OGH 15Os122/92 (15Os123/92)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Alexander Franz B***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 127, 129 Z 1) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald B***** und über die Berufungen dieses Angeklagten und des Angeklagten Josef Alexander Franz B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Mai 1992, GZ 3 b Vr 12675/91-63, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Josef Alexander Franz B***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Harald B***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Entscheidungen hinsichtlich des Mitangeklagten Josef Alexander Franz B***** enthält, wurde Harald B***** (zu A II und B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 3 sowie § 15 StGB und (zu E) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Nur der Angeklagte B***** bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl er als auch B***** Berufung ergriffen, B***** wendet sich überdies mit Beschwerde gegen einen ihn betreffenden, gemäß § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß.
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch im Faktum B und wird auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützt.
Inhaltlich dieses Schuldspruchfaktums haben Josef Alexander Franz B***** und Harald B***** am 6.Dezember 1991 in Wien im einvernehmlichen Zusammenwirken als unmittelbare Täter versucht, eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Citybike im Wert von 4.500 S der Gabriele S***** durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sich B***** bemühte, das Seilschloß des abgestellten Fahrrades mit einem Bolzenschneider zu öffnen, wobei B***** Aufpasserdienste leistete.
Erhebliche Bedenken behauptet der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der Urteilsannahme, er habe Aufpasserdienste geleistet, während B***** versucht hat, das Fahrradschloß mit einer Zange aufzuzwicken; vielmehr sprächen die Verfahrensergebnisse dafür, daß er von seinem Vorhaben freiwillig wieder Abstand genommen habe.
Die Tatsachenrüge ist nicht begründet. Denn sowohl die schriftlichen Angaben des Meldungslegers (S 117 f/I) als auch die Verantwortung des Mitangeklagten B***** in der Hauptverhandlung (S 15/II) und selbst die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 19/II) decken die Urteilsannahme (S 65/II), daß lediglich das Einschreiten eines unbekannt gebliebenen Passanten Ursache für die Abstandnahme der Täter von der Tatvollendung und damit für die Flucht des Beschwerdeführers war. So gesehen bietet der Akteninhalt keine Grundlage für die Annahme eines freiwilligen Rücktrittes vom Versuch, sodaß das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, jene Bedenken gegen die bekämpfte Urteilsfeststellung zu wecken, auf welche der geltendgemachte Nichtigkeitsgrund abstellt.
Die sohin unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs. 1 Z 2 StPO).
Demgemäß ist der Gerichtshof zweiter Instanz für die Entscheidungen über die Berufungen und über die Beschwerde zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).