie er auch tat, oder ohne diese Zwischenverbücherung den Verkauf dieser Liegenschaft durchgeführt hätte, so daß der Käufer direkt mit seinem Eigentum verbüchert worden wäre (§ 22 GBG), ist im Ergebnis gleichgültig, denn in allen Fällen hätte mangels Bestehens einer vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftskäufers auf der Liegenschaft begründeten bücherlichen Ranges für das der Sicherung des Kredites der Klägerin dienenden Pfandrechtes ein Absonderungsrecht für die Klägerin nicht mehr begründet werden können, so daß ihre Forderung auf Zurückzahlung des Kredites samt Nebengebühren voll konkursbetroffen ist. Da der Konkursmasseverwalter pflichtgemäß der Klägerin die Einräumung eines Absonderungsrechtes verweigert, sie auf die Konkursbetroffenheit ihrer Forderungen verwiesen und die Liegenschaft rite durch Weiterveräußerung zugunsten des Massevermögens verwertet hat, kommt auch ein Schadenersatzanspruch gegen die Konkursmasse oder gar gegen ihn selbst mangels rechtswidrigen Verhaltens nicht in Betracht.

Demgemäß war dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben.

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