OGH 10ObS208/92

10ObS208/92Tribunale superiore15 set 1992

Testo completo

OGH 10ObS208/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard R*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Unterkirchner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1992, GZ 31 Rs 70/92-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.Juli 1991, GZ 8 Cgs 71/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin (im Rechtshilfeweg) wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt und kann daher nicht in der Revision neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 ua).

Soweit die Klägerin unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ausführt, die Vorinstanzen hätten Beitragszeiten in Deutschland nicht berücksichtigt, läßt sie außer acht, daß nach den Feststellungen weitere Beitragszeiten nicht vorliegen und die sich aus dem Anstaltsakt ergebenden Versicherungszeiten in den Jahren 1940 bis 1945 ohnedies berücksichtigt wurden. Warum die von den Vorinstanzen verneinte Anrechnung von Versicherungszeiten in der CSFR möglich sein soll, wird in der Revision nicht näher dargelegt, sondern einfach die - zutreffenden - Ausführungen, wonach zwischen der Republik Österreich und der CSFR kein Abkommen über soziale Sicherheit bestehe, als unrichtig bzeichnet.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch aus dem Akt nicht ersichtlich.

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