Testo completo
OGH 12Os105/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Oktober 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann Friedrich F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. April 1992, GZ 5 c Vr 3586/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Der am 26.Oktober 1957 geborene Johann Friedrich F***** wurde (1) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und (2) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er von Ende August bis Ende November 1990 (in Wien) seine am 6.Juni 1977 geborene, damals somit unmündige Tochter Melanie F***** auf andere Weise als durch Beischlaf vorsätzlich zur Unzucht mißbraucht, indem er sie wiederholt an der Brust betastete und einmal einen Finger in ihre Scheide einführte und dadurch sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.
Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche mit einer auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Da die Hauptverhandlung am 1.April 1992 gemäß § 276 a zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde (S 139), kann dem Beschwerdestandpunkt zuwider davon nicht die Rede sein, daß eine der beiden in dieser Hauptverhandlung mit der Urteilsfindung befaßt gewesenen Laienrichterinnen deswegen nicht der ganzen Verhandlung beiwohnte, weil sie in den vorausgegangenen Hauptverhandlungen (am 27.November 1991 und am 5.Februar 1992) dem Schöffensenat nicht angehört hatte. Daß der relevierte Wechsel in der Person einer Schöffin den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund auch nicht aus der Sicht einer nicht gehörigen Besetzung des erkennenden Gerichtes verwirklicht, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).