Testo completo
OGH 10ObS201/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga R*****, vertreten durch Dr.Manfred Moser, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr.Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1992, GZ 33 Rs 55/92-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22.November 1991, GZ 4 Cgs 629/91-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 3/135).
Ob das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des unter Bedachtnahme auf die zit Entscheidung ausreichend festgestellten Sachverhaltes beruht, war nicht zu prüfen, weil der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund - wie übrigens schon der entsprechende Berufungsgrund - nicht gesetzgemäß ausgeführt wurde.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.