Testo completo
OGH 2Ob578/92(2Ob1563/92)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Heinz B*****, geboren , infolge außerordentlichen Rekurses und ordentlichen Revisionsrekurses des früheren Sachwalters Dr.O H*****, *****, gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 3. August 1992, GZ 6 R 51/92-61, den
Beschluß
gefaßt:
Begründung
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Der außerordentliche Rekurs des früheren Sachwalters Dr. O***** H***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
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Auch der Revisionsrekurs desselben über die von ihm angestrebte Belohnung für Mühewaltung wird zurückgewiesen, weil die Entscheidung darüber in untrennbarem Zusammenhang mit der Nichtgenehmigung derRechnungslegung steht (vgl 6 Ob 556, 557/88), es sich auch in diesem Belang um keine Frage von erheblicher Bedeutung handelt und eine solche vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt und überhaupt nur in der Anfechtungserklärung und im Anfechtungsantrag releviert wird.