OGH 14Os100/92(14Os101/92, 14Os102/92)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.09.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer Peter A***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 13 Vr 21/92 des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß vom 10.Juni 1992 (ON 44), seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil vom 7.Mai 1992 (ON 37) sowie über die Ausführung derselben nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem Urteil vom 7.Mai 1992 wurde Rainer Peter A***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und 15 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Unmittelbar nach Verkündung dieses Urteils in der Hauptverhandlung gab der Angeklagte - nach Rücksprache mit seinem Verteidiger - keine Erklärung ab (S. 311).
Am 12.Mai 1992 langte bei Gericht ein Schreiben ein, das der in Untersuchungshaft angehaltene Angeklagte am selben Tag verfaßt und einem Justizwachebeamten zur Weiterleitung übergeben hatte. Darin meldete er gegen das Urteil "Berufung und Nichtigkeit" an (ON 40).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 10.Juni 1992 (ON 44) wies der Vorsitzende die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurück (§ 285 a Z 1 StPO).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Der letzte Tag der dreitägigen Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 284 Abs. 1 StPO) wäre unter Berücksichtigung des Wochenendes 9./10.Mai 1992 der nächste Werktag, also Montag, der 11.Mai 1992, gewesen (§ 6 Abs. 2 StPO). Die erst am 12. Mai 1992 erfolgte Abgabe der Rechtsmittelanmeldung im Gefangenenhaus war daher in der Tat nicht mehr fristgerecht.
Aber auch der zugleich mit der Beschwerde gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (§ 364 Abs. 1 StPO) ist nicht gerechtfertigt.
Nach dem Antragsvorbringen, das insoweit durch eine vom Verteidiger dem Gericht am 4.Juni 1992 in Kopie vorgelegte schriftliche Erklärung des Angeklagten bestätigt wird (ON 43), fand am Monatg, dem 11.Mai 1992 (dem letzten Tag der Anmeldungsfrist), im Gefangenenhaus eine Besprechung zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger statt, als deren Ergebnis sich der Angeklagte entschlossen hatte, gegen das Urteil kein Rechtsmittel zu erheben. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nunmehr behauptet, der Angeklagte habe anläßlich dieser Besprechung zufolge Medikamenteneinflusses die Rechtsbelehrung seines Anwaltes nicht voll erfaßt und daher auch die Tragweite seines Entschlusses, das Urteil in Rechtskraft erwachsen zu lassen, nicht abschätzen können. Erst am nächsten Tag habe sich sein Geisteszustand wieder soweit gefestigt, daß ihm die Folgen seiner Verurteilung zu Bewußtsein gekommen seien, weshalb er nunmehr Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet habe.
Primäre Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, daß der Angeklagte nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO).
Dieser Nachweis ist dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen.
Nach einem Bericht des Anstaltsarztes hat der Angeklagte im Zeitraum vom 6. bis 12.Mai 1992 keine Medikamente verschrieben bekommen (S. 385). Somit scheidet von vornherein die Möglichkeit als unglaubhaft aus, er wäre am 11.Mai 1992 durch ärztlich verordnete Einnahme von Medikamenten so schwer beeinträchtigt gewesen, daß er trotz Belehrung durch seinen Verteidiger zu einer sachgerechten Entschlußfassung über die Ausübung seiner Rechtsmittelbefugnis nicht mehr fähig gewesen wäre. Hätte er aber allenfalls Medikamente aus früheren Verordnungen gehortet oder sich auf andere Weise verschafft, und diese dann ersichtlich entgegen einer ärztlichen Vorschreibung oder überhaupt ohne fachkundige Anweisung in einer Überdosis zu sich genommen, so wäre ihm die damit bewirkte Herbeiführung psychischer Ausfallserscheinungen als Verschulden zuzurechnen, zumal er hätte vorhersehen können, daß er anläßlich der zu erwartenden Besprechung mit seinem Verteidiger am 11.Mai 1992 die Frage der Urteilsanfechtung endgültig abzuklären haben werde. Von unverschuldet unabwendbaren Hinderungsgründen im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO kann daher keine Rede sein.
Die Wiedereinsetzung war daher zu verweigern.
Demzufolge war auch die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag angebrachte (§ 364 Abs. 1 Z 3 StPO) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückzuweisen.