OGH 2Ob563/92(2Ob564/92)

2Ob563/92(2Ob564/92)Tribunale superiore9 set 1992

Testo completo

OGH 2Ob563/92(2Ob564/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Gisela I*****, vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Franz F*****, und 2.) Monika F*****, beide ***** beide vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1.Juni 1992, GZ 2 R 111, 112/92-11, womit die Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.März 1992, GZ 17 Cg 31/92-3 und vom 19.März 1992, 17 Cg 31/92-6, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel der beklagten Parteien werden

zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten der "Revisionsrekursbeantwortung" wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erließ die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung und trug den Beklagten auf, die im Beschluß näher umschriebenen Sanierungsmaßnahmen über deren Wohnung vorläufig zu unterlassen. Über weiteren Antrag der Klägerin berichtigte es die einstweilige Verfügung mit der Begründung, daß dabei zwei offenkundige Unrichtigkeiten unterlaufen seien.

Das Rekursgericht gab den von den Beklagten gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen nicht Folge und erklärte in beiden Fällen den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.

Die von den Beklagten als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel sind gemäß §§ 402 Abs 2, 78 EO sowie § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen, weil die angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes vom Rekursgericht zur Gänze bestätigt wurden.

Die "Revisionsrekursbeantwortung" war der Rechtsverfolgung nicht dienlich weil sie es unterließ, auf die dargestellte Unzulässigkeit der Rechtsmittel der beklagten Parteien hinzuweisen; es gebührten daher dafür keine Kosten.

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