OGH 12Os85/92

12Os85/92Tribunale superiore17 set 1992

Testo completo

OGH 12Os85/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführers in der Strafsache gegen Janos H***** und Gabor F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls auch durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gabor F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengerichts vom 13.Mai 1992, GZ 8 Vr 489/92-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gabor F***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Janos H***** gemäß dem § 290 Abs. 1 zweiter Satz StPO, im Schuldspruch A/2 (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Marion Siegl) sowie in dem in der rechtlichen Unterstellung der den Angeklagten zu A des Urteilsspruches angelasteten Taten auch unter die Bestimmung des § 130 dritter und vierter Fall StGB enthaltenen Ausspruch, daß sich die gewerbsmäßige Begehung auf nach § 128 StGB bzw 129 StGB qualifizierte Diebstähle beziehe, und demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Gabor F***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Janos H***** und Gabor F***** wurden vom Landesgericht Eisenstadt wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls auch durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB (Schuldsprüche A), Gabor F***** überdies auch wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach dem § 231 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Die dagegen von Gabor F***** erhobene (nominell) auf § 281 Abs. 1 Z 5 a (teilweise sachlich Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nur gegen den Verbrechensschuldspruch.

Janos H***** erhob zunächst ebenfalls (und zwar in gemeinsamer Ausführung mit Gabor F*****) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, zog die Rechtsmittel jedoch in der Folge zurück.

Beiden Angeklagten wird dazu (A) angelastet, in Gesellschaft zweier abgesondert verfolgter Frauen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung diverse Wertgegenstände und Bargeld in einem 25.000 S übersteigenden Wert, und zwar am 27.Februar 1992 in Eisenzicken Schmuck im Wert von ca 50.000 S und 2.500 S Bargeld (A/1) und am 2.März 1992 in Wimpassing/Leitha durch Einbruch Schmuck, Münzen und eine alte Taschenuhr im Wert von ca 130.000 S durch Einbruch (A/2) an sich gebracht, sowie dies am 6.März 1992 in Pilgersdorf bei Schmuckstücken im Wert von 4.000 S versucht zu haben (A/3).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Schuldsprüche A/1 und A/3 richtet, kommt ihr - abgesehen von der Bekämpfung der Qualifikation nach § 130 dritter und vierter Fall StGB - keine Berechtigung zu.

Sie macht zunächst geltend, der Schuldspruch zum Urteilsfaktum A/1 sei unzureichend begründet, weil er sich nur auf die Aussagen von Zeugen stütze, die die Angeklagten zur Tatzeit am Tatort gesehen haben, aber vernachlässige, daß man bei ihnen nichts von der Beute gefunden habe. Dies ist jedoch im Hinblick auf den Umstand, daß die Tat am 27.Februar 1992 begangen, die Angeklagten jedoch erst am 6. März 1992 festgenommen wurden (S 3), völlig bedeutungslos. Der Schuldspruch ist vielmehr mit den Aussagen zweier Zeuginnen, nämlich der Waltraud P*****, die die Angeklagten im Schlafzimmer des Hauses der Bestohlenen vor einer geöffneten Kastentüre antraf (S 270), sowie der Eleonore S*****, daß bei der unmittelbar nachfolgenden Nachschau die die Beute bildenden Wertgegenstände sowie das Bargeld fehlten (S 271), formal mängelfrei begründet.

Ähnliches gilt für die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch wegen Diebstahlsversuchs (A/3), wonach keine ausreichende Urteilsgrundlage wäre, daß die Bestohlene die Angeklagten zwar im Stiegenabgang ihres Hauses, nicht aber im Zimmer, in dem die Schmuckstücke verwahrt worden waren, angetroffen habe. In diesem Fall läßt indes die Bezugnahme des Schöffengerichts auf die Aussage der Zeugin Anna S*****, der Veränderungen im Schlafzimmer, wo der Schmuck verwahrt war, auffielen und die abends die Schmuckstücke in ihren Hausschuhen, die sie noch am Morgen getragen hatte, wiederfand (S 265 bis 267), den Vorwurf unzureichender Urteilsbegründung nicht zu.

Die Beschwerde macht hingegen berechtigterweise gegen den Schuldspruch wegen des Diebstahls zum Nachteil von Marion S***** (A/2) erhebliche Bedenken geltend. Aus dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Auguste S***** und des Tatopfers (S 287) allein ergibt sich hiefür keine tragfähige Grundlage. Die Zeugin Marion S***** konnte für die Täterschaft der Angeklagten überhaupt keine Hinweise liefern. Der im von diesen benützten Fahrzeug vorgefundene Schmuckanhänger (Harlekinfigur) wird in tausenden Stücken gehandelt und weist eine andere Anhängervorrichtung auf als jener, der bei Marion S***** gestohlen wurde (S 268), weswegen das Erstgericht auch nicht feststellen konnte, es handle sich dabei um ein Beutestück aus diesem Diebstahl (S 285). Die Zeugin Auguste S***** hatte wiederum in der Nähe des Tatortes zur fraglichen Zeit lediglich einen hellen Personenkraftwagen jenes Typs beobachtet, wie ihn auch die Angeklagten benutzten, ohne das Kennzeichen zu beachten und eine deren Begleiterinnen erkannt, die damals bei ihr zu Hause um Kleider gebettelt hatten (S 267). Angesichts der leugnenden Verantwortung der Angeklagten ergeben sich somit die von der Beschwerde geltend gemachten erheblichen Bedenken gegen die Festellung der Täterschaft der beiden Angeklagten zu diesem Faktum, die Nichtigkeit des Urteils zu diesem Schuldspruch bewirken.

Die Beschwerdeausführungen wenden sich aber auch zu Recht gegen die Unterstellung der Taten unter die Qualifikation nach dem § 130 zweiter Satz StGB. In der Individualisierung der Taten der Angeklagten im Urteilsspruch wird lediglich festgestellt, sie hätten diese "gewerbsmäßig" begangen (S 275). Im Rahmen der Urteilsgründe wird dies durch die Feststellung konkretisiert, die zuletzt arbeitslosen Angeklagten hätten versucht, durch Diebstähle ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (S 281) sowie (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung; S 289), sie hätten diese Diebstähle in der Absicht begangen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Diese Konstatierungen vermögen zwar eine Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB zu decken. Das Urteil läßt aber jegliche Aussage darüber vermissen, aufgrund welcher Beweisergebnisse festgestellt werden konnte, daß die Angeklagten einen schweren Diebstahl und einen Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung solcherart qualifizierter Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 130 dritter und vierter Fall, zweiter Strafsatz StGB).

Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe auch dem Angeklagten Janos H***** zustatten kommen, der die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden (§ 290 Abs. 1, 2.Satz, StPO).

Wegen der dargestellten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen beim Diebstahlsschuldspruch zum Nachteil von Marion S***** (A/2) sowie der Begründungsmängel zur Qualifikation der ihnen angelasteten Vermögensdelikte als gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach § 130 zweiter Satz StGB ist eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang unumgänglich.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die übrigen Schuldsprüche wegen Diebstahls (A/1 und 3) richtet, erweist sie sich als offenbar unbegründet. Es war daher in nichtöffentlicher Beratung über die Beschwerde zu erkennen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Gabor F***** auf diese Entscheidung zu verweisen.

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