OGH 14Os98/92

14Os98/92Tribunale superiore1 set 1992

Testo completo

OGH 14Os98/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof. Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maximilian E***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12.März 1992, GZ 11 Vr 454/90-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian E***** - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Oktober 1989 in Steyr ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich den Geldbetrag von einer Million Schilling, den er als von den Mitgesellschaftern Ing.Josef P***** und Erna P***** bevollmächtiger Verkäufer ihrer jeweils 25-%igen Geschäftsanteile an der Firma "Dipl.Ing. B***** J*****" für die genannten Gesellschafter von den Erwerbern der Gesellschaftsanteile Peter S***** und Siegfried Christian St***** als Teil des vereinbarten Kaufpreises entgegengenommen hatte, sich zugeeignet, indem er den Erhalt dieses Betrages gegenüber den Mitgesellschaftern Ing.Josef P***** und Erna P***** verheimlichte und das Geld mit dem Vorsatz in sein Vermögen vereinnahmte, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 5, 5 a und 9 lit a - inhaltlich auch Z 10 - des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Mängelrüge (Z 5) vermag weder die behauptete Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen noch eine offenbar unzureichende bzw widersprüchliche Begründung in der Bedeutung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes darzutun.

Dies gilt zunächst für den hinsichtlich der Urteilsannahme erhobenen Einwand, wonach der Angeklagte den Käufern gegenüber angab, den (weiteren) Betrag von zwei Millionen Schilling "auch in Vollmacht namens der Ehegatten P***** zu fordern". Die vom Beschwerdeführer insoweit zitierten Angaben der Zeugen Peter S***** - einem Angestellten des in Rede stehenden Unternehmens - und Siegfried St***** - eines ehemaligen Angestellten dieses Unternehmens - betrafen nämlich nur die vermutete Aufteilung des Geldbetrages je zur Hälfte auf den Angeklagten und dessen Gattin bzw auf die Eheleute Ing.Josef und Erna P*****; hingegen ist den Angaben der genannten Zeugen insgesamt unmißverständlich zu entnehmen, daß der Angeklagte den hier aktuellen Geldbetrag (von zwei Millionen Schilling) nicht, wie sich aus seiner Verantwortung ergibt, als Abgeltung für höchstpersönliche (Urlaubs)Ansprüche, sondern jedenfalls auch namens der Mitgesellschafter geltend gemacht hat (S 102 ff, 110 ff, 202 ff, 206 ff).

Bei dem Einwand hinwieder, das Schöffengericht habe unberücksichtigt gelassen, daß er den erhaltenen Betrag von zwei Millionen Schilling (auch) dem Finanzamt gegenüber ordnungsgemäß erklärt habe, übersieht der Beschwerdeführer, daß die bezügliche Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt am 31.Juli 1990 (vgl Beilage B zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 11 iVm S 97), sohin zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, zu dem er den Erhalt des in Rede stehenden Geldbetrages dem Mitgesellschafter Ing.Josef P***** (am 19.April 1990) bereits eingestanden hatte (US 7). Die von der Beschwerde vermißte Erörterung dieses Umstands betrifft demnach keine entscheidende Tatsache.

Das Erstgericht ist im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, daß er erst nach Übernahme des Geldbetrages - eine Million Schilling von Peter S***** in bar und eine Million Schilling von Siegfried St***** in Form eines Schecks, den der Beschwerdeführer am 4.Oktober 1989 eingelöst hat (US 5) - den Zueignungsvorsatz hinsichtlich des den Eheleuten P***** als Mitgesellschafter zustehenden Anteils gefaßt hat (US 14 f). Diese Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden in den Verfahrensergebnissen eine hinreichende Stütze und beruhen auf geradezu zwingenden Schlußfolgerungen. Vom Fehlen "jeglicher konkreter Ergebnisse im Beweisverfahren" kann daher im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein.

