OGH 3Ob44/92 (3Ob45/92)

3Ob44/92 (3Ob45/92)Tribunale superiore10 giu 1992

Testo completo

OGH 3Ob44/92 (3Ob45/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter P*****, vertreten durch Dr.Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wider die beklagte Partei Walter R*****, vertreten durch Dr.Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (Streitwert S 141.403,74), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4.Feber 1992, GZ 1a R 667/91, 1a R 9/92-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 11.Oktober 1991, GZ 2 C 18/91s-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.471,80 (darin S 1.245,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schuldete dem Beklagten für gelieferte Waren S 165.067,78 sA. Dem Beklagten wurde am 12.Jänner 1990 wider den Kläger zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Dezember 1989 zu E 336/90 des Bezirksgerichtes Innsbruck die Fahrnisexekution bewilligt. Nach Vollzug der Pfändung leistete der Kläger am 16.Feber 1990 eine Teilzahlung von S 60.000. Auf Antrag der betreibenden Partei wurde das Verkaufsverfahren am 19.Feber 1990 eingestellt.

Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Feber 1990 wurde auf Antrag des Schuldners über das Vermögen des Klägers das Ausgleichsverfahren eröffnet. Der Beklagte meldete im Ausgleich seine restliche Forderung mit S 141.403,74 an. Der Kläger hat diese Forderung anerkannt, der Ausgleichsverwalter bestritt nicht.

Der Ausgleichsantrag des Schuldners, der zuletzt die Zahlung einer Quote von 40 % in drei Teilbeträgen binnen drei Monaten (10 %), sechs Monaten (15 %) und 12 Monaten (15 %) ab Abnnahme vorsah, wurde am 14.Mai 1990 mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen. Das Ausgleichsgericht hat den Ausgleich am 31.August 1990 bestätigt. Dieser Beschluß ist rechtskräftig.

Der Rechtsvertreter des beklagten Gläubigers forderte vom Kläger am 4.Feber 1991 mit Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen die Zahlung der bereits fällig gewordenen Teilzahlungen von S 14.140,37 (10 %) und S 21.036,79 (15 %), worauf dieser durch seinen Rechtsvertreter antworten ließ, daß der Kläger in der Fortführung seiner Arbeiten durch den frühen Wintereinbruch behindert, aber bei Besserung der Wetterlage Zahlungen leisten werde. Das Ansinnen des Klägers, den am 16.Feber 1990 bezahlten Teilbetrag von S 60.000 zurückzuzahlen, lehnte der Beklagte am 24. April 1991 ab.

Der beklagte Gläubiger beantragte, ihm zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 141.403,74 sA auf Grund des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Feber 1991 zu Sa 8/90 die Fahrnisexekution und die Lohnexekution nach § 294 a EO (E 1170/91) und die Forderungsexekution (E 1325/91) zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die beantragten Exekutionen.

Der Kläger erhob mittels Klagen seine Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch, der erloschen sei. Die auf Grund des Titels geführte Exekution sei "unwirksam". Er habe schon vor der Ausgleichseröffnung am 16.Feber 1990 dem Beklagten S 60.000 bezahlt. Diese Zahlung müsse auf die Ausgleichsquote angerechnet werden. Ein Wiederaufleben sei im Exekutionsantrag nicht behauptet worden.

Das Erstgericht hat beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und die Klagebegehren abgewiesen. Es meinte in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, die vom Kläger vor seinem Ausgleichsantrag geleistete Teilzahlung von S 60.000, die vom Beklagten bereits schuldmindernd in seiner Forderungsanmeldung berücksichtigt worden war, könne nicht zur Tilgung der Ausgleichsquote führen. Die anerkannte angemeldete Forderung des Beklagten sei, weil der Schuldner die fällige Verbindlichkeit trotz der vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat, zur Gänze wiederaufgelebt. Der Schuldner sei dem Gläubiger gegenüber mit der Erfüllung des Ausgleiches iSd § 53 Abs 4 AO in Verzug geraten. Damit sei der durch den Ausgleich gewährte Nachlaß hinfällig geworden. Auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis könne gegen den Schuldner zur Hereinbringung der ganzen Forderung Exekution geführt werden (§ 54 Abs 1 AO). Zur Bewilligung der Exekution bedürfe es nicht des Nachweises, daß sich der Schuldner im Verzug befand.

Das Berufungsgericht bestätigte in der Hauptsache mit dem Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Gläubiger, der auf Grund des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis zur Hereinbringung einer die Ausgleichsquote übersteigenden Forderung Exekution führt, müsse nicht behaupten, daß die Forderung wieder aufgelebt sei. Es bleibe dem Schuldner überlassen, im Oppositionsprozeß nachzuweisen, daß mangels Verzuges der die Quote übersteigende Teil der Forderung nicht wiederaufgelebt sei (SZ 60/181). Die Stundungs- und Erlaßwirkungen des Ausgleiches kämen nur bei Ausgleichsforderungen zum Tragen, die gegen den Ausgleichsschuldner vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sind und zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch bestehen. Die Ausgleichswirkungen könnten bereits getilgte Verbindlichkeiten nicht betreffen. Dies müsse auch bei Teilzahlung und damit bewirktem teilweisen Erlöschen der Forderung vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelten. Eine Anrechnung der Teilzahlung von S 60.000, die der Kläger vor seinem Ausgleichsantrag zur teilweisen Abdeckung seiner fälligen Schuld an den Beklagten leistete, auf die von der Ausgleichsforderung zu bezahlenden Quoten sei nicht möglich. Da der Kläger nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches auf die zu entrichenden Quoten keine Zahlung leistete und nach Ablauf der Nachfrist in qualifiziertem Verzug war, sei der im Ausgleich gewährte Nachlaß hinfällig und die ganze im Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung des Beklagten wiederaufgelebt und vollstreckbar. Darauf, daß die angemeldete Forderung überhöht sei und die Voraussetzungen des Wiederauflebens im Exekutionsantrag nicht behauptet wurden, könnten Einwendungen nach § 35 EO nicht gestützt werden.

