OGH 4Ob1613/92

4Ob1613/92Tribunale superiore10 nov 1992

Testo completo

OGH 4Ob1613/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter P*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr.Horst Brunner und Dr.Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S

90. 595 (Streitwert im Rechtsmittelverfahren S 86.745 s.A.) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1.September 1992, GZ 1 R 157/92-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil die der zweiten Instanz unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht wesentlich ist. Daß der Kläger Gäste, die von der Beklagten vermittelt worden waren, von der Benützung bestimmter Räume seines Hauses ausgeschlossen hätte, wurde nicht festgestellt. Zu einer exklusiven Überlassung des Speisesaals und der Diskothek an die von der Beklagten vermittelten englischen Schülergruppen war er nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht verpflichtet. Den von seiner Vorgängerin (Tochter des Verpächters) abgeschlossenen Kontingentvertrag hat er ausdrücklich nicht übernommen, sondern einen neuen Vertrag abgeschlossen. Damit kann ihm auch die Übung seiner Vorgängerin, bestimmte Räume Schülergruppen zur Verfügung zu stellen, nicht entgegengehalten werden.

Auf die der Beklagten drohenden Schadenersatzansprüche ihrer englischen Vertragspartner (und auf die Frage, nach welchem Recht sich diese richten) braucht nicht eingegangen zu werden: Die Beklagte hat sich diese Folgen selbst zuzuschreiben, weil sie ihren Vertragspartnern Leistungen versprochen hat, die der Kläger seinerseits der Beklagten nicht zugesagt hatte, und das darüber hinausgehende vertragswidrige Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten eine vorzeitige Auflösung des Kontingentvertrages nicht rechtfertige:

Von allen Gründen, die die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer vorzeitigen Vertragsaufhebung geltend gemacht hat, ist nur erwiesen, daß der Kläger in der Zeit vom 30.Dezember 1990 bis 6.Jänner 1991 zwei Komfortzimmer, die er für die Beklagte im Rahmen des garantierten Kontingents hätte zur Verfügung stellen müssen, an andere (Privat)Gäste vermietet hat. Ob dies eine Vertragsaufhebung rechtfertitge, ist eine Frage des Einzelfalles. Das Erstgericht hat ausführlich begründet, warum diese Vertragsverletzung nicht so schwer war, daß sie eine vorzeitige Auflösung rechtfertigt. Auch das Zurverfügungstellen dieser Zimmer nur an die von der Beklagten vermittelte Schülergruppe hätte nicht ausgereicht, daß dieser Gruppe

Wie die Beklagte selbst vorgebracht und das Erstgericht auch festgestellt hat, war die Beklagte vom Umbau der Kellerbar und vom Unterbleiben des Umbaues weiterer Zimmer in Komfortzimmer im September 1990 informiert worden; sie hat daraufhin ihre Vertragspartnerin in Großbritannien davon verständigt. Sonst hat sie auf Grund der Mitteilung des Klägers nichts unternommen und noch im November 1990 den Großteil der Gäste an den Kläger vermittelt.

Der Kläger war nach Punkt V des "Kontingentvertrages" vom 15.Februar 1990 nur verpflichtet, während der Gültigkeitsdauer dieses Vertrages (21.Dezember 1990 bis 7.April 1991) keine britischen Reisegruppen eines anderen Reisebüros aufzunehmen; es war ihm aber nicht verboten, im Herbst 1990 für die Wintersaison 1991/92 mit einem anderen Reiseveranstalter einen Bettenkontingentvertrag abzuschließen.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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