OGH 2Nd24/92

2Nd24/92Tribunale superiore4 nov 1992

Testo completo

OGH 2Nd24/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der zu 39 C 175/92m beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Herta Vietz, Diakonissin, Sareptaweg 12, D-4800 Bielefeld, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth, Dr.Wolfgang Wagner, Dr.Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Wiener Allianz Versicherungs-AG, 1010 Wien, Opernring 1, vertreten durch Dr.Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 42.041,87 sA, infolge Delegierungsantrages der erstbeklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird das Bezirksgericht Schwaz zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche aus einem Unfall geltend, der sich zwischen ihr und mehreren weiteren Fahrzeuglenkern, für die die beklagten Haftpflichtversicherer einzutreten haben, am 29.9.1991 auf der Achenseer-Bundesstraße 181 ereignete. Die Klägerin habe verkehrsbedingt anhalten müssen, die nachfolgenden Lenker der bei den beklagten Parteien versicherten Fahrzeuge seien auf ihren PKW aufgefahren. Sie hafteten daher solidarisch für den Schaden der Klägerin.

Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens und wenden ein Mitverschulden der Klägerin (erstbeklagte Partei) bzw deren Alleinverschulden (zweitbeklagte Partei) ein. Die erstbeklagte Partei stellte außerdem den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Schwaz zu delegieren, weil die Zeugen Margit Außerlechner und Josef Egger im Sprengel dieses Gerichtes wohnhaft seien. Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus, die zweitbeklagte Partei erstattete keine Stellungnahme hiezu. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hält die Delegierung für zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt, weil die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an das Bezirksgericht Schwaz im eindeutigen Interesse aller Unfallsbeteiligten liegt:

Der Unfallsort befindet sich im Gerichtssprengel Schwaz; die von den Parteien geführten Unfallszeugen Margit Außerlechner und Josef Egger wohnen im Sprengel dieses Gerichtes. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat sein Büro in Hall i.T. Bei den widersprechenden Unfallsdarstellungen mit mehreren Unfallsbeteiligten ist die Notwendigkeit der Vornahme eines Ortsaugenscheines nicht auszuschließen. Alle diese Umstände lassen erkennen, daß das Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwaz voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann, als vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.