OGH 3Ob1566/92

3Ob1566/92Tribunale superiore26 ago 1992

Testo completo

OGH 3Ob1566/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde I*****, vertreten durch Dr.Gert Kastner und Dr.Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Herta H*****, vertreten durch Dr.Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27.Feber 1992, GZ 2 R 16/92-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.September 1991, GZ 9 Cg 197/89-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Berichtigung seines Urteils durch Beifügung eines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil vom 27.2.1992 hat das Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Verfahren über ein Feststellungsbegehren der klagenden Partei das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes bestätigt und - ohne daß im Spruch oder in den Entscheidungsgründen eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erfolgt wäre - ausgesprochen, daß "die Revision" nicht zulässig sei. Die von der klagenden Partei dagegen erhobene außerordentliche Revision kann derzeit keiner Erledigung zugeführt werden, weil in Ermangelung des Berwertungsausspruchs nicht beurteilt werden kann, ob eine Revision gegen das Berufungsurteil absolut unzulässig oder nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist. Dem Berufungsgericht ist daher die Verbesserung seiner Entscheidung durch ergänzende Beifügung des Bewertungsausspruches aufzutragen.

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