OGH 6Ob23/92 (6Ob24/92)

6Ob23/92 (6Ob24/92)Tribunale superiore24 set 1992

Testo completo

OGH 6Ob23/92 (6Ob24/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Redl, Dr. Kellner, Dr. Schiemer und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann T*****, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Josef T*****, vertreten durch Dr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen S 174.060,-- sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Mai 1992, GZ 4 R 241/91-2, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes vom 10. April 1992 GZ 4 R 241/91-10 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil vom 3. Mai 1991 gab das Erstgericht der Klage statt und erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger S 174.060,-- sA zu bezahlen.

Der Beklagte bekämpfte dieses Urteil mit Berufung. Mit Beschluß vom 10. April 1992 hob das Berufungsgericht dieses Urteil ohne Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei auf und beschloß, zur Verfahrensergänzung die schon geschlossene Berufungsverhandlung wieder zu eröffnen. Gegen diesen Beschluß erhob der Beklagte einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof, der vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorgelegt wurde. Dieses wies das Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluß vom 4. Mai 1992 gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO als unzulässig zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß ersatzlos zu beheben und in der Folge über das als a.o. (Revisions) Rekurs bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten zu entscheiden.

Der Rekurs unzulässig.

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Ein solcher Fall lag hier nicht vor.

Da das Berufungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Beschlusses, über die Berufung der beklagten Partei noch nicht abgesprochen, sondern vielmehr das Ersturteil nur aufgehoben und eine Verfahrensergänzung im Zuge des Berufungsverfahrens beschlossen hatte, stellt die Zurückweisung des Rekurses gegen diesen Aufhebungsbeschluß jedenfalls noch einen innerhalb des Berufungsverfahrens (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1979) ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes dar, der dem Rechtsmittelausschluß des § 519 ZPO unterliegt. Der Rekurs der beklagten Partei war daher zurückzuweisen.

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