OGH 9ObA151/92

9ObA151/92Tribunale superiore2 set 1992

Testo completo

OGH 9ObA151/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** E*****, Arbeiter, ***** vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei M, T Co, Bäckerei, Inhaber W***** R*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 70.558 S brutto sA (Revisionsstreitwert 57.750 S brutto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1992, GZ 34 Ra 106/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Jänner 1991, GZ 10 Cga 96/89-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist zu bemerken, daß die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe seine Weigerung, Zustelldienste zu leisten, damit begründet, er habe gesundheitliche Probleme, nicht in Widerspruch zu der von ihm als unbedenklich erachteten Feststellung des Erstgerichtes steht, der Kläger habe seinen Arbeitgeber nicht über seine angeblichen Wirbelsäulenprobleme aufgeklärt.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger am 23. und 24.Oktober 1989 seine Weigerung, Zustelldienste zu leisten, mit gesundheitlichen Problemen begründet. Auch wenn der Kläger diese Begründung bei seiner neuerlichen Weigerung am 8. und 9.November 1989 nicht wiederholte, mußte für den Inhaber der beklagten Partei klar sein, daß nach wie vor gesundheitliche Gründe für die Weigerung des Klägers maßgeblich waren, weil sich der ganz offensichtlich schlechte gesundheitliche Zustand des Klägers (Gewichtsverlust von 80 auf 62 kg innerhalb weniger Monate) zwischenzeitig nicht gebessert hatte. Soweit die Revisionswerberin die Feststellungen des Berufungsgerichtes über den schlechten Gesundheitszustand des Klägers bekämpft, ist ihr zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist; es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen, überdies unzulässige Neuerungen enthaltenden Ausführungen einzugehen.

Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund des geltend gemachten Anspruches ist schließlich auf die Bestimmung des § 393 Abs 1 ZPO zu verweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 4 und 52 ZPO.

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