Testo completo
OGH 10ObS153/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Valentin S*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 1992, GZ 7 Rs 106/91-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. Juni 1991, GZ 34 Cgs 63/91-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates entsprechende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger nicht überwiegend im angelernten Beruf eines Kraftfahrers tätig war, weshalb die Frage, ob er invalid ist, nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen und zu verneinen ist, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 2/66, 98, 4/80).
Zu den in der Revision angeschnittenen verfassungsrechtlichen Bedenken sei lediglich bemerkt, daß eine überwiegende Tätigkeit des Klägers in einem angelernten Beruf nicht deshalb verneint wurde, weil er für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten iS des durch die V des BMwA BGBl 1987/396 geschaffenen Lehrberufes "Berufskraftfahrer" erwerben mußte, sondern deshalb, weil seine für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit notwendigen Kenntnisse oder Fähigkeiten überhaupt nicht jenen in einem Lehrberuf gleichzuhalten sind.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.