OGH 3Ob1508/92 (3Ob1509/92)

3Ob1508/92 (3Ob1509/92)Tribunale superiore26 feb 1992

Testo completo

OGH 3Ob1508/92 (3Ob1509/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, wider die beklagten Parteien 1. Margarete L*****,

2. Christine K*****, beide vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, sowie

3. Dipl.Ing. Hubertus P*****, und 4. Eveline P*****, beide vertreten durch Dr. Karl Krawagna und Dr. Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Leistung der vermachten Rente, infolge der außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. November 1991, GZ 6 R 81,82/91-23, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Auslegung der letztwilligen Anordnung betreffend den Beginn des Anspruches auf die dem Kläger vermachte Rente nach den Umständen des Einzelfalles ohne Verstoß gegen Auslegungsregeln oder Überschreitung des bei jeder Auslegung bestehenden Spielraumes (vgl NZ 1984, 130 ua) erfolgte, es dann auf den Inhalt des unter den letztwillig Bedachten zustande gekommenen Erbübereinkommens (Verzicht auf das Fruchtgenußrecht des Witwers gegen Abfindung) und dessen Auslegung nicht ankommt, und daher erhebliche Rechtsfragen nicht berührt werden.

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