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber beharrt auf seiner irrigen Rechtsansicht, der Beklagte sei durch die während des anhängigen Fahrnisexekutionsverfahrens geleistete Teilzahlung von S 60.000 am 16.Feber 1990 gegenüber anderen Gläubigern "begünstigt" worden und müsse sich daher diese Zahlung auf die Ausgleichsquote (40 % von S 141.403,74 = S 56.561,50) anrechnen lassen. Der gesetzliche Schutzgedanke müsse dazu führen, daß der Ausgleichsgläubiger sogar über die Quoten des bestätigten Ausgleichs hinausgehende Zahlungen dem Schuldner zu refundieren habe.

Das Revisionsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles für zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Kläger vermengt die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auf Absonderungsrechte und die im Konkursfalle gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten mit der allein entscheidenden Frage über die Wirkungen des bestätigten Ausgleiches: Die Befreiung des Schuldners von einem Teil seiner Lasten - die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter - gewähren die Ausgleichsgläubiger unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Ausgleich pünktlich und vollständig erfüllt wird (Heil, Insolvenzrecht, Rz 277). § 53 Abs 4 AO sieht das Wiederaufleben der Forderung auf den vollen Betrag für die Ausgleichsgläubiger vor, denen gegenüber der Ausgleichsschuldner in Verzug geraten ist. Die Forderung gilt allerdings mit dem Bruchteil als getilgt, mit dem die Quote getilgt ist (Heil, aaO, Rz 278; vgl auch § 56 AO und § 163 KO). Als Ausgleichsgläubiger steht jedem, der eine vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstandene persönliche Forderung vermögensrechtlichen Inhalts besitzt, die nicht von der Geltendmachung im Ausgleichsverfahren durch das Gesetz ausgeschlossen ist, die Geltendmachung dieses seines Anspruches im Ausgleichsverfahren zu. Damit scheiden Forderungen, die vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ganz oder teilweise erloschen sind, also auch bereits ganz oder teilweise bezahlte Verbindlichkeiten aus dem Kreis der Ausgleichsforderungen aus. Der Beklagte hat im Ausgleich nur seine aus dem Zuwachs der Zinsen und Kosten bis zur Ausgleichseröffnung angewachsene vollstreckbare Forderung geltend gemacht, soweit nicht durch die Zahlung von S 60.000 vom 16.Feber 1990 der Anspruch erloschen war, also nur den nach der auf Kosten und Zinsen und einen Teil des Kapitals verrechneten Teilzahlung verbliebenen Forderungsrest.

Da der Schuldner die mit S 141.403,74 angemeldete Restforderung anerkannt hat, kann er nicht mit Klage nach § 35 EO geltend machen, diese Forderung habe nicht mit dem angemeldeten Betrag zu Recht bestanden.

Daß er auf diese Forderung eine Zahlung geleistet habe, behauptet der Kläger selbst nicht.

Die während des auf Grund des früher erworbenen Titels (Versäumungsurteil vom 13.Dezember 1989) bewilligten Fahrnisexekutionsverfahren geleistete Teilzahlung von S 60.000 verringerte die ursprünglich höhere Forderung, konnte aber die Ausgleichsforderung weder ganz noch teilweise zum Erlöschen bringen, weil die befreiende Wirkung des Ausgleiches sich nur auf die Ausgleichsschuld, nicht aber auf früher bestandene und durch Teilzahlung getilgte höhere Verbindlichkeiten bezieht.

Damit hat das Erlöschen (und allfällige Wiederaufleben) der in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung (oder Sicherstellung) neu erworbenen Zwangspfandrechte nach § 12 Abs 1 AO nichts zu tun. Auch wenn der Kläger in Unkenntnis der Rechtslage noch am 16.Feber 1990 eine Teilzahlung von S 60.000 an den Beklagten leistete, um nach der Begründung der richterlichen Pfandrechte an beweglichen Sachen (am 16.Jänner 1990 bzw 8.Feber 1990) vom Beklagten die Einwilligung in die Einstellung des Verkaufsverfahrens zu erlangen (vgl Einstellungsantrag des betreibenden Gläubigers zu E 336/90 - 8), obwohl dann später am 22. März 1990 das Verwertungsverfahren auf Antrag des Ausgleichsverwalters ohnehin nach § 12 Abs 2 AO eingestellt wurde, ist für ihn nichts gewonnen.

Er hat damit die früher höhere Schuld auf den restlichen Betrag, der im Ausgleichsverfahren geltend gemacht und anerkannt wurde, vermindert, es besteht aber kein Rückforderungsanspruch im Ausgleich. Das Ausgleichsverfahren begründet anders als der Konkurs keine Anfechtbarkeit früher vorgenommener Rechtshandlungen (Heil, aaO, Rz 210).

Daß der Kläger aus anderen Gründen zur Rückforderung der auf eine fällige titulierte Schuld vor seinem Ausgleichsantrag geleisteten Teilzahlung von S 60.000 berechtigt gewesen wäre als dem, daß er die Verwertung der Pfandgegenstände abzuwenden suchte und erst später den Ausgleichsantrag einbrachte, hat er nicht geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben zutreffend eine Anrechnung dieser Zahlung auf die nach dem Ausgleich zu erfüllende Verbindlichkeit abgelehnt. Damit ist aber durch den qualifizierten Verzug Wiederaufleben der ganzen Ausgleichsforderung eingetreten, weil auf diese keine Zahlung erfolgte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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