OGH 14Os54/92-6 (14Os55/92-6)

14Os54/92-6 (14Os55/92-6)Tribunale superiore23 giu 1992

Testo completo

OGH 14Os54/92-6 (14Os55/92-6)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Liener als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitta B***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten Brigitta B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Jänner 1992, GZ 1 c Vr 11700/91-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Brigitta B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 5.September 1991 in Wien 24 Einbände, sieben Schnellspanner sowie je ein Malbuch, Wachsbild und Hochzeitsbillet (Gesamtwert 230,90 S) der Firma L***** mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm, wobei sie einem Kaufhausdetektiv, der sie auf frischer Tat ergriff und festhalten wollte, den Mittelfinger der rechten Hand zurückbog, wodurch dieser eine Prellung im Bereich der Fingerwurzel erlitt, und mit ihm rangelte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht stellte fest, die Angeklagte habe die gestohlenen Gegenstände unter ihrer Kleidung versteckt (US 5). Die mit der Mängelrüge (Z 5) als unbegründet bekämpfte zusätzliche Feststellung, dies wäre in der Strumpfhose geschehen, ist ein für die Schuldentscheidung unwesentlicher Nebenumstand. Das Verstecken unter der Kleidung konnten die Tatrichter jedoch auf die Anzeige (AS 18), die Aussage des Kaufhausdetektivs vor den Sicherheitsorganen (AS 23) sowie in der Hauptverhandlung als Zeuge (AS 50), bei der er sich ausdrücklich auf seine Angaben vor der Polizei berief, und schließlich auf das Geständnis der Angeklagten vor der Polizei (AS 27) und eingangs der Hauptverhandlung (AS 49) gründen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Tatgericht auch die Verantwortung der Angeklagten erörtert (US 6), ist jedoch aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu einer anderen Tatversion gelangt. Ein formaler Begründungsmangel haftet der angefochtenen Entscheidung somit nicht an.

Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, insbesondere zur Wissens- und Willenskompomente, releviert. Sie läßt damit jedoch die unzweifelhaften Urteilsannahmen außer Acht, wonach die Angeklagte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Waren der bestohlenen Firma an sich nahm und in der Absicht, sich unter allen Umständen im Besitz der gestohlenen Gegenstände halten, auf frischer Tat Gewalt gegen andere Personen, nämlich den sie stellenden Kaufhausdetektiv, anwandte (US 5, 6). Da der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund das Festhalten am erstrichterlichen Sachverhalt erfordert, geht auch die Rechtsrüge ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen jedoch als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten und deren Beschwerde gegen den Beschluß der bedingten Strafnachsicht der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i; 494 a Abs. 5 StPO).

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