OGH 14Os4/92 (14Os5/92)

14Os4/92 (14Os5/92)Tribunale superiore25 feb 1992

Testo completo

OGH 14Os4/92 (14Os5/92)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Nedwed als Schriftführer in der Strafsache gegen Ismail A***** und einen anderen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Ismail A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. Oktober 1991, GZ 35 Vr 1438/91-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten werden die Aken dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagen Ismail A***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismail A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er gemeinsam mit Kadir S***** in der Nacht zum 22. Mai 1991 in Innsbruck und Roppen (außer dem Fall des § 201 Abs. 1 StGB) die Prostituierte Karin H***** mit Gewalt bzw Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des wiederholten Beischlafs nötigte, indem er die Frau in Innsbruck in einen von Kadir S***** gelenkten PKW zerrte, mit dem sie gegen deren Willen stadtauswärts in Richtung Roppen fuhren, wobei beide Männer mit ihr wiederholt und abwechselnd, indem sie sie auf dem Rück- und Beifahrersitz niederdrückten, obwohl sich das Opfer durch Zurückstoßen und Ziehen an der Kleidung wehrte, nach gewaltsamer Entkleidung den Geschlechtsverkehr durchführten.

Ismail A***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer lediglich auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.

Die Beschwerde behauptet einen unvertretbaren Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen, weil das Erstgericht ein Geständnis des Beschwerdeführers nicht als mildernd berücksichtigt hat und das Urteil deswegen an einem Feststellungsmangel leide. Entgegen den Annahmen des Schöffengerichtes habe Ismail A***** nämlich ein reuemütiges Geständnis abgelegt, das nur wegen der mangelhaften Übersetzungstätigkeit der in der Hauptverhandlung beigezogenen Dolmetscherin nicht dem Gericht zur Kenntnis gelangt wäre.

Die Tatrichter haben bei der Strafbemessung die Strafzumessungsgründe der wiederholten Tatbegehung als erschwerend, die der Unbescholtenheit (gemeint: bisher ordentlicher Lebenswandel) als mildernd festgestellt.

Das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde findet keine Deckung im Akteninhalt. Nach den (vollen Beweis machenden) Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung, dessen Berichtigung nicht beantragt wurde, hat der Beschwerdeführer zunächst einen Geschlechtsverkehr überhaupt bestritten, in weiterer Folge zwar eingeräumt, mit H***** zur Tatzeit geschlechtlich verkehrt zu haben, dies wäre aber mit ihrem Einverständnis geschehen (AS 35/II). Darüberhinaus geht aber auch das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde, der Angeklagte habe ein Geständnis abgelegt, an den diesbezüglichen, auf dessen Verantwortung gestützten eindeutigen Urteilskonstatierungen vorbei (US 7 und 8), die ein Geständnis ausschließen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen, weswegen die Entscheidung über die Berufungen in die Kompetenz des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz fällt (§ 285 i StPO).

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