OGH 11Os70/92-7
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vor sitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Hager, Dr. Schindler und Dr. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Finanzvergehens nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11.März 1992, GZ 8 Vr 29/92-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** des Finanzvergehens nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er von Februar 1975 bis September 1977 in Braunau am Inn in 127 Fällen dadurch, daß er anläßlich der Einfuhr von gebrauchten Kraftfahrzeugen unterfakturierte Kaufverträge vorlegte, vorsätzlich unter Verwendung (richtig: Verletzung) der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht eine Verkürzung der Eingangsabgaben in Höhe von 233.421 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensrüge (Z 4) Berechtigung zu.
Walter S***** hat sich im gesamten Verfahren dahin verantwortet, daß die ihm angelastete Unterfakturierung nicht den Tatsachen entspreche, sondern der Verzollung die tatsächlichen Werte der importierten Fahrzeuge, beruhend jeweils auf Schätzungsgutachten, zu Grunde gelegt worden seien. Dazu hat er in der Hauptverhandlung vom 15.November 1989 die Einvernahme des "Prof. P*****" und des "Ing. Z*****" (richtig: Rudolf Z*****, siehe AS 41 in Bd III) zum Beweis dafür beantragt, daß die Genannten sämtliche vom Angeklagten nach Österreich importierten Fahrzeuge geschätzt haben und der Verzollung jeweils ihre Schätzungsgutachten zu Grunde gelegt worden seien; die Gutachten hätten sich nicht an den Rechnungen bzw an den in den Rechnungen aufgeschienenen Preisen orientiert, sondern seien - wie der Angeklagte annehmen konnte - nach objektiven Kriterien erstellt worden. Die Einvernahme der Zeugen Prof. P***** und Rudolf Z***** wurde in dieser Hauptverhandlung antragsgemäß beschlossen (AS 253 in Bd I), in der Folge jedoch nicht durchgeführt.
In der Hauptverhandlung vom 11.März 1992 beantragte der Angeklagte "wie bisher die zeugenschaftliche Vernehmung des 'Schätzers' Ing. Z*****". Die Beschlußfassung über diesen Antrag sowie über auch vom öffentlichen Ankläger gestellte Beweisanträge wurde "der Endberatung vorbehalten" (AS 111 in Bd III).
Vor der Urteilsverkündung schließlich wies das Schöffengericht "die Beweisanträge" ab und stellte die Begründung hiefür in der Urteilsausfertigung in Aussicht (Zur Problematik dieses Vorgehens vgl EvBl 1989/52).
In seiner Verfahrensrüge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Beweisantrages als in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, weil (auch) das angefochtene Urteil die Begründung hiefür schuldig geblieben sei und die Beweisaufnahme für die rechtsrichtige Beurteilung der subjektiven Tatseite von Bedeutung wäre.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.
Tatsächlich wird im angefochtenen Urteil auf die Abweisung der Beweisanträge nicht konkret eingegangen. Aus der Urteilsbegründung läßt sich lediglich erschließen, daß die Tatrichter die ihnen vorliegenden Beweisergebnisse als zur Überführung des Angeklagten ausreichend angesehen haben. Ist aber nach der Sachlage - wie hier - nicht auszuschließen, daß durch die Aufnahme beantragter Beweise der Sachverhalt weiter geklärt werden könne, begründet die Ablehnung eines solchen Antrages Urteilsnichtigkeit. Vor allem darf das Gericht die vom Angeklagten angebotenen Entlastungsbeweise nicht deshalb zurückweisen, weil es - wie im gegenständlichen Fall - die vorliegenden Belastungsbeweise für ausreichend hält (vgl zu diesem Problemkreis Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Z 4, EGr 78 f, vor allem 87). Da schließlich das Beweisthema ausdrücklich eine entscheidungswesentliche Tatsache, nämlich die subjektive Tatseite, betrifft, bedeutet die Ablehnung der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.