Gleiches gilt für die von der Beschwerde vermißte Abklärung, welche Vertretungsbefugnis dem Beschwerdeführer seitens der Eheleute P***** eingeräumt worden sei. Denn das Erstgericht hat insoweit ersichtlich gestützt auf die Aussagen der zuvor genannten Zeugen und die eigene Verantwortung des Angeklagten unmißverständlich klargestellt, daß dem Beschwerdeführer zunächst schriftlich eine Vollmacht zur Durchführung von Verkaufsverhandlungen, in der Folge aber mündlich auch zur Vorbereitung des Kaufvertrages bis zur Unterschriftsreife erteilt worden ist.

Nicht zielführend ist letztlich auch das von der Beschwerde eingewendete Übergehen der Aussage des Zeugen St*****, der Angeklagte habe - zur Untermauerung der in Rede stehenden (Nach)Forderung von zwei Millionen Schilling - "einen Zettel vorgelegt" (S 204). Diese - mit der vom Erstgericht für glaubwürdig erachteten Darstellung des Zeugen S***** im Widerspruch stehende - Aussage stütze die Verantwortung des Angeklagten, er habe damals die Aufstellung laut Beilage A zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 11 ("Berechnung Urlaubsentgelt" als Nachweis seines persönlichen Anspruchs) vorgelegt.

Zunächst ist dazu festzuhalten, daß der Zeuge S***** in der Hauptverhandlung nach Einsicht in die Beilage A ausdrücklich erklärte, diese Urkunde vom Beschwerdeführer seinerzeit mit Sicherheit nicht vorgelegt erhalten zu haben (vgl S 207 ff); dem Zeugen St***** hinwieder wurde diese Urkunde nicht vorgelegt, sodaß letztlich ungeklärt blieb, welche Bedeutung er mit dem in der Hauptverhandlung nicht weiter erörterten Begriff "Zettel" verbunden hat. Abgesehen davon haben jedoch beide Zeugen, wie bereits dargelegt, mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer die Forderung nach weiteren zwei Millionen Schilling jedenfalls nicht mit ausschließlich ihn betreffenden persönlichen Ansprüchen begründet hat. Allein schon diese Aussagen in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhalt des Geldbetrages boten den Tatrichtern eine ausreichende Grundlage, seine Verantwortung als widerlegt anzusehen (US 10 ff).

Die von der Beschwerde behaupteten Begründungsmängel liegen sohin in Wahrheit nicht vor.

Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder, die zum Teil die bereits im Rahmen der Mängelrüge geltend gemachten Einwände wiederholt, vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Weder die auch insoweit im Ersturteil ohnedies erörterte Aussage des Zeugen Ing.Josef P***** über die vom Beschwerdeführer im Sommer 1989 verfügte Erhebung nicht konsumierter Urlaubstage (US 11) noch die Aussage des Zeugen St***** vor dem Untersuchungsrichter, der seine damaligen, die Verantwortung des Beschwerdeführers stützenden Angaben (S 52) in der Hauptverhandlung über Vorhalt letztlich dahin abänderte, daß der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Geldbetrag auch namens der Mitgesellschafter forderte (vgl S 102 ff, insbesondere S 107, 202 ff), sind geeignet, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Die bezüglichen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr insgesamt nur als Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar, worauf aber eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden kann.

Die Rechtsrügen schließlich gehen nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus. Das gilt zunächst für die Rüge aus der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO, die bei der Behauptung, der Betrag von zwei Millionen Schilling stelle keinen Teil des vereinbarten Kaupreises dar, nicht von den anderslautenden Urteilsfeststellungen, sondern von der vom Schöffengericht mit mängelfreier Begründung abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers ausgeht.

Nicht anders verhält es sich bei der - der Sache nach außerdem erhobene - Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Angeklagte eine Tatbeurteilung als Untreue nach § 153 StGB anstrebt. Denn dabei übergeht die Beschwerde - ganz abgesehen davon, daß damit angesichts der gleichlautenden Strafdrohung kein rechtlicher Vorteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre - daß der Angeklagte nach den Urteilsannahmen zum Abschluß des Kaufvertrages wie auch zur Entgegennahme des gesamten Geldbetrages legitimiert war, insoweit sohin rechtmäßig gehandelt und nach der Überzeugung der Tatrichter erst zu einem späteren Zeitpunkt eine rein faktische Zueignungshandlung gesetzt hat.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.