OGH 11Os92/92

11Os92/92Tribunale superiore15 set 1992

Testo completo

OGH 11Os92/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer in der Strafsache gegen Lucian C***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Juni 1992, GZ 40 Vr 585/92-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, des Generalanwaltes Dr.Presslauer und des Verteidigers Mag.Zrzavy, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juli 1967 geborene beschäftigungslose Lucian C***** von der Anklage, am 27.Februar 1992 in Salzburg zum Nachteil des Rudolf M***** das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die Entscheidungsgründe des erstgerichtlichen Urteils enthalten einerseits ausdrückliche (die objektive und subjektive Tatseite betreffende) Feststellungen über ein dem Anklagevorwurf entsprechendes Verhalten des Lucian C*****, dem zur Last liegt, auf Rudolf M***** eine gelungene Raubattacke mit Verletzungsfolgen verübt und einen dabei an sich gebrachten Ausweis des Opfers unterdrückt zu haben, andererseits aber auch den Ausspruch, daß auf Grund der die Täterschaft leugnenden Verantwortung des Lucian C***** ein Schuldnachweis im Sinne der Anklage nicht zu erbringen gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge der Anklagebehörde erweist sich als berechtigt, wobei unter den eingewendeten Begründungsmängeln dem aufgezeigten inneren Widerspruch der Entscheidungsbegründung primäre Bedeutung zukommt. Die erstgerichtlichen Entscheidungsgründe bringen zur wesentlichen Frage, ob dem Angeklagten das vorgeworfene Tatverhalten nachgewiesen wurde, sowohl eine verneinende als auch eine bejahende Annahme zum Ausdruck und umschreiben demgemäß miteinander unvereinbare Gegebenheiten.

Schon allein diese Gegensätzlichkeit bewirkt, daß sich der Ausspruch des Gerichtshofes über eine entscheidende Tatsache mit sich selbst im Widerspruch befindet und der Nichtigkeitssanktion der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO unterliegt. Der zutreffend gerügte Begründungsmangel macht eine Aufhebung des Ersturteils und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung unumgänglich.

Die gegen den Freispruch von der Anklagebehörde überdies angemeldete, im Gesetz nicht vorgesehene Berufung (§ 283 Abs. 1 StPO) war zurückzuweisen.

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