OGH 14Os106/92

14Os106/92Tribunale superiore1 set 1992

Testo completo

OGH 14Os106/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdullah P***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Abdullah P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 26.Mai 1992, GZ 20 Vr 1549/91-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Abdullah P***** wurde (zu 1 und 3) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 (zweiter und dritter Fall) und 3 Z 3 SGG sowie des damit in Tateinheit begangenen Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG, jeweils in Form der Beitragstäterschaft und (zu 2) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt. Nach den beiden erstgenannten, vom Angeklagten allein angefochtenen Schuldsprüchen liegt ihm zur Last, daß er anfangs 1991 zum Schmuggel von 6 kg Heroin (Heroinbasegehalt von 2.350 Gramm) von der Türkei nach Östrreich durch den diesbezüglich bereits abgeurteilten Leon C***** beigetragen hat, indem er diesem eine Anzahlung von 5.000 DM übergab und zusicherte, das geschmuggelte Suchtgift in Verwahrung zu nehmen.

Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche (1 und 3) mit Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO.

Das Urteil ist jedoch formell einwandfrei begründet (Z 5) und Rechtsfehler (Z 9 lit a) haften ihm nicht an.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt überhaupt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, wenn sie einzelne Sätze aus den Akten wiedergibt und darauf gegründet, ihr genehme Feststellungen fordert, denen jedoch anderslautende im Urteil entgegenstehen. Sie hätte vielmehr ihren (rechtlichen) Ausführungen die Urteilsfeststellungen zugrundelegen und dartun müssen, warum dennoch die dem Angeklagten zur Last fallenden Taten keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlungen begründen.

Ein formeller Begründungsmangel (Z 5) liegt unter anderem nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist. Der Umstand, daß die Diktion eines auf S 22 und 23 des Urteils enthaltenen Satzes dem Beschwerdeführer unklar und sprachlich mißglückt erscheint, kann allein diesen Nichtigkeitsgrund nicht herstellen. Denn wenngleich die eben zitierte Urteilspassage nur von einer "starken Indizwirkung beschriebener äußerer Verhaltensweisen des Angeklagten für seine Täterschaft" spricht, geht doch aus dem Schlußteil eben dieses Absatzes, wie aus der Gesamtheit der Urteilsgründe eindeutig hervor, daß die Tatrichter die im Urteilsspruch beschriebenen Beitragshandlungen des Angeklagten auch als erwiesen angenommen haben. Soweit aber die Beschwerdeausführungen Beweisergebnisse herausgreifen, die gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen, hat das Erstgericht diese nicht unerörtert gelassen, sondern die leugnende und widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten vor allem auf Grund der Aussage des unmittelbaren Täters C***** - dessen den Angeklagten belastenden Angaben die Tatrichter mit ausführlicher Begründung gefolgt sind - für widerlegt erachtet. Nicht erörterungswürdig waren Familienverhältnisse von im Verfahren vernommenen Zeugen; denn Zeugnisbefreiungsgründe behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.

Aus diesen Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zum Teil als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO und zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung über dieses Rechtsmittel zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten hat gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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