OGH 11Os86/92

11Os86/92Tribunale superiore3 set 1992

Testo completo

OGH 11Os86/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.September 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Kuch, Dr.Rzeszut und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Götsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Henryk Piotr K***** und einen anderen wegen §§ 127, 129 Z 1 und 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Henryk Piotr K***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.Juni 1992, GZ 7 Vr 311/92, 7 Hv 4/92-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Henryk Piotr K***** und Frank Leonhard K***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 und 15 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs haben sie in der Nacht zum 27.Oktober 1991 in H*****, Gemeinde St.F***** am I*****, im bewußten und gewollten Zusammenwirken den im angefochtenen Urteil genannten Personen die dort angeführten fremden beweglichen Sachen durch Einsteigen in die (richtig: Räumlichkeiten der) Firma W*****, durch Aufbrechen einer Lagertür, von Getränke- und Kaffeeautomaten, Kühlschränken und Spinden mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Seinen Schuldspruch ficht der Angeklagte Henryk Piotr K***** mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während (der geständige) Frank Leonhard K***** den ihn betreffenden Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ. Henryk Piotr K***** bekämpft auch den Strafausspruch mit Berufung.

In seiner Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer zunächst durch die Abweisung des Antrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des Leiters der Depositenstelle der Strafvollzugsanstalt Sonnberg zum Beweis dafür, daß es sich bei der bei ihm (anläßlich seiner Festnahme) sichergestellten Tasche um seine eigene handelte, in Verteidigungsrechten beschwert. In dem zu beweisenden Umstand erblickt er nämlich ein entscheidendes Beweismittel dafür, daß seine Verantwortung, er hätte das bei ihm beschlagnahmte Geld und die übrigen Gegenstände ebenso wie die Tasche von Bekannten erhalten, der Wahrheit entspreche.

Die Rüge ist unbegründet.

Die Frage, ob es sich bei der sichergestellten Tasche um die des Beschwerdeführers oder eine fremde gehandelt hat, bleibt für die Beurteilung der Frage seiner Beteiligung am Einbruchsdiebstahl ohne jede Bedeutung. Selbst wenn sie nämlich als die seine agnosziert worden wäre, ließe dies keinen weiteren zwingenden Schluß auf die Herkunft der übrigen bei ihm sichergestellten und nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fremden Gegenstände zu.

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.

Wenn der Beschwerdeführer nämlich die Begründung für die Feststellung des angefochtenen Urteils vermißt, daß die Angeklagten auf dem Abstellplatz der Firma W***** nur Lastkraftfahrzeuge vorgefunden hätten und daß ihnen die Flucht mit einem LKW wegen des bestehenden Nachtfahrverbotes und der größeren Auffälligkeit eines LKWs untauglich erschienen sei, übersieht er, daß diesen der Verantwortung des Angeklagten K***** (AS 107 f) folgenden Ausführungen kein Feststellungscharakter zukommt, sondern daß es sich dabei um die Begründung für die - im übrigen ebenfalls nicht entscheidungswesentliche - Urteilsannahme handelt, wonach die beiden Angeklagten ihre ursprüngliche Absicht, mit einem Kraftfahrzeug zu flüchten, aufgegeben haben. Die Darlegung der Motive für ihr Verhalten vor der Tat hat aber bloß illustrativen Charakter.

Angesichts der Mehrzahl der gravierenden, den Tatrichtern zur beweiswürdigenden Beurteilung vorgelegenen Belastungsmomente vermag der Angeklagte aber auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen keine erheblichen Bedenken zu wecken.

Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erwies, war sie schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß dem § 285 d StPO zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Henryk Piotr K***** der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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