Testo completo
OGH 10ObS126/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gustav D*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 1992, GZ 33 Rs 6/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. August 1991, GZ 3 Cgs 113/91-10, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers entgegenzuhalten:
Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß dem Kläger die Entwöhnung vom Medikamentenmißbrauch durchaus möglich und zumutbar ist (Seite 3 des Ersturteils). Diese Möglichkeit der Besserung seiner Leiden war dem Kläger bereits auf Grund der Ergebnisse des Vorprozesses (4 Cgs 1207/87 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt) hinlänglich bekannt. Daß eine nur drei bis vier Wochen dauernde stationäre Entziehungsbehandlung nicht mit unzumutbaren Gefahren für die Gesundheit des Klägers verbunden ist, ist offenkundig. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension liegen damit auch derzeit in keiner Weise vor (vgl. SSV-NF 4/23, 5/29, 5/42, 5/63 und die noch nicht veröff. E 10 Ob S 324/91 und 10 Ob S 350/91).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.