OGH 12Os166/91

12Os166/91Tribunale superiore20 feb 1992

Testo completo

OGH 12Os166/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Claudia E***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 11.September 1991, GZ 19 Vr 319/91-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwere wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Die am 14.November 1970 geborene Claudia E***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie im März 1990 dadurch zur Inverkehrsetzung einer großen Menge Suchtgiftes beitrug, daß sie den abgesondert verfolgten Karl E***** (ihren Vater) zum Zweck der Suchtgiftübergabe auf den Autobahnparkplatz Amstetten chauffierte, wo der Genannte das im Personenkraftwagen mitgeführte Suchtgift, nämlich 97 Gramm Kokain, an zwei Kontaktpersonen zum Zweck des Vertriebes um 150.000 S verkaufte.

Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist schon aus dem erstangeführten Grund berechtigt, weil die im Urteil für die tragende Konstatierung - die Angeklagte habe bei der inkriminierten Fahrt zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden, daß eine große Menge an Suchtgift durch ihren Vater in Verkehr gesetzt werden sollte (S 158: " .. nahm dies aber an und fand sich damit ab;" " .. von dem sie vermutete, daß es sich um Suchtgift handelte..") - gegebene Begründung, wonach sich das betreffende "Wissen der Angeklagten" (S 163; danach

konkretisiert: " ... gewußt haben muß ..." " .. mußte die Angeklagte ... schließen ..") schon aus dem Umstand ergebe, "daß

ihr Vater eigens auf die Autobahnraststätte anreiste" (S 163), ganz augenscheinlich die erforderliche Schlüssigkeit vermissen läßt, wobei der Nachsatz, das Wissen um "eine große Menge von Suchtgift" (S 163: "Dies"! sei "insbesondere (auch) daraus ersichtlich, daß die Angeklagte schon bei einem früheren Suchtgifthandel ihres Vaters dabei war", angesichts der vormals involviert gewesenen (vergleichsweise geringen) Kokainmenge (S 159: 3 Gramm) die Beweiskraft der (weiten) Anreise zusätzlich logisch entwertet.

Da dieser essentielle Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des Schuldspruchs vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen meritorisch einzugehen.

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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