OGH 9ObA249/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** G*****, Großhandelskaufmann, , vertreten durch Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei BAG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 127.143,35 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Juli 1992, GZ 5 Ra 133/92-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Dezember 1991, GZ 46 Cga 241/91-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend, so daß es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird den Revisionsausführungen folgendes entgegengehalten:
Der Umstand, daß der bei der Beklagten angestellt gewesene Kläger bei einem Personaleinkauf den richtigen Preiszettel (NAN-Code bzw Strichcode) der gekauften Videokassetten (Preis S 199) mit einem anderen Preiszettel (Preis S 99) überklebt hat und sich dadurch zum Schaden seines Dienstgebers eine Preisdifferenz von S 100 erschlichen hat, ist nicht erwiesen. Der Kläger wußte jedoch spätestens, nachdem er von der Kassierin wegen dieses Einkaufs zur Rede gestellt worden war, daß er für die Ware um 100 S zu wenig bezahlt hatte. Die Antwort des Klägers auf den Vorwurf der Kassierin: "Er brauche nicht so zu tun, sie wisse genau, daß er den falschen Preiszettel auf die Videokassette geklebt hätte", "Halt den Mund, dafür hast du etwas bei mir gut", ist von den Vorinstanzen zutreffend als Versuch gewertet worden, die Sache nicht aufzuklären sondern zu vertuschen und hiebei auch eine Mitbedienstete vorsätzlich zu einem treuewidrigen Verhalten gegenüber dem Dienstgeber zu verleiten.
Dieses Verhalten des Klägers bildet - unabhängig davon ob er im Betrieb tatsächlich eine leitende Stellung innehatte oder nicht - den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.