OGH 12Os2/92

12Os2/92Tribunale superiore20 feb 1992

Testo completo

OGH 12Os2/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Risto C***** wegen der Verbrechen der - teils nur versuchten - schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12.November 1991, GZ 37 Vr 793/91-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem von der Nichtigkeitsbeschwerde betroffenen Schuldsprüchen wurde Risto C***** der Verbrechen (zu A) der - teils nur versuchten - schweren Erpressung nach §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 15 StGB und (zu B) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, ferner (zu E) der in Tateinheit begangenen Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat C***** überwiegend (Fakten A, B 1 a und b) mit seiner Geliebten Elisabeth S***** jun. und deren Mutter (die beide mit demselben Urteil rechtskräftig abgestraft wurden) der Ruth Gisela K***** mit im Urteil detailliert beschriebenen, durch lange Zeit (Frühsommer 1988 bis März 1991) hindurch fortgesetzten Todesdrohungen gewerbsmäßig

4,4 Millionen S abgenötigt und weitere 630.000 S abzunötigen versucht (A) sowie demselben Opfer durch List Darlehens- und Barbeträge von zusammen 1,6 Millionen S herausgelockt (B 1 a und b); ferner durch ein gleichartig strafbares Vorgehen von Elfriede K***** Schmuck im Wert von 1,5 Millionen S erlistet (B 2) und schließlich, nach seiner Verhaftung, Ruth Gisela K***** durch einen aus dem Gefangenenhaus abgesandten Brief zur falschen Zeugenaussage durch gefährliche Drohung zu nötigen versucht (E).

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO verweist der Angeklagte (zu den Fakten A und B) auf die ursprünglichen vor der Polizei abgelegten Aussagen seiner beiden Mitangeklagten bei ihrer Verhaftung, die im krassen Widerspruch zu den die Schuldsprüche tragenden Feststellungen des Schöffengerichtes stehen.

Aus diesen zwar aktenmäßig erfaßten Aussagen ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, weil die beiden Mitangeklagten des Nichtigkeitswerbers später vor dem Untersuchungsrichter und hernach noch zweimal vor dem Schöffengericht (ON 12, 13, 118 und 131) ganz anderslautende, von ihnen ausdrücklich als richtig bezeichnete Angaben getätigt haben, die dem Schuldspruch neben weiteren Beweismitteln zugrunde gelegt wurden.

Die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde, daß der Angeklagte doch in der Tatzeit steckbrieflich im Ausland gesucht wurde und als "gewiegter (wohl: gewiefter) Verbrecher" nicht lange im Inland geblieben wäre und Millionenbeträge über sein Konto hätte laufen lassen, bringt gleichfalls keine erheblichen Bedenken im bezeichneten Sinn. Denn abgesehen davon, daß ein ununterbrochener Aufenthalt des Angeklagten in Österreich gar nicht konstatiert wurde und Veränderungen auf Bankkonten darüber überhaupt nichts auszusagen vermögen, trat der Angeklagte festgestelltermaßen (siehe unangefochtene Schuldspruchfakten D 1 und 2 wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB) in Österreich unter Benützung falscher öffentlicher Urkunden unter fremdem Namen auf.

Weshalb der aus der Haft gesandte Drohbrief, um K***** zur Falschaussage zu bewegen (E), durchaus sinnvoll, jedoch nicht erfolgreich war, hat das Erstgericht umfassend begründet (US 22 ff). Dem kann die Mängelrüge (Z 5) nicht derart begegnen, daß sie auf Grund der gegebenen Beweismittel andere Überlegungen anstellt, welche die Tat nicht sinnvoll erscheinen lassen und, darauf gegründet, einen Widerspruch behauptet. Denn damit wird nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen, aber kein formeller Begründungsmangel dargetan.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht davon aus, daß dem Angeklagten bei Absendung des Drohbriefes (E) die Ernsthaftigkeit zu drohen und die Ernsthaftigkeit K***** zu einer falschen Zeugenaussage zu bewegen gefehlt habe.

Abgesehen davon, daß die weiteren diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen gar nicht dartun, welches Strafgesetz unter den behaupteten Umständen auf den Angeklagten anzuwenden gewesen wäre, entfernt sich damit die Rechtsrüge prozeßordnungswidrig von den anderslautenden gegenteiligen und eindeutigen Urteilsannahmen, daß nach der Vorstellung des Angeklagten dessen Drohbrief dazu diente, um das Erpressungsopfer auch noch zur Falschaussage zu bewegen (US 22).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus den genannten Erwägungen teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung hat damit gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